Beschluss vom 18.12.2025 -
BVerwG 10 BN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B10BN1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2025 - 10 BN 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B10BN1.25.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 1.25

  • OVG Magdeburg - 26.10.2023 - AZ: 2 K 9/22

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung haben die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen, welche Bedeutung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA 2022) bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch eine Landesverordnung zukommt und ob bei der Ausweisung dieser Gebiete ein administrativer Vereinfachungsspielraum anzuerkennen ist, der die gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Gebietskulisse beschränkt.

2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 CN 6.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.