Beschluss vom 18.10.2007 -
BVerwG 1 WB 56.06ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B1WB56.06.0

Leitsätze:

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Eine Prüfung von alternativen Versetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen oder konkrete Dienstposten kann im Rahmen der Ermessensentscheidung angezeigt sein; diese Prüfung erfolgt nicht unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Bedürfnisses.

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    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 WB 56.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B1WB56.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 56.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Ernst und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Müller
am 18. Oktober 2007 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.

2 Der 1977 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. August 2009 enden. Zum Oberfeldwebel wurde er am 1. November 2002 ernannt.

3 Der Antragsteller war vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 bei der .../Nachschubbataillon ... in Sch. als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 8. März 2006 wurde er zum 1. Juli 2006 zur .../Instandsetzungsbataillon ... in V. und mit weiterer Verfügung vom 20. November 2006 zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A. versetzt. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der Antragsteller für Maßnahmen der Berufsförderung vom militärischen Dienst freigestellt. Mit Vororientierung vom 13. September 2007 wurde der Antragsteller über seine geplante Versetzung zum 1. Januar 2008 zur ...bataillon Division Spezielle Operationen in S. informiert.

4 Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Versetzung des Antragstellers zur .../Instandsetzungsbataillon .. in V. war die mit Organisationsbefehl der Streitkräftebasis angeordnete Auflösung des Nachschubbataillons ... zum 31. Dezember 2006. In dem aus diesem Anlass ausgefüllten Personalfragebogen erklärte der Antragsteller am 10. Juni 2005 seine uneingeschränkte Mobilität und gab als Standortwünsche Stadtallendorf, Schwarzenborn und Eckernförde an; als Verwendungswünsche nannte er Nachschubdienstfeldwebel und Zugführer, Truppenversorgungsbearbeiter und S 4-Feldwebel sowie Explosive Ordnance Reconnaissance, Explosive Ordnance Clearance und Explosive Ordnance Disposal. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988 sowie weitere zu berücksichtigende Belange machte der Antragsteller nicht geltend.

5 Der Antragsteller bewarb sich im Oktober 2005 auf einen Dienstposten als Nachschubdienstfeldwebel (Teileinheit/Zeile 103/200) bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V. Im Rahmen eines Dienstpostenauswahlverfahrens wurde er am 18. Januar 2006, anders als beantragt, für die Besetzung eines Dienstpostens als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel und Truppführer (Teileinheit/Zeile 322/200) bei dieser Einheit ausgewählt. In einem Personalgespräch am 3. Februar 2006, in dem ihm die geplante Versetzung dorthin eröffnet wurde, erklärte der Antragsteller, dass eine Verwendung in der Region V. nicht seinen Vorstellungen entspreche und er daher die Versetzung ablehne; er strebe eine Versetzung innerhalb der Division Luftbewegliche Operationen oder der Division Spezielle Operationen (an den Standorten Schwarzenborn, Stadtallendorf, Hammelburg) an.

6 Mit Fernschreiben vom 22. Februar 2006, dem Antragsteller eröffnet am 28. Februar 2006, und förmlicher Versetzungsverfügung Nr. 4206 vom 8. März 2006, ausgehändigt am 31. März 2006, versetzte die Stammdienststelle des Heeres den Antragsteller zum 1. Juli 2006 auf den Dienstposten als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel und Truppführer (Teileinheit/Zeile 322/200) bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass an der geplanten Versetzung aus dienstlichen Gründen festgehalten werde; eine Verwendung im Bereich Schwarzenborn, Stadtallendorf oder Hammelburg sei zurzeit nicht möglich. Mit Korrektur vom 6. April 2006, dem Antragsteller eröffnet am 12. Mai 2006, wurde die Versetzungsverfügung dahingehend geändert, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer vom 31. August 2009 auf den 30. Juni 2008 verkürzt wurde; außerdem wurde die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben.

7 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2006 legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung „Widerspruch“ (sowie gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung anstatt einer Trennungsentschädigung „Beschwerde“) ein. Es fehle jede substantiierte und nachvollziehbare Begründung dafür, dass ein dienstliches Bedürfnis an seiner Versetzung gerade zur .../Instandsetzungsbataillon ... in V. bestehe. Auch werde in keiner Weise erläutert, weshalb eine Verwendung in Schwarzenborn, Stadtallendorf, Hammelburg oder Eckernförde nicht möglich sei.

8 Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf gegen die Versetzung zurück. Die Beschwerde sei im Hinblick auf die Korrektur der Versetzungsverfügung vom 6. April 2006 zwar fristgemäß eingelegt, jedoch unbegründet. Der Antragsteller habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung sei bereits deshalb gegeben, weil der Dienstposten bei der .../Instandsetzungsbataillon ... frei und zu besetzen sei. Einer weitergehenden Darlegung, dass ein dienstliches Bedürfnis für eine Verwendung gerade in V. bestehe und warum eine Verwendung an den vom Antragsteller bevorzugten Standorten derzeit nicht möglich sei, bedürfe es nicht. Die Frage, ob alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten, sei für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ohne Belang, solange die Motive des Antragstellers nicht die Qualität schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien erreichten. Unabhängig davon habe die Abhilfeprüfung ergeben, dass an den vom Antragsteller bevorzugten Standorten derzeit keine Einplanungsmöglichkeit für ihn bestehe.

9 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Juli 2006 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Auch unter Zugrundelegung des Prinzips der jederzeitigen Versetzbarkeit von Soldaten setze die pflichtgemäße Ermessensausübung voraus, dass die persönlichen Belange und die Standortwünsche des Antragstellers berücksichtigt würden und mit einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung verdeutlicht werde, warum eine Verwendung an den bevorzugten Standorten nicht möglich sei. Dasselbe ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die erforderliche Begründung führe auch nicht zu unvertretbar aufwendigen Nachforschungen, weil der Antragsteller konkrete Standorte und Verwendungen angegeben habe. Bei der Frage, ob überhaupt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung nach V. gegeben sei, sei auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen struktursicheren Dienstposten gehandelt habe; der Dienstposten sei bereits zum 29. September 2006 wieder aufgelöst und der Antragsteller zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... nach A. versetzt worden.

11 Zum Interesse an einer Fortsetzung des Rechtsstreits nach seiner Versetzung nach Augustdorf und der Freistellung vom militärischen Dienst erklärt der Antragsteller, dass er auch während der Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes regelmäßig an militärischen Übungen teilnehmen müsse. Er sei daher nach wie vor in berechtigter Weise daran interessiert, dass die Verfügung vom 8. März 2006 aufgehoben und eine Versetzung insbesondere an die Standorte Stadtallendorf oder Schwarzenborn erfolge.

12 Der Antragsteller beantragt,
1. die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und
2. unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juli 2006 die Beklagte zu verpflichten, über die Versetzung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits aus den im Beschwerdebescheid genannten Gesichtspunkten offensichtlich unbegründet. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung sei unerheblich, dass diese keine Begründung enthalte, warum der Antragsteller nicht an den Standorten Schwarzenborn, Stadtallendorf, Eckernförde oder Hammelburg habe eingeplant werden können. Ein so weitreichendes formalistisches Erfordernis sei nicht nur mit den Gegebenheiten der militärischen Personalplanung unvereinbar, sondern auch in rechtlicher Hinsicht abzulehnen. Truppendienstliche Erstmaßnahmen, wie eine Versetzung, unterlägen grundsätzlich keiner Begründungspflicht im Sinne von § 39 VwVfG. Auch habe der Antragsteller als Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; es könne daher auch keinen Anspruch auf eine substantiierte Begründung geben, warum ein dienstliches Interesse an einer Versetzung gerade an einen bestimmten Standort gegeben sei und warum einem anderslautenden Verwendungswunsch nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller habe keine schwerwiegenden persönlichen Gründe geltend gemacht; er habe sich vielmehr selbst als „uneingeschränkt mobil“ bezeichnet. Der bloße Umstand, dass die Versetzung nicht mehr seinen Standortwünschen entsprochen habe, vermöge deshalb deren Bewertung als unverhältnismäßig nicht zu tragen.

15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 514/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

17 Die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 hat sich - nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - dadurch erledigt, dass der Antragsteller zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A. (weiter) versetzt worden ist. Da die Regelungswirkung der angefochtenen Maßnahme damit entfallen ist, geht der Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung ins Leere. Auch eine Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers kann für die abgelaufene Zeit des Einsatzes bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V. (1. Juli bis 31. Dezember 2006) nicht mehr ausgesprochen werden.

18 Bei dieser Sachlage kann das Rechtsschutzbegehren umgestellt und das Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Feststellungsantrag fortgesetzt werden, dass die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 5. Juli 2006 rechtswidrig gewesen ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - BVerwGE 103, 278 = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Schriftsatz vom 21. September 2007, mit dem der Antragsteller zwar sein Interesse an einer Fortführung des Rechtsstreits dargelegt, zugleich jedoch an den ursprünglichen Anträgen festgehalten hat, sinngemäß als Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag verstanden werden kann. Jedenfalls aber hat der Antragsteller das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz VwGO) nicht dargetan.

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse dann in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 24.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 34.03 - jeweils m.w.N.).

20 Gesichtspunkte, die in diesem Sinne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnten, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Hinsichtlich seines Interesses an der Fortführung des Rechtsstreits hat der Antragsteller lediglich darauf verwiesen, dass er auch während seiner Freistellung für Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes regelmäßig an militärischen Übungen an seinem Standort teilnehmen müsse; er sei deshalb an einer Verwendung in der Nähe des Ortes, an dem er seine Fachausbildung absolviere (Max-Weber-Schule in Gießen), interessiert. Dieses Interesse berührt jedoch nicht die hier strittige Versetzung vom 8. März 2006, weil der Antragsteller die Ausbildung im Rahmen der Berufsförderung erst am 1. Oktober 2007, also neun Monate nach dem Ende seines Einsatzes bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V., angetreten hat. Mögliche Erschwernisse infolge der Entfernung zwischen militärischem Standort und Ausbildungsort könnte der Antragsteller allenfalls gegen die Versetzung zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A. geltend machen, die - sofern sie der Antragsteller überhaupt angefochten haben sollte - jedenfalls nicht Gegenstand dieses Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist.

21 Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten in der Sache weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre. Die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 5. Juli 2005 war rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

22 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung).

23 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für die - hier zwischen den Beteiligten allein strittige - Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 a.a.O. und vom 10. Oktober 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 <VMBl S. 242> geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -). Der Dienstposten eines Mengenverbrauchsgüterfeldwebels und Truppführers bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V. war bei der Umgliederung dieses Bataillons neu geschaffen worden und - was zwischen den Beteiligten als solches unstrittig ist - frei und zu besetzen. Für diesen Dienstposten war der Antragsteller, der bei seiner aufgelösten früheren Einheit ebenfalls als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel verwendet worden war, ersichtlich uneingeschränkt geeignet. Damit ist die Voraussetzung des dienstlichen Bedürfnisses gegeben. Eine Prüfung von alternativen Möglichkeiten der Versetzung, insbesondere an die vom Antragsteller bevorzugten Standorte, ist unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Bedürfnisses nicht erforderlich; insoweit bedarf es daher auch keiner Begründung im Sinne von § 39 VwVfG. Das für eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (Beschluss vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N.).

24 Eine Prüfung von alternativen Versetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen oder konkrete Dienstposten kann im Einzelfall im Rahmen der anschließenden Ermessensentscheidung angezeigt sein. Anlass hierfür ist jedoch nicht ein bloßer vom Soldaten geäußerter Standort- oder Verwendungswunsch. Dass dieser nicht maßgeblich ist, ergibt sich bereits aus dem genannten Grundsatz, dass der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten hat; die Anwendung dieses Grundsatzes - und damit als dessen Kehrseite die Nichtberücksichtigung alternativer Versetzungsmöglichkeiten - bedarf keiner Darlegung oder Begründung im Einzelfall. Erforderlich ist vielmehr, dass der Soldat darüber hinausgehende Gründe - insbesondere schwerwiegende persönliche oder andere wichtige Gründe im Sinne der Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien - anführt, in deren Zusammenhang ein Standort- oder Verwendungswunsch von Bedeutung und dementsprechend auch bei der Ermessensausübung zu prüfen ist. Insoweit ist dann in der Regel auch eine - in Form und Umfang den Erfordernissen des militärischen Betriebs angemessene - Begründung zu geben, die die wesentlichen Gründe und Gesichtspunkte der Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG in entsprechender Anwendung) aufzeigt, sofern sie dem Soldaten nicht bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung). Soweit in der Kommentarliteratur angenommen wird, dass eine Versetzungsverfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme nicht zu begründen ist und nur die Ablehnung eines Antrags auf Versetzung einer Begründung bedarf (so Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 3 Rn. 78), ergibt sich dies nicht aus dem hierzu zitierten Beschluss des Senats vom 1. Oktober 1997 (BVerwG 1 WB 29.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 23 = NZWehrr 1998, 120).

25 Der Antragsteller hat sich in dem Personalfragebogen vom 10. Juni 2005 ausdrücklich als „uneingeschränkt mobil“ bezeichnet und in den dort vorgesehenen Rubriken für „Wichtige zu berücksichtigende private Belange/schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne VMBl 1988 S. 76 ff.“ und „Weitere zu berücksichtigende Belange, wie z.B. sonstige soziale Hinderungs-/Härtegründe, welche die Mobilität beeinträchtigen“ keine Angaben gemacht. Solche Gründe sind auch weder im Beschwerde- und im gerichtlichen Antragsverfahren vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 8. März 2008 bedurfte es deshalb - auch unter dem Blickwinkel der fehlerfreien Ermessensausübung - keiner gesonderten Prüfung oder Abwägung, warum die Versetzung gerade nach V. und nicht an die von dem Antragsteller bevorzugten Standorte erfolgte. Ebenso wenig war eine diesbezügliche „substantiierte und nachvollziehbare Begründung“ erforderlich.