Beschluss vom 18.06.2007 -
BVerwG 9 VR 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B9VR13.06.0
Beschluss
BVerwG 9 VR 13.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juli 2006 wird abgelehnt.
- Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 250 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178 n, 3. Bauabschnitt Teil 1 (von der S 148 bei Löbau bis zur S 143 <Obercunnersdorf>) begehren, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des gemäß § 11 Abs. 2 weiterhin anwendbaren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
3 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planfeststellungsbeschluss weder gegen Verfahrensvorschriften noch gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentum Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 a.F. (= § 17e Abs. 6 Satz 2 n.F.) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geltend machen können; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Antragsteller (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F. = § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG n.F.). Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
4 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensmängeln.
5 a) Die Antragsteller rügen zu Unrecht, im Planfeststellungsverfahren deswegen nicht ordnungsgemäß nach § 73 Abs. 6 VwVfG angehört worden zu sein, weil das Straßenbauamt Bautzen vor dem Erörterungstermin im September 2005 in einem an die Einwender gerichteten, die Einwendungen beantwortenden Schreiben den zumindest missverständlichen Hinweis gegeben hat: „Die gegebenen Antworten sind verbindlich und werden im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben und durch das Straßenbauamt vollzogen.“ Es mag dahin stehen, ob dieser Hinweis potentielle Einwender davon abhalten konnte, ihr Anliegen im Erörterungstermin vorzubringen, und ob er der Planfeststellungsbehörde im Sinne eines Fehlers zuzurechnen ist. Jedenfalls hat sie, um ggf. aufgetretene Missverständnisse auszuräumen, einen weiteren Erörterungstermin im Oktober 2005 anberaumt. Der Termin wurde ortsüblich bekannt gemacht, so dass auch die Antragsteller, die daran nicht teilnahmen, von ihm Kenntnis haben konnten. In der Bekanntmachung des Termins wurde darauf hingewiesen, dass allein der Planfeststellungsbeschluss, nicht aber ein Antwortschreiben des Straßenbauamts rechtsverbindliche Entscheidungen über die Einwendungen treffen könne. Es wurden auch ausdrücklich die Einwender angesprochen, die sich durch den Hinweis hatten abhalten lassen, an dem Termin im September 2005 teilzunehmen. In dem Termin vom 18. und 19. Oktober 2005 hatten alle Betroffenen noch einmal die Gelegenheit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Dadurch ist jedenfalls ein möglicherweise gegebener Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden.
6 b) Soweit die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren die Befangenheit der im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen rügen, können sie damit nicht durchdringen. Die Befangenheit eines Sachverständigen im Planfestellungsverfahren kann als ein gegen § 21 VwVfG verstoßender Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 21 Rn. 4 m.w.N.).Ein solcher Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
7 Die Antragsteller machen geltend, das Planungsbüro M. & Partner habe von vornherein die Vorzugsvariante des Vorhabenträgers empfohlen und diese deshalb nicht mehr neutral begutachten können. Das allein kann Misstrauen gegen die Sachverständigen nicht begründen. Die Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen des Verwaltungsverfahrens indiziert nicht, wie die Antragsteller nahelegen wollen, dass ein Sachverständiger nicht mehr unparteiisch und sachgerecht, d.h. aufgrund von ihm objektiv erhobener Tatsachen, begutachten könnte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, der Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch (für das gerichtliche Verfahren bei Befassung in der Vorinstanz bzw. im Vorprozess vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1961 - IV ZB 400/60 - MDR 1961, 397; LSG Saarland, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - L 5 B 12/04 SB - juris Rn. 15). Solche Umstände haben die Antragsteller nicht vorgebracht.
8 2. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine durchgreifenden materiellrechtlichen Mängel.
9 a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Wie der Senat bereits in früheren, den Planfeststellungsabschnitt 1.2 betreffenden Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 -), ist der Neubau der B 178 n zwischen Zittau und dem Anschluss an die A 4 in der Nähe von Weißenberg auch in dem für diesen Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 28; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204; Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe lassen sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
10 Sie machen geltend, infolge der Bevölkerungsentwicklung würden sich die regionalen Verkehrsströme gegenüber heute nicht erhöhen. Die Verkehrszählung 2000 habe gezeigt, dass der Verkehr auf der B 178 alt keinesfalls die für den vorgesehenen Straßenquerschnitt RQ 15,5 erforderlichen und prognostizierten 19 000 Kfz/24h erreichen könne. Bei der Zählung sei allenfalls die Hälfte registriert worden. Angesichts des dann wesentlich geringeren Verkehraufkommens sei auch ein zweistreifiger Querschnitt ausreichend leistungsfähig. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen lassen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grundsätzlich nicht entfallen. Denn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes ist es Sache des Gesetzgebers, auf solche Änderungen zu reagieren (vgl. § 4 FStrAbG). Hierzu hat er in Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben aber gerade keinen Anlass gesehen. Denn in dem auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplanes 2003 fortgeschriebenen Bedarfsplan des 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) ist der schon vorher vorgesehene Neubau der B 178 n zwischen Weißenberg/A 4 und Zittau wiederum als vordringlicher Bedarf enthalten. Dass der Gesetzgeber die ursprüngliche Planung nicht lediglich ungeprüft übernommen hat, wird bereits daran deutlich, dass im Abschnitt Löbau-Zittau, mithin gerade auch im hier in Streit stehenden Abschnitt - anders als im nördlich anschließenden Abschnitt bis zur A 4 -, nunmehr nur noch ein zweistreifiger Ausbau vorgesehen ist. Zusatzfahrstreifen, insbesondere in Steigungsstrecken an zweistreifigen Bundesstraßen, wie sie bei dem hier in Rede stehenden Gelände angezeigt sind, werden von dem im Bedarfsplan vorgesehenen zweistreifigen Ausbau ausgeschlossen.
11 Auch das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten „Begutachtung der Neubautrasse der B 178 des Straßenbauamtes Bautzen“ führt keine Tatsachen an, die die Entscheidung des Gesetzgebers als evident unsachlich erscheinen lassen. Es zeigt lediglich Alternativen auf und kommt zu dem Ergebnis, dass eine bestandsnahe Trasse gegenüber dem Neubau der B 178 mindestens gleichwertig sei und hinsichtlich der Erschließungs- und Bündelungsfunktion sowie der nötigen Investitionen besser zu bewerten sei. Das genügt aber nicht, die gesetzgeberische Entscheidung, in die viele Faktoren einfließen und die in erster Linie eine Frage politischen Wollens und Wertens ist (Urteil vom 18. Juni 1997 a.a.O. S. 204), für verfassungswidrig zu halten.
12 Insbesondere können die Antragsteller nicht damit gehört werden, dass die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachen unzutreffend seien und die Prognose 2015 bereits durch die Verkehrszählungen 2000 widerlegt worden sei. Denn das von der Behörde beauftragte Gutachterbüro hat die Prognose gerade auf der Basis der Verkehrszählung 2000 berechnet und dabei das im Vergleich zu 1998 geringere Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Ferner haben die Gutacher den von den Antragstellern angeführten Bevölkerungsrückgang in die Berechnungen eingestellt, ebenso den Motorisierungsanstieg, den die Antragsteller außer Betracht lassen.
13 Die Planrechtfertigung wird ebenfalls nicht dadurch infrage gestellt, dass die Gutachter für die Verkehrsbelastung eine Trendprognose für das Jahr 2020 auf die Modellprognose 2015 aufgesetzt haben, was die Antragsteller für methodisch unzulässig halten. Zwar ergibt sich aus Nr. 1.2.2.3 des Anhangs der RAS-Q 96, dass in den neuen Bundesländern wegen der grundlegenden Veränderung des Verkehrsgeschehens als Folge der Vereinigung am 3. Oktober 1990 nicht von bisherigen Trends auf die zukünftige Entwicklung geschlossen werden kann. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass die Modellprognose 2015 aufgrund der Verkehrszählung 2000 erstellt wurde, so dass sie auf einer gesicherten Datengrundlage beruht. Die weiteren Voraussetzungen für eine Trendprognose - keine wesentlichen Änderungen der Verkehrsnetzstruktur gegenüber dem Basiszeitraum - liegen vor, so dass ein Widerspruch zu den genannten Richtlinien nicht erkennbar ist.
14 Die Kritik der Antragsteller an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Verkehrsprognose im Übrigen geht ebenfalls fehl. Sie ermitteln die künftige Verkehrsbelastung unter anderen Voraussetzungen als die Gutachter der Planfeststellungsbehörde (Auswahl nur weniger Regionen, unterschiedliche Tagesbetrachtung, unterschiedliche durchschnittliche Ladungsgewichte). Das Herausgreifen einzelner Parameter aus einer komplizierten Verkehrsbelastungsberechnung und auf dieser Basis veränderter Ergebnisse rechtfertigt es nicht, die Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers als verfassungswidrig anzusehen.
15 Die Planrechtfertigung wird auch nicht durch die Wahl des Querschnittes RQ 15,5 infrage gestellt. Das Fernstraßenausbaugesetz gibt eine Zweistreifigkeit vor. Der Ausbau in der Betriebsform 2 + 1, wie ihn der Querschnitt 15,5 ergibt, widerspricht der gesetzlichen Vorgabe jedoch nicht, sondern ist angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastung vernünftigerweise geboten. Er wirkt nicht kapazitätserhöhend, sondern ist im Wesentlichen der Verkehrssicherheit geschuldet. Die Straßenkategorie A I, die angesichts des prognostizierten Verkehrsaufkommens bei grenzüberschreitendem Verkehr gewählt werden kann, lässt eine solche Betriebsform zu (vgl. RAS-Q 96 S. 18). Hierfür spricht neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit derjenige der Verkehrsqualität, insbesondere auch für Straßen mit hohem LKW-Anteil wie bei grenzüberschreitenden Straßen.
16 Die Planrechtfertigung ist nicht dadurch entfallen, dass die B 178 n in dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I 2833) nicht erwähnt wird. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Art. 2 Nr. 3 § 17e des Gesetzes soll der Beschleunigung von Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung dienen (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates Drucks 16/1338 S. 34). Die Frage des vordringlichen Bedarfs nach dem weiter geltenden Fernstraßenausbaugesetz wird dadurch nicht berührt.
17 b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen zwingendes Recht, insbesondere nicht gegen die Regeln des europäischen Naturschutzrechts.
18 aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Antragsteller mit ihren naturschutzrechtlichen Einwendungen nicht gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. (= § 17a Nr. 7 FStrG n.F.) präkludiert. Eine Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (= § 17a Nr. 7 FStrG n.F.) muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen können. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207 <219>). Dem genügt die Einwendung der Antragsteller. Zwar haben sie nur allgemein den Schutz der heimischen Fauna und Flora geltend gemacht. Daraus erhellt jedoch für die Planfeststellungsbehörde, dass sie die Inanspruchnahme ihres Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes für ungerechtfertigt halten. Dazu gehört auch der Vogelschutz, auch wenn er von den Antragstellern nicht gesondert erwähnt wurde. Jedenfalls von Privatklägern kann nicht ohne weiteres verlangt werden, Naturschutz in unterschiedliche Kategorien einzuteilen, rechtlich zu bewerten und danach ihren Vortrag einzurichten (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <172>; Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 108).
19 bb) Das Vorhaben verstößt nicht in unzulässiger Weise gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände.
20 aaa) Die Antragsteller rügen, dass der Entscheidung keine hinreichenden Untersuchungen der Fauna zugrunde liegen. Ebenso wie eine den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdende fachplanerische Abwägung setzt die Prüfung, ob naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche wie § 42 BNatSchG eingreifen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 33 <45>). Das verpflichtet die Behörde aber nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 115 f.).
21 Dem wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
22 Den Planfeststellungsunterlagen lässt sich die Untersuchung des einschlägigen Gebietes u.a. auf die Vogelpopulation und sonstige Fauna entnehmen. Fehler der Ermittlungstiefe sind nicht zu erkennen. Zur Inventarisierung der Avifauna erfolgten drei Tagbegehungen und eine Nachtbegehung. Die Antragsteller machen nunmehr geltend, es hätten in den Monaten März bis Juni mindestens sechs Begehungen vorgenommen werden müssen, um die Brutvogelfauna vollständig zu erfassen. Das gelte insbesondere für das Vorkommen u.a. des im Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie in die Kategorie I (vom Aussterben bedroht) eingestuften Wachtelkönigs (Crex Crex). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass solche Untersuchungen zusätzliche und entscheidungsrelevante Erkenntnisse erbracht hätten. Der Wachtelkönig wurde nämlich im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ als Durchzügler angesehen und ein eventuelles Brutvorkommen angenommen.
23 Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Ortolan (Emberiza hortulana) und den Eisvogel (Alcedo atthis), die in ihrem Bestand stark gefährdet sind. Beide finden sich ebenfalls im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Das hier in Rede stehende Gebiet kann die Raumansprüche dieser Vogelarten nicht so befriedigen, dass mehreren Exemplaren ein guter Lebensraum geboten werden könnte (Gutachten S. 9 Abschnitt 4.1 .1.), so dass von einer nur geringen Population auszugehen ist. Im Gutachten wird der Ortolan als vorkommender Brutvogel mit einem Brutpaar angesehen, der Eisvogel als möglicher Brutvogel. Tabelle 1 der Ergebnisse landschaftspflegerischer Begleitplanung nimmt sogar ein Brutpaar an den Steiluferabschnitten des Löbauer Wassers an. Bei dieser Sachlage waren weitere Untersuchungen nicht veranlasst.
24 Die Behörde hat auch nicht insoweit falsche Tatsachen zugrunde gelegt, als sie den Fundort des Eisvogels unzutreffend in den Bestands- und Konfliktplan aufgenommen hätte. Die im Planfeststellungsverfahren vorgenommene tierökologische Untersuchung (Anhang Karte der Fundorte) beschreibt als Fundort V1 eine Fläche in unmittelbarer Nähe der Neubautrasse. Insoweit gibt es aber keinen Widerspruch zum Bestands- und Konfliktplan, der an ähnlicher Stelle einen Konflikt K4 annimmt, weil die Talbrücke über das Löbauer Wasser die Lebensräume von Fischotter und Eisvogel beeinträchtigt.
25 Das Vorkommen der Zauneidechse wurde ermittelt (Unterlage 12.1) und wird im Erläuterungsbericht besonders behandelt, so dass die einschlägigen Tatsachen Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses gewesen sind. Die von den Antragstellern vorgebrachte Beeinträchtigung der Lebensraumumstände dieser Tierart vermag einen Verstoß gegen § 42 BNatSchG nicht zu belegen. Die Argumentation der Antragsteller bleibt allgemein und geht nicht auf die konkrete Situation vor Ort ein, insbesondere nicht auf den konkreten Fundort und das dort vorhandene Habitat, so dass sie die Untersuchungsergebnisse der Behörde nicht erschüttern kann. Durch im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird der Lebensraum der Zauneidechse, eine Halboffenlandschaft, erhalten.
26 bbb) Die Planungsmaßnahme erfüllt auf einer tatsächlichen Grundlage den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG allerdings in Bezug auf einen Teil der Avifauna und den Fischotter. Danach ist es verboten, die streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch „ähnliche Handlungen“ zu stören. Zu den ähnlichen Handlungen zählen auch bau- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 174).
27 Eine Störung der geschützten Vogelarten Wachtelkönig und Ortolan in diesem Sinne stellt im Ergebnis auch der Planfeststellungsbeschluss nicht in Abrede. Zwar ist ein Brutvorkommen für den Wachtelkönig nicht gesichert, aber möglich. Der LBP führt im Einzelnen an, dass der Wachtelkönig in dem geeigneten Bruthabitat gestört werden könnte und die für den Ortolan als Sitz- und Singwarte geeigneten Hecken und Gehölzbestände abgeschnitten würden, so dass auch insoweit eine Störung eintritt. Der Brutbereich des Eisvogels wird jedoch nicht unmittelbar beeinträchtigt; eine Störung kann allenfalls durch die Bauarbeiten für die Talbrücke, die das Löbauer Wasser überqueren soll, ausgelöst werden.
28 Zu den wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) gehört auch der Fischotter (lutra lutra), für den nach den im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Ausführungen ebenfalls von der Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen ist.
29 Der Planfeststellungsbeschluss hält allerdings die Störung weder für die Avifauna noch für den Fischotter angesichts der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für „erheblich“ und verneint deshalb einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG, weil ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 175), kommt die Bewahrung des aktuellen Erhaltungszustandes von Tierarten jedoch erst im Rahmen einer Befreiung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG zum Tragen.
30 ccc) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG steht der Zulassung des Vorhabens gleichwohl deswegen nicht entgegen, weil der Antragsgegner insoweit - zulässigerweise - vorsorglich eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG gewährt hat. Die Voraussetzungen der Befreiung liegen vor.
31 Insbesondere ist aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen (vgl. S. 85) sicher gestellt, dass die betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (vgl. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sowie Art. 5 Buchst. d VRL und Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 178 f.). Dazu gehören die Schaffung eines Bruthabitats für den Wachtelkönig sowie die Nebenbestimmungen 4.5.2. des Planfeststellungsbeschlusses, die u.a. einen Umgebungsschutz sicherstellen sollen für den Fall, dass wider Erwarten Brutplätze des Wachtelkönigs entdeckt werden. Die Ersatzmaßnahme E8n bietet ein zusätzliches Angebot für ein ungestörtes Bruthabitat. Die Brutplätze des Eisvogels sind nach den Feststellungen nicht unmittelbar berührt. Ein Brutpaar brütet möglicherweise in den Steiluferbereichen des Löbauer Wassers, jedoch nicht im unmittelbaren Trassenbereich. Die Störung wirkt durch die Höhe und Länge der Brückenbauwerke über das Löbauer Wasser und den Krummbach nicht als erheblich i S.d. Art. 5 Buchst. d VRL, da dem Eisvogel genügend Raum für die Nahrungssuche bleibt. Die beiden Nahrungsgewässer sollen durch umfangreiche Reinigungsmaßnahmen der Fahrbahnentwässerung und weitere Maßnahmen vor einer Verunreinigung geschützt werden. Diese Maßnahmen erhalten auch weitgehend den Lebensraum des Fischotters, so dass die Art in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen wird. Zudem ist durch die Auflage 4.5.2. sichergestellt, dass ggf. ein Umgebungsschutz während der Bauarbeiten bei festgestellten Brutplätzen des Eisvogels sichergestellt wird. Der Lebensraum des Ortolans wird zwar durch die Trasse zerschnitten. Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen bieten aber durch Neuanlage von Feldgehölzen und Baumgruppen in der Nähe des bisherigen Habitats eine Kompensation, so dass negative Rückwirkungen auf den Bestand nicht zu besorgen sind.
32 Die Erteilung einer Befreiung ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gerechtfertigt. Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es - wie dargelegt - im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Für die Abwägung genügt es, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz durch das Vorhaben nach der wie dargelegt nicht zu beanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen.
33 Auch im Übrigen kann der Senat Hindernisse, die der erteilten Befreiung entgegenstehen könnten, nicht erkennen. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.
34 c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich auch nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln.
35 aa) Die Kritik der Antragsteller an der Variantenprüfung greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.). Solche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht erkennbar. Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten legt seinen Berechnungen andere Annahmen als der Antragsgegner zugrunde. Etwa wird die Einstufung der Straße geändert, die von der Behörde angestrebte Entwurfsgeschwindigkeit wird herabgesetzt, die mit den Ortsumgehungen erstrebten Ziele werden anders definiert, die Führung des öffentlichen Nahverkehrs anders gewichtet, die Verkehrssicherheit wird anders bewertet. Alles das liegt jedoch im beanstandungsfrei ausgeübten Planungsermessen der Behörde.
36 Mit der von der Antragstellerin favorisierten Planungsalternative eines Ausbaus des vorhandenen Straßennetzes (B 6, B 178 alt, B 96, B 99) hat sich der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinandergesetzt. Dazu hat sich der Senat ebenfalls in seinen Entscheidungen zum Ausbauabschnitt 1.2 (u.a. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 34.04 - Rn. 29) befasst und ausgeführt: „Er (der Beklagte) hat dargelegt, dass sich das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs aus diesen und den grenzüberschreitenden Regionen zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nicht erreicht werden kann. Dazu hat der Beklagte auf die topographisch ungünstige Linienführung der vorhandenen, in ihrem Ausbauzustand unzureichenden Bundesstraßen und die Vielzahl von Ortsdurchfahrten hingewiesen, weswegen bei Schaffung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit und der auch im Hinblick auf § 50 BImSchG erforderlichen Ortsumgehungen der Ausbau einem aufwändigen Neubau gleichkomme, der jedoch verkehrliche, ökologische und wirtschaftliche Nachteile aufweise und zudem aufgrund der erforderlichen separaten Trassenführung für den regionalen und zwischenörtlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung stehe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. ...“ Daran ist auch für das hier zu entscheidende Verfahren festzuhalten. Bei der Auswahl der Trasse hat sich der Antragsgegner ausführlich und nachvollziehbar mit der von den Antragstellern vorgelegten „Begutachtung der Machbarkeitsstudie des Straßenbauamtes Bautzen zur Ausbauvariante B 178“ vom Mai 2006 auseinandergesetzt und sie in den Entscheidungsprozess einbezogen.
37 bb) Die Abschnittsbildung durch Aufteilung der Strecke Löbau bis zur B 178 (Oberseifersdorf) - 3. Bauabschnitt - in den planfestgestellten und zwei weitere Teilabschnitte (3.2 und 3.3 ) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine solche planungsrechtliche Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. etwa Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>; Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130 S. 190 jeweils m.w.N.). Beide Voraussetzungen sind erfüllt.
38 aaa) Nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses umfasst der erste Teil des 3. Bauabschnittes den Anschluss an die bereits fertig gestellte Ortsumgehung Löbau bis zum Netzknoten an der S 143. Verkehrswirksamkeit gewinnt das Abschnittsende durch die Verknüpfung mit der S 143. Auf diese Weise setzt der planfestgestellte Teilabschnitt die Ortsumgehung Löbau fort und entlastet Ebersdorf und Ottenhain. Die B 178n wird mit Abstand an diesen Orten vorbeigeführt. Eine leistungsfähige Verknüpfung mit der S 143 wird bis zur Fertigstellung des Bauabschnittes 3.1 hergestellt werden, so dass die S 143 den von der B 178n abfließenden Verkehr aufnehmen kann.
39 bbb) Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass ein Planungstorso vorprogrammiert sei, weil in zwei anderen Abschnitten unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Nach Norden schließt sich an den Bauabschnitt 3.1 unmittelbar die bereits fertig gestellte Ortsumgehung Löbau an. Über Klagen und Eilverfahren gegen den sich an diese Ortsumgehung nach Norden anschließenden Planfeststellungsbeschluss zum Bauabschnitt 1.2 hat der Senat bereits rechtskräftig entschieden. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Bauabschnitt 1.1 noch beplant wird, jedoch für die einzelnen Bauabschnitte eine eigenständige Verkehrsfunktion bestehen muss (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 a.a.O.).
40 Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Verfahren, obwohl durch das Regierungspräsidium Dresden vom 2. August 2006 das Vogelschutzgebiet „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“ festgesetzt wurde. Zwar liegt dieses Vogelschutzgebiet im Planungsbereich des Bauabschnitts 1.1. Damit steht aber keineswegs fest, dass dieser Bauabschnitt nicht gebaut werden kann. Dass dies im Ergebnis gelingt, erscheint, wie der Planfeststellungsbeschluss (S. 92) zutreffend ausführt, weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Davon gehen auch die Antragsteller aus, wenn sie darauf verweisen, dass eine Alternativenprüfung vorzunehmen ist.
41 cc) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Belange der Antragsteller lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Allerdings werden ihre Belange im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl sie in ihrem Eigentum betroffen sind. Das ist jedoch unschädlich, weil die Planfeststellungsbehörde alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen eingestellt hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63>). Die zu enteignenden Flächen sind im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführt. Im Einzelnen ist bezeichnet, welche Flächen zu erwerben sind und welche nur vorübergehend in Anspruch genommen werden (Tekturen, Unterlage 4.2, Bl. 17 lfd. Nr. 5.18.1 sowie 5.18 .3 L; Bl. 18 lfd. Nr. 5.19.1 sowie 5.19 .3 L). Aus den Grunderwerbsplänen, die wie das Grunderwerbsverzeichnis Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, ergeben sich die Größe und die Lage der Grundstücke der Antragsteller. Daraus erhellt, dass der Behörde die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller bewusst war. Über den Umstand ihrer eigentumsrechtlichen Betroffenheit hinausgehende individuelle Interessen, die im Planfeststellungsbeschluss hätten besonders erwähnt werden müssen, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Im Planfeststellungsbeschluss setzt sich die Planfeststellungsbehörde mit den Interessen einer Reihe von Grundstückseigentümern auseinander und weist nach eingehender Abwägung den öffentlichen Interessen an der Baumaßnahme den Vorrang zu. Sie verweist dabei darauf, dass nicht jede einzelne Einwendung behandelt werden konnte, führt aber die Themenkomplexe auf, die die nicht behandelten Einwendungen aufwerfen. Das genügt mangels weiteren individuellen Vorbringens der Antragsteller dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG a.F. (= § 17 FStrG n.F.).
42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde als Verkehrswert der Grundstücke, die für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen, pauschal 1 €/m² angenommen, was bei hälftigem Ansatz und ca. 6 500 m² dauerhaft zu entziehender Fläche den im Tenor genannten Streitwert ergibt.