Beschluss vom 18.02.2026 -
BVerwG 1 B 18.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B1B18.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 1 B 18.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B1B18.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.25

  • VG Trier - 28.02.2024 - AZ: 9 K 3276/23.TR
  • OVG Koblenz - 23.06.2025 - AZ: 13 A 10372/25.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 a) Die Beschwerde zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf hinsichtlich der Frage,
"ob auch ein Verstoß gegen Art. 16 der Verfahrensrichtlinie einen beachtlichen - im gerichtlichen Verfahren - nicht heilbaren Verstoß darstellt".

4 Diese Frage bezieht sich auf die Erwägung des Berufungsgerichts, der Einwand des Klägers, er habe im Rahmen des Asylverfahrens keine hinreichende Gelegenheit bekommen, gemäß § 24 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 16 Satz 2 RL 2013/32/EU auf die erst später durch die Beklagte erkannten Widersprüche zu erwidern, gehe ins Leere. Denn ein etwaiger darin zu sehender Verfahrensfehler sei jedenfalls geheilt worden.

5 Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2020:​​579], Addis -) und des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft. Danach ist es im Falle einer verfahrensfehlerhaften Anhörung in das Ermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 26). Daher - so das Berufungsgericht - sei gerade auch ein etwaiger isolierter Verstoß gegen die Vorhaltepflicht gemäß Art. 16 Satz 2 RL 2013/32/EU im Rahmen einer informatorischen Anhörung im streitigen Verfahren heilbar; eine solche Heilung sei hier spätestens im Berufungsverfahren erfolgt.

6 Mit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, der - vermeintliche - Verfahrensverstoß müsse zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Die entgegenstehende, auf die erwähnten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt die Beschwerde hingegen nicht. Dabei übergeht sie namentlich, dass sich der von ihr geltend gemachte generelle Aufhebungsanspruch dem Unionsrecht gerade nicht entnehmen lässt, sondern eine am Effektivitätsgrundsatz orientierte Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 - Rn. 57 ff.).

7 Grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde damit auch nicht im Hinblick auf das Unionsrecht dar. Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt daher nicht zu dem Zweck in Betracht, den Gerichtshof der Europäischen Union um die von der Beschwerde für geboten erachtete Vorabentscheidung zu ersuchen.

8 b) Die Grundsatzrevision ist nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Beschwerde eine dem Kläger drohende Verletzung seiner Freiheitsrechte geltend macht, die sich aus einer Verkennung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit durch das Berufungsgericht ergebe. Insoweit formuliert die Beschwerde bereits keine hinreichend bestimmte Frage, sondern übt lediglich im Stil einer Berufungsbegründung Kritik an der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.

9 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das leistet die Beschwerde nicht.

10 Einen divergierenden Rechtssatz zu Entscheidungen der vorgenannten Gerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach lediglich gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Darauf kann eine Divergenzrüge indes nicht gestützt werden.

11 Soweit die Beschwerde auch eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügen sollte, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten "divergenzfähigen" Gerichten gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - InfAuslR 2024, 153 Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen nicht vor.

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.