Beschluss vom 19.01.2022 -
BVerwG 4 BN 47.21ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B4BN47.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 - 4 BN 47.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B4BN47.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 47.21

  • OVG Magdeburg - 12.08.2021 - AZ: 2 K 129/19

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

4 1. Die Beschwerde möchte grundsätzlich klären lassen,
ob eine Außenbereichsfläche, die zwischen einem Misch- oder Dorfgebiet und einem Industriegebiet liegt, nur von einem dieser Baugebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geprägt werden kann und als ausschließliche Wohnnutzung ausgewiesen werden darf.

5 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Fall sie nicht aufwirft. Die angegriffene Einbeziehungssatzung weist nicht ausschließlich Wohnnutzung aus, sondern führt zur Zulässigkeit von baulichen Nutzungen, die nach ihrer Art in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässig wären (UA S. 10). Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerin als Industriegebiet zu bewerten ist (UA S. 14), so dass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht feststeht. Dies hindert die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).

6 Die Frage führt auch nicht zur Zulassung der Revision, wenn sie auf eine nähere Bestimmung des Begriffs des Prägens im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zielte. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Regelung setzt voraus, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617 Rn. 10). Welcher Bereich insoweit maßgeblich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob auf angrenzenden Flächen bauliche Anlagen errichtet sind oder diese Flächen - wie hier (UA S. 3) – als Lagerplatz genutzt werden oder brachliegen.

7 2. Die Beschwerde hält der Sache nach für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine einbezogene Fläche, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch ein Dorf- oder Mischgebiet geprägt wird, ausschließlich für Wohnnutzung - etwa für ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - ausgewiesen werden kann.

8 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich nicht stellt. Mit der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezieht die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein. Die Zulässigkeit von Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung bestimmt sich damit nach § 34 Abs. 1 BauGB oder - bei Vorliegen eines faktischen Baugebiets - nach § 34 Abs. 2 BauGB. Abweichendes gilt, wenn die Gemeinde in einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 B 67.14 - juris Rn. 7 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Eine solche Festsetzung enthält die angegriffene Satzung nicht.

9 3. Die Beschwerde möchte klären lassen,
ob eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, wenn die einbezogenen Flächen sich in direkter Nachbarschaft zu industrieller und Mischgebietsnutzung befinden.

10 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, soweit der Fall sie aufwirft. Angesichts von § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB ("einzelne" Festsetzungen) und der Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB wird eine Einbeziehungssatzung umso eher zu Bedenken Anlass geben, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 - juris Rn. 3). Die Vorinstanz hat ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung indes verneint, weil bereits bei einer überschlägigen Abschätzung ein ausgleichspflichtiger Konflikt zwischen dem emittierenden Betrieb und einer Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft auszuschließen ist (UA S. 11). Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Einbeziehungssatzung dennoch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar sein sollte und inwiefern dieser Begriff einer grundsätzlichen Klärung bedürfte. Sie wendet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls.

11 4. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
welche Anforderungen an das gemeindliche Ermittlungs- und Planungserfordernis im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB gestellt werden müssen, wenn es durch eine an einen emittierenden Betrieb heranrückende Wohnbebauung zu bodenrechtlichen Spannungen kommen kann, insbesondere, ob es stets eines Lärmgutachtens und der Ermittlung der tatsächlichen Betriebsabläufe bedarf.

12 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Frage grundsätzlicher Klärung entzogen ist. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 15). Für Bauleitpläne bestimmt § 2 Abs. 3 BauGB, dass bei ihrer Aufstellung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 18). Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14). Weitergehende Ermittlungspflichten bestehen bei der Einbeziehungssatzung jedenfalls nicht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 34 Rn. 122). Wie weit die Pflichten reichen, ob es etwa zur sachgerechten Abschätzung einer gutachterlichen Beurteilung bedarf, hängt vom Einzelfall ab (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2021 - 4 BN 59.20 - juris Rn. 7).

13 II. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

14 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4).

15 Die Beschwerde macht geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Senatsurteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - (BVerwGE 143, 24 Rn. 19) ab. Danach hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Probleme zu lösen. Von diesem Rechtssatz ist indes das Oberverwaltungsgericht auch für die Einbeziehungssatzung ausgegangen (UA S. 16). Es hat aber in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil (ebd.) zugleich erkannt, dass das Gebot der Konfliktbewältigung es nicht ausschließt, Probleme in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zu verlagern. Es hat insoweit das Gebot der Rücksichtnahme für ausreichend erachtet (ebenso BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17). Dass die Beschwerde diese Einschätzung nicht teilt, richtet sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, führt aber nicht auf eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.