Urteil vom 18.02.2026 -
BVerwG 8 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226U8C2.25.0
Höhe der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Leitsätze:
1. Der letzte vor der Schädigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG festgestellte Einheitswert eines Unternehmens ist als Bemessungsgrundlage für dessen Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht schon deshalb unverwertbar, weil bei seiner Feststellung auch im Eigentum des Unternehmens stehende Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes belegen waren.
2. Nach alliiertem Rückerstattungsrecht erhaltene Wiedergutmachungsleistungen für im Eigentum eines zu entschädigenden, nicht land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens stehende Vermögensgegenstände sind gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 4 EntschG anzurechnen.
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Rechtsquellen
NS-VEntschG §§ 2, 3 EntschG §§ 4, 6 VermG § 1 Abs. 6, § 6 Abs. 6a -
Instanzenzug
VG Berlin - 11.12.2024 - AZ: 29 K 119.19
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 18.02.2026 - 8 C 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180226U8C2.25.0]
Urteil
BVerwG 8 C 2.25
- VG Berlin - 11.12.2024 - AZ: 29 K 119.19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann für Recht erkannt:
- Die Revision wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für die verfolgungsbedingte Liquidation der X OHG.
2 Die X OHG war seit 1904 im Handelsregister Berlin verzeichnet und galt im Sinne der NS-Rassegesetze als jüdisches Unternehmen. Sie betrieb ein Bankhaus mit Sitz in Berlin-Mitte und war Eigentümerin von vier in Berlin (West) belegenen Grundstücken in der A-Straße 93, in der B.straße 26, in der C.straße 42/43 und in der D. Straße 4. Ferner war sie Eigentümerin des aus mehreren Flurstücken bestehenden Guts Y in Brandenburg und hielt 50 % der Anteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H., die ihrerseits Eigentümerin des Grundstücks E.straße 11/12 war.
3 Im Laufe des Jahres 1936 beschlossen die vier Gesellschafter, die Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren, die Auflösung der OHG zum 31. Dezember 1936. Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Mitte vom 19. April 1938 hieß es, der Einheitswert des Gewerbebetriebes betrage zum 1. Januar 1935 1 358 554,53 RM. Den gegen die Veranlagung zum Gewerbekapital eingelegten Einspruch habe die Firma zurückgezogen. Ab dem 1. Januar 1937 führten die Liquidatoren die Gesellschaft als OHG i. L. fort. Sie verkauften die der OHG gehörenden Grundstücke sowie die Anteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. Die Gesellschafter wanderten allesamt aus. Zu einer Ausschüttung von Liquidationsgewinnen an sie kam es nicht.
4 Unter alliiertem Rückerstattungsrecht schloss der Liquidator der OHG von 1952 bis 1956 mit den jeweiligen neuen Eigentümern der in Berlin (West) belegenen Grundstücke in der A-Straße 93, B.straße 26 und in der C.straße 42/43 Vergleiche, aus denen die X OHG i. L. insgesamt 44 000 DM erhielt. Das Grundstück in der D. Straße 4 erlangte die OHG i. L. gegen Gewährung eines Rückgewährentgelts im Vergleichswege zurück und verkaufte es im Jahre 1956. Abzüglich der durch die OHG übernommenen Belastungen und des Rückgewährentgelts verbuchte sie Einnahmen in Höhe von 68 717,56 DM. Am 22. März 1962 wurde die OHG im Handelsregister gelöscht.
5 Die Klägerin meldete am 23. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche für das Betriebsvermögen des Bankgeschäfts X OHG i. L. an, präzisierte die Globalanmeldung am 7. März 1995 sowie am 29. März 2001 und stellte den Antrag auf Entschädigung um. Für das Gut Y und die Anteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. erhielt die Klägerin vermögensrechtliche Wiedergutmachungsleistungen.
6 Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - BADV - fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Unternehmens X OHG sei (Nr. 1). Wegen der Schädigung des Unternehmens einschließlich des Guts Y und der Beteiligung an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. habe sie einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach, wobei auf den Anspruch die restituierten Grundstücke und Erlösauskehransprüche hinsichtlich des Guts Y sowie die bereits separat erfolgte Entschädigung der Gesellschafteranteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. anzurechnen seien (Nr. 2). Der Bescheid stellte einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 719 708,38 € fest (Nr. 3), sprach einen Zinsanspruch in Höhe von 662 131,71 € zu (Nr. 4) und lehnte eine weitergehende Rückübertragung von Vermögenswerten ab (Nr. 5). Zur Begründung führte das BADV aus, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen vor. Der Anspruch bestehe dem Grunde nach. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sei die Bemessungsgrundlage zu schätzen, weil der bekannte Einheitswert nicht verwertbar sei. Dieser habe die vier Grundstücke in Berlin (West) berücksichtigt, für die bereits Wiedergutmachungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden seien. Das Reinvermögen könne auch nicht anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung festgestellt werden. Die Ermittlung erfolge deshalb nach Schätzung auf der Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 1936. Das ermittelte Reinvermögen in Höhe von 796 088,21 RM sei mit dem Faktor Vier zu multiplizieren (3 168 352,84 RM), die Erlösauskehr für die Flurstücke Gut Y in Höhe von 377 960,04 € sowie die Entschädigung in Höhe von 530 465,33 € für die Anteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. seien abzuziehen.
7 Mit ihrer hiergegen gerichteten Verpflichtungsklage hat sich die Klägerin gegen die Berechnung der Entschädigungshöhe gewandt. Dieser sei der verwertbare Einheitswert zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid bereits gewährten Entschädigung von 719 708,38 € verbleibe eine Klageforderung von 1 092 685,83 €. Werde von der Unverwertbarkeit des Einheitswerts ausgegangen, habe die Beklagte nicht den richtigen Stichtag für die Reinvermögensberechnung herangezogen. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich eine Entschädigung in Höhe von 3 332 762,75 €.
8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Höhe von 1 092 799,28 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin sei entschädigungsberechtigt. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG nach dem Vierfachen des festgestellten Einheitswerts. Dieser sei verwertbar, obwohl zu dem Betriebsvermögen auch in Berlin (West) belegenes Vermögen gehört habe. Es widerspräche dem Vereinfachungszweck der Regelung, wenn in jedem Einzelfall die Belegenheit von Vermögenswerten geprüft werden müsste. Nach alliiertem Rückerstattungsrecht erhaltene Leistungen seien nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 6 EntschG anzurechnen. Die Erlöse und Entschädigungszahlungen für das Gut Y und die Anteile an der E.straße 11/12 Grundstücksgesellschaft m. b. H. seien gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 4 EntschG abzuziehen. Der von der Klägerin geltend gemachte höhere Anspruch auf Grundlage einer Reinvermögensberechnung oder Schätzung bestehe nicht, weil auf den Einheitswert abzustellen sei.
9 Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, der Einheitswert sei unverwertbar, weil er in Berlin (West) belegenes und nach alliiertem Rückerstattungsrecht entschädigtes Betriebsvermögen einbeziehe. Sehe man dies anders, verletze das Urteil deshalb Bundesrecht, weil es die geleisteten Zahlungen nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 6 Abs. 1 EntschG nur mit dem Nominalwert anrechne. Der Betrag sei entsprechend § 3 Satz 2 NS-VEntschG wegen einer planwidrigen Regelungslücke aufzuzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2024 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II
13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang.
14 1. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht die - allein verfahrensgegenständliche - Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des § 2 Satz 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) bestimmt. Nach dieser Vorschrift bemisst sich bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Einheitswert nicht für unverwertbar gehalten.
15 Es kann offenbleiben, ob bei der Berechnung der Entschädigungshöhe gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG die Verwertbarkeit des Einheitswerts zu prüfen ist (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 - 3 C 2.02 - ZOV 2002, 253 <254>). Dagegen spricht, dass § 2 Satz 5 NS-VEntschG nur § 4 Abs. 2 EntschG in Bezug nimmt und nicht auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntschG benannten Unverwertbarkeitsgründe.
16 Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil ein Einheitswert jedenfalls nicht schon deshalb unverwertbar ist, weil bei seiner Feststellung auch im Eigentum des Unternehmens stehende Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes belegen waren. Schon der Wortlaut des § 2 Satz 2 und 5 NS-VEntschG gibt keinen Anhaltspunkt für eine solche Ausnahme von der Verwertbarkeit. Vielmehr wird die Höhe der Entschädigung hier allein in Anknüpfung an einen Vermögensgegenstand, für den ein Einheitswert festgestellt wird, bestimmt. Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung bei Belegenheit von Gegenständen außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes enthält der Wortlaut nicht.
17 Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Anderes. Danach soll die Pauschalierung durch die Heranziehung des Einheitswerts erfolgen, "wo immer dies möglich" ist (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 44). Nur beim Fehlen von Einheitswerten soll auf Ersatzwerte und erforderlichenfalls auf Hilfswerte zurückgegriffen werden (BT-Drs. 12/7588 S. 44). Den Fall einer Unverwertbarkeit des Einheitswerts nennt der Gesetzgeber gerade nicht. Diesem gesetzgeberischen Willen entspricht die Systematik des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes. Dieses ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG anwendbar, wenn ein Fall des § 1 Abs. 6 VermG vorliegt. Hierfür ist wiederum Voraussetzung, dass der zu entschädigende Vermögenswert im Beitrittsgebiet belegen war, wie dies bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet der Fall ist. Die Auffassung der Beklagten, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei erneut zu prüfen, ob auch alle bei der Wertermittlung eines Unternehmens zu berücksichtigenden Gegenstände im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes belegen waren, findet demgegenüber keine Stütze im Gesetz.
18 Eine solche Auslegung würde auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verfehlen. Diese soll der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs durch eine möglichst weitgehende Pauschalierung dienen (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 44) und es so vermeiden, den Berechtigten nicht beherrschbare Risiken aufzubürden, die nahezu zwangsläufig mit detaillierten Entschädigungsberechnungen mehr als 50 Jahre nach der Schädigung verbunden wären (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 - 3 C 2.02 - ZOV 2002, 253 <254>; Heise/Leiner/Rodenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Band 2, Stand Dezember 2023, § 2 NS-VEntschG Rn. 11). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen wäre, ob in dem Einheitswert eines Unternehmens auch Eigentum an außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Vermögensgegenständen berücksichtigt wurde. Dann müssten die Rückerstattungsbehörden stets von Amts wegen ermitteln, ob Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Eine schnelle und pauschale Berechnung der Entschädigungshöhe wäre nicht mehr möglich. Weil sich das Eigentum eines Unternehmens an Vermögensgegenständen jederzeit ändern kann, wäre die Feststellung, welche Vermögensgegenstände zum Stichtag der Einheitswertfestsetzung im Unternehmenseigentum standen, angesichts des Zeitablaufs mit erheblichen Schwierigkeiten belastet. Eine Hilfsberechnung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung würde zum Regelfall. Dies würde die Bearbeitung verzögern und den Berechtigten in ganz erheblichem Umfang Risiken aufbürden, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte.
19 Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reinvermögensbestimmung nach dem Lastenausgleichsrecht, bei der West-Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 42.03 - ZOV 2005, 294 <297>). Das zwingt nicht zu der Folgerung, dass ein Einheitswert schon unverwertbar wäre, wenn in diesem West-Vermögen enthalten war. Vielmehr rechtfertigt der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck ein Festhalten am Einheitswert auch in dieser Konstellation. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für West-Vermögen erhaltene Wiedergutmachungsleistungen an die Berechtigten, nach § 4 EntschG von der aus dem Einheitswert zu errechnenden Bemessungsgrundlage abgezogen werden können (vgl. unten unter 2.; a. A. Baumgarten, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Band 1, Stand Dezember 2023, § 4 EntschG Rn. 53, der daraus die Unverwertbarkeit des Einheitswerts ableitet).
20 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass ein Zugrundelegen des Einheitswerts nicht das Vorliegen des damaligen Einheitswertbescheids voraussetzt. Es ist entsprechend den allgemeinen Regeln der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsprozess (vgl. § 108 VwGO) vielmehr ausreichend, dass die Feststellung eines bestimmten Einheitswerts zur Überzeugung des Richters auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Beweismittel feststeht.
21 Danach hat das Verwaltungsgericht die Bemessungsgrundlage revisionsrechtlich fehlerfrei aus dem Einheitswert errechnet, dessen Feststellung es dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Mitte entnommen hat.
22 2. Im Ergebnis in Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht die in den 1950er Jahren von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhaltenen Wiedergutmachungsleistungen für die im Eigentum der Rechtsvorgängerin stehenden, in Berlin (West) belegenen Grundstücke von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
23 Allerdings richtet sich diese Anrechnung nicht nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 6 EntschG. Denn bei Wiedergutmachungsleistungen für den Verlust von Grundstücken eines Unternehmens handelt es sich im Rahmen der Unternehmensentschädigung nicht um eine Gegenleistung oder Entschädigung "für den zu entschädigenden Vermögenswert" gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Die Leistung wird nämlich nicht für das Unternehmen selbst, sondern nur für einen Vermögensgegenstand seines früheren Betriebsvermögens erbracht. Wenn das Grundstück selbst dem Berechtigten oder seinem Rechtsvorgänger in Natur zurückgegeben worden ist, liegt schon keine "Entschädigung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG vor.
24 Eine Anrechnung von rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachungsleistungen für Grundstücke des zu entschädigenden Unternehmens folgt jedoch aus § 2 Satz 5 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 4 EntschG. Nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG gilt unter anderem § 4 Abs. 4 EntschG für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung entsprechend. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG ist der Wert, den gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG zurückerhaltene Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Rückgabe hatten, von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 EntschG, wenn an die Stelle des Rückgabeanspruchs des Berechtigten ein Anspruch auf Erlösauskehr oder Zahlung in Höhe des Verkehrswerts getreten ist. Zwar erfassen diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut nur Fälle der Unternehmensresterestitution nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG. Sie ermöglichen jedoch in entsprechender Anwendung eine Anrechnung in Höhe des Verkehrswerts des Vermögensgegenstandes bei seiner Rückgabe oder des wegen seiner Weiterveräußerung ausgekehrten Erlöses oder Wertersatzes auch dann, wenn eine solche Wiedergutmachung unter der Geltung des alliierten Rückerstattungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Baumgarten, in: Fiebig/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Band 1, Stand Dezember 2023, § 6 EntschG Rn. 9). Diese Fälle sind mit einer Unternehmensresterestitution nach § 6 Abs. 6a VermG vergleichbar, weil auch hier neben der Entschädigung für das Unternehmen eine gesonderte Wiedergutmachung für den Verlust einzelner seiner Vermögensgegenstände geleistet worden ist. Durch die in § 2 Satz 5 NS-VEntschG angeordnete entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 EntschG wird die allgemeine Zielsetzung des Vermögensrechts erreicht, eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.
25 Danach hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhaltenen Leistungen dem Grunde nach von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Hinsichtlich der Grundstücke in der A-Straße 93, der B.straße 26 und in der C.straße 42/43 folgt dies aus § 2 Satz 5 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 EntschG. Bei den im Vergleichswege erlangten Summen handelt es sich um aufgrund vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe des jeweiligen Vermögenswerts erhaltene, dessen Wert ersetzende Zahlungen. Bezüglich des Grundstücks in der D. Straße 4 erfolgt die Anrechnung auf der Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks im Zeitpunkt der Rückgabe gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG. Der Senat ist hierbei nicht an die Feststellung des angegriffenen Urteils gebunden, auch hierfür habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Zahlung im Vergleichswege erhalten. Diese Feststellung steht in offenkundigem Widerspruch zu dem Inhalt der von der Vorinstanz in Bezug genommenen in der Gerichtsakte enthaltenen Dokumente, laut denen die Rechtsvorgängerin das Grundstück zunächst zurückerhalten und es in der Folge weiterverkauft hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung offensichtlich aktenwidriger Feststellungen BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.>). Der Weiterverkaufserlös, der nur drei Jahre nach der Rückgabe des Grundstücks erzielt wurde, kann als Verkehrswert in Ansatz gebracht werden.
26 3. Ein Bundesrechtsverstoß des Verwaltungsgerichts liegt schließlich nicht in seiner Annahme, die auf der Grundlage des alliierten Rückerstattungsrechts geleisteten Zahlungen seien mit dem Nominalwert auf die Bemessungsgrundlage anzurechnen. § 2 Satz 5 NS-VEntschG und § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 EntschG enthalten - ebenso wenig wie § 3 Satz 1 NS-VEntschG und § 6 Abs. 1 EntschG - eine Regelung, die eine Aufzinsung oder eine sonstige Berücksichtigung der Kaufkraftverluste seit dem Erhalt der Wiedergutmachungsleistung ermöglichen würde. Die in § 3 Satz 2 NS-VEntschG vorgesehene Aufzinsung um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes ist nach dem Gesetzeswortlaut auf - hier nicht in Rede stehende - Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) beschränkt.
27 Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf unter alliiertem Rückerstattungsrecht geleistete Zahlungen kommt nicht in Betracht. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob bei den spezifischen, im Gesetz genannten Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und bei Zahlungen nach alliiertem Rückerstattungsrecht eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Jedenfalls fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst keine § 3 Satz 2 NS-VEntschG entsprechende Regelung vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/4887 S. 32). Erst in dem Beschlussentwurf des Finanzausschusses war eine Regelung zur Aufzinsung von in der Vergangenheit vereinnahmten Zahlungen enthalten. Sie sah eine Erhöhung um vier vom Hundert von "Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen" vor (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 17). Dies begründete der Finanzausschuss damit, dass die Vervierfachung des Einheitswerts einen Verzinsungsanteil enthalte, der bei einem Schadensausgleich schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht gerechtfertigt sei. Die erforderliche Rückrechnung könne am Einfachsten durch die Verzinsung des Anrechnungsbetrags erfolgen (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 45). Der zu dem Gesetzentwurf angerufene Vermittlungsausschuss reduzierte die Aufzinsung auf zwei vom Hundert und beschränkte sie - in Abkehr vom Vorschlag des Finanzausschusses - auf Leistungen nach §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG (BT-Drs. 12/7832 S. 3). Diese gesetzgeberische Entscheidung, eine Aufzinsung nur bezüglich zweier präzise benannter Entschädigungsleistungen und nicht für "vergleichbare Leistungen" vorzusehen, widerlegt die Annahme, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, Leistungen nach dem alliierten Rückerstattungsrecht von der Anrechnungsvorschrift zu erfassen, und dies nur versehentlich unterlassen.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.