Beschluss vom 18.09.2019 -
BVerwG 4 B 4.19ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B4B4.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 4 B 4.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B4B4.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 4.19

  • VG Augsburg - 30.01.2014 - AZ: VG Au 5 K 10.2044
  • VGH München - 12.11.2018 - AZ: VGH 15 B 17.2006

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2018 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem Dritten Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.