Beschluss vom 18.12.2006 -
BVerwG 4 BN 30.06ECLI:DE:BVerwG:2006:181206B4BN30.06.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.06

  • Bayerischer VGH München - 29.06.2006 - AZ: VGH 25 N 99.3449

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, das Normenkontrollgericht hätte weiteren Beweis zu der Frage erheben müssen, ob die von ihnen vorgeschlagene Alternativtrasse wirklich „fern lag“. Dabei beziehen sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil unter IV. (Urteilsabdruck S. 23). Diese Rüge bleibt aus mehreren Gründen erfolglos. Zum einen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf eine weitere Beweiserhebung hingewirkt hätten. Dies hat hier besonderes Gewicht, weil die Antragsteller sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung selbst einverstanden erklärt haben. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Zum anderen hält die Beschwerde die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die Alternativtrasse sei für die mit der Planung zugleich verfolgte Erschließung des künftigen Baugebiets „Kühruhgraben“ nicht geeignet, aus Rechtsgründen für fehlerhaft; eine derartige hypothetische Planung könne bei der Wahl einer Trasse nicht ausschlaggebend sein. Für eine Aufklärungsrüge muss jedoch dargelegt werden, dass das Tatsachengericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei, denn ein Gericht hat nur diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsansicht ankommt (stRspr).

3 Aus denselben Gründen kann auch die Aufklärungsrüge zu der Frage, ob die Trasse nicht hätte in reduzierter Form (Teerung des vorhandenen Weges) verwirklicht werden können (1.b) der Beschwerdebegründung), nicht durchdringen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) scheiden aus, denn das Gericht ist mit dem Hinweis auf die Erschließung des betreffenden Baugebiets auf die Argumentation der Antragsteller eingegangen.

4 2. Eine weitere Aufklärungsrüge erheben die Antragsteller hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das - nach dem Satzungsbeschluss vom 18. Dezember 1995 - in den Jahren 1996 und 1997 erhobene Datenmaterial das Abwägungsergebnis auch inhaltlich trage (Urteilsabdruck S. 29). Auch insoweit legt die Beschwerde jedoch nicht dar, dass die Antragsteller in der Tatsacheninstanz auf eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt hätten. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür nicht (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

5 3. Auch soweit die Beschwerde die fehlende Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Landschaftsökologischen Bestandsaufnahme als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Denn das Gericht ist auf das Vorbringen der Antragsteller zur Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets näher eingegangen (Urteilsabdruck S. 50). Es hat allerdings auch seine Rechtsauffassung verdeutlicht, wonach weitere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch ein künftiges Baugebiet „Oberer Kühruhgraben“ der Beurteilung im Rahmen einer künftigen Planung vorbehalten blieben. Vor diesem Hintergrund stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller dar, dass das Normenkontrollgericht nicht näher auf die genannte Landschaftsökologische Bestandsaufnahme eingegangen ist. Denn diese bezieht sich bereits nach ihrer eigenen Bezeichnung auf den Standort für das geplante Wohngebiet „Oberer Kühruhgraben“. Darauf, dass diese Bestandsaufnahme das gesamte Wohnbaugebiet betraf, hat im Übrigen die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich - und offenbar unwidersprochen - hingewiesen.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.