Beschluss vom 18.03.2026 -
BVerwG 4 BN 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B4BN28.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2026 - 4 BN 28.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B4BN28.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.25

  • OVG Lüneburg - 05.05.2025 - AZ: 1 KN 152/23

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 5. Mai 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren Anwendung findet und bejahendenfalls, welche Anforderungen sich daraus ergeben.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.