Beschluss vom 18.08.2025 -
BVerwG 7 VR 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180825B7VR3.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2025 - 7 VR 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:180825B7VR3.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 3.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. August 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
  3. Der Streitwert wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin, ein Wasserwirtschaftsverband, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 7 A 5.25 ) gegen den Planfeststellungsbeschluss "Dreigleisiger Ausbau Oberhausen - Emmerich - Landesgrenze NL" in der Gemeinde A. des Eisenbahn-Bundesamtes vom 29. Januar 2025. Gegenstand der Planänderung ist der Neubau des Straßenüberführungsbauwerks der Bundesautobahn A3.

2 Im Planfeststellungsverfahren wandte die Antragstellerin ein, dass die Anordnung von Baustelleneinrichtungsflächen für die Beigeladene sowohl ihr Pumpwerk A.-B. als auch drei alte Druckrohrleitungen für Schmutzwasser und eine neue Reinwasser-Druckrohrleitung betreffe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die deshalb erforderliche enge Abstimmung bei der Inanspruchnahme dieser Flächen müsse für die Beigeladene in einer Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss verbindlich geregelt werden.

II

3 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e Absatz 1 AEG i. V. m. Anlage 1 Nr. 21 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

4 Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planänderungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

5 Der Senat ist auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG vorgetragenen Gründe beschränkt, die allerdings nach Ablauf der Frist und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten vertieft werden können. Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der Antragsteller den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 10 m. w. N.). So ist es hier hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zur Baustelleneinrichtungsfläche der Beigeladenen auf dem Flurstück ...

6 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wurde gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 AEG vom 17. Februar bis 3. März 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht. Er gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist am 3. März 2025 der Antragstellerin, die als Trägerin öffentlicher Belange Einwendungen erhoben hatte, als zugestellt (§ 18b Abs. 3 Satz 4 AEG). Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Juni 2025, wonach sich die Baustelleneinrichtungsfläche gemäß Planunterlage 5.1 (Anlage ASt 4) auch auf das Grundstück Gemeinde A., Gemarkung C., Flur ..., Flurstück ..., erstrecke, ist demnach verspätet. Dass es sich hierbei um eine erst später eingetretene Tatsache im Sinne des § 18e Abs. 2 Satz 4 AEG handelt, macht die Antragstellerin nicht geltend. Dies widerspräche auch dem angegriffenen Beschluss, wonach die Antragstellerin im behördlichen Verfahren geltend gemacht habe, dass durch den vorgesehenen Grunderwerb (Teilfläche des Flurstücks ...) gegebenenfalls die bestehende betriebliche Nutzung (Umfahrung) angepasst werden müsse. Darauf habe die Beigeladene erwidert, dass sie sich mit der Antragstellerin in Verbindung setzen werde, um die Umverlegung der Zufahrt abzustimmen (PFB S. 29).

7 Eine Prüfung des danach maßgeblichen Prozessstoffs ergibt nicht, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung oder des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Sache Erfolg haben wird. Die Antragstellerin selbst trägt keine Gründe hierfür vor. Ihre Begründung beschränkt sich auf den zweiten Hilfsantrag. Damit sollen die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss dahin ergänzt werden, dass die Beigeladene verpflichtet wird, mit der Antragstellerin in Abstimmungen über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Anlagen zu treten und sodann die erforderlichen Schutzvorkehrungen (z. B. Überfahrtsicherungen durch lastenverteilende Platten) zu ergreifen. Diese bloße Planergänzung vermag ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin indes nicht zu begründen.

8 Dies gilt hier umso mehr, als die Antragsgegnerin sich - gegen Rücknahme der Rechtsbehelfe - bereit erklärt hat, eine Prozesserklärung abzugeben, wonach der Beigeladenen aufgetragen werde, die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen, soweit diese den Spannungsbereich der von der Antragstellerin benutzten Betriebseinheiten auf den Flurstücken ... und ... überlappen, sach- und zeitgerecht mit ihr abzustimmen. Insbesondere Containeraufstellungen, Kranstandorte, Baumaterial- oder Aushublagerflächen und Überfahrten im Spannungsbereich seien dann nur gestattet, wenn die Beigeladene - soweit erforderlich - durch geeignete und technisch umsetzbare Schutzvorkehrungen (z. B. durch Lastverteilungsplatten) sicherstelle, dass die Leitungen und weiteren Anlagen der Antragstellerin auf den genannten Flurstücken nicht beschädigt würden. Die Beigeladene hat sich diesem Vorschlag angeschlossen.

9 Eine stärkere Absicherung wird die Antragstellerin voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren nicht erreichen können. Die von ihr geforderte konkrete Abstimmung findet typischerweise erst im Rahmen der Ausführungsplanung statt; sie muss im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.