Beschluss vom 19.03.2024 -
BVerwG 4 BN 31.23ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B4BN31.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2024 - 4 BN 31.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B4BN31.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.23

  • VGH Kassel - 13.12.2022 - AZ: 3 C 1089/21.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 1816/23 - juris Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 23. August 2023 - 4 BN 24.23 - juris Rn. 4).

3 Entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin hat der Senat ihren Vortrag unter Abschnitt II.5. und 6. der Beschwerdebegründung (S. 18 ff., S. 23 ff.) zu den als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Alternativenprüfung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Kenntnis genommen sowie verwertet und bewertet (BA Rn. 11 ff.). Er hat zur ersten Frage ausgeführt, dass das Verhältnis der die bauleitplanerische Abwägung leitenden Rechtsgrundsätze zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Erfordernisse, soweit einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich, in der Rechtsprechung geklärt seien. Er hat dargelegt, dass bei der Alternativenprüfung nur solche Alternativen näher zu betrachten seien, die zur Erreichung des konkreten Planziels geeignet seien; bei dieser Festlegung habe die Gemeinde ein weites Ermessen. Es sei eine Frage des Einzelfalls, ob ungeachtet von Abweichungen vom städtebaulichen Konzept von einer Zielkonformität der Alternative auszugehen sei. Diese Wertung kann mit der Anhörungsrüge nicht einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden. Gleiches gilt für die Ausführungen des Senats zur zweiten Frage, die schon nach ihrer Formulierung auf die besonderen Umstände der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation bezogen ist. Daran ändert die Forderung nach einer weiteren Konkretisierung der Senatsrechtsprechung nichts.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.