Beschluss vom 18.12.2025 -
BVerwG 8 B 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B8B6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.12.2025 - 8 B 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B8B6.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 6.25
- VG Karlsruhe - 31.07.2019 - AZ: 7 K 8944/18
- VGH Mannheim - 24.10.2024 - AZ: 6 S 2828/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beklagte beschloss am 24. Juli 2018 eine neue Sperrzeitverordnung für einen Teil ihres Gemeindegebietes. Die Kläger wohnen in deren Geltungsbereich. Sie begehren eine Verlängerung der in der Verordnung festgesetzten Sperrzeit. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte, über eine Änderung der Sperrzeitverordnung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. Am 17. Oktober 2019 beschloss die Beklagte eine Änderung dieser Verordnung. Auf die Berufungen der Beteiligten hin hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2024 geändert und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung über die Änderung der Sperrzeitverordnung in Gestalt der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 zu entscheiden. Er hat die Klage der Kläger im Übrigen abgewiesen und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat er nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
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Die Frage,
ob der Ausspruch der Verpflichtung zur Änderung einer für rechtswidrig gehaltenen Norm aufgrund eines Anspruchs aus höherrangigem Recht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen einer Leistungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gegen Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstößt,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich im Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass die Leistungsklage ungeachtet des Gewaltenteilungsgrundsatzes stets oder auch nur regelmäßig statthaft wäre. Er bejaht ihre Statthaftigkeit vielmehr nur ausnahmsweise in den Fällen, in denen effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sonst nicht zu gewährleisten ist (UA S. 28 ff.). Damit stellt das angegriffene Urteil zur Konkretisierung der Grenzen des Normsetzungsermessens und der Gewaltenteilung auf ein Justizgrundrecht als kollidierendes Verfassungsrecht ab. An diesen entscheidungstragenden Erwägungen geht die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage vorbei. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG den Grundsatz der Gewaltenteilung und das im Berufungsurteil daraus abgeleitete Normsetzungsermessen begrenzt, wirft die Beschwerdebegründung nicht auf.
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Die Frage,
ob in Fällen, in denen eine Gemeinde nach § 11 i. V. m. § 1 Abs. 5 GastVO auch für den Erlass einer Sperrzeitverordnung zuständig ist, unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsgarantie, durch Bescheidungsurteil analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, konkrete Sperrzeiten aus Gründen des Lärmschutzes vorgegeben werden können,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
5 Die Beklagte legt nicht dar, dass vollstreckungsfähige Vorgaben zur Sperrzeitregelung die Selbstverwaltungsgarantie beeinträchtigen könnten, obwohl solche Regelungen zu den Pflichtaufgaben nach Weisung zählen (§ 1 Abs. 7 GastVO BW, ab 1. Januar 2026: § 13 Abs. 6 und 7 LGastG). Unabhängig davon ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Selbstverwaltungsgarantie, dass sie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist. Zur berufungsgerichtlichen Annahme, zu den Rechtsgrenzen zähle das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, und zur berufungsgerichtlichen Konkretisierung seiner Anforderungen an Sperrzeitregelungen bezeichnet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärungsfähigen, grundsätzlich bedeutsamen revisiblen Rechtsfragen.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.