Beschluss vom 19.03.2026 -
BVerwG 6 B 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190326B6B33.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2026 - 6 B 33.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190326B6B33.25.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 33.25

  • VG Hamburg - 01.04.2022 - AZ: 3 K 1590/21
  • OVG Hamburg - 14.10.2025 - AZ: 5 Bf 142/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 754,42 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2018.

2 Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in B. und hatte sich im Dezember 2014 mit einer Nebenwohnung in O. angemeldet. Nachdem der Beitragsservice ihn auf die Beitragspflicht für die Nebenwohnung aufmerksam gemacht hatte, widersprach der Kläger der Heranziehung, bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und zahlte die Beiträge nur unter Vorbehalt. Der Beitragsservice teilte ihm mit Schreiben vom 3. September 2015 u. a. mit, dass nur rückständige Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV mittels Bescheid festzusetzen seien und öffentliche Abgaben nicht unter Vorbehalt gezahlt werden könnten. Zudem führte der Beitragsservice aus:
"Soweit die Rechtsgrundlagen für ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der 3-jährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 195 BGB)."

3 Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 beantragte der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung und forderte den Beitragsservice auf, die seit dem 1. Dezember 2014 gezahlten Beiträge für die Zweitwohnung zu erstatten.

4 Der Beklagte erteilte dem Kläger eine unbefristete Befreiung ab November 2019. Auf den Widerspruch des Klägers erweiterte er diese auf den Zeitraum ab Juli 2018 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

5 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die für die Nebenwohnung zwischen Dezember 2014 und Juni 2018 geleisteten Rundfunkbeiträge zu erstatten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss gemäß § 130a VwGO das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Rückerstattungsanspruch habe. Es könne dahinstehen, ob die Berufung schon deshalb Erfolg haben müsse, weil die Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den hier geltend gemachten Zeitraum vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden sei. Jedenfalls habe der Kläger die Beiträge nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet.

6 Zwar verstoße die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als Inhaber mehrerer Wohnungen auch zu Beiträgen für die Nebenwohnung herangezogen worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe aber die Regelung ausdrücklich nicht für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und eine Fortgeltungsanordnung getroffen. Danach solle das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar sein, dass ab dem Tag der Verkündung jenes Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen seien, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien seien. Soweit über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden sei, könne ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des angegriffenen Feststellungsbescheides sei.

7 Es komme nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung haben könnte, weil er die Rundfunkbeiträge nur "unter Vorbehalt" gezahlt habe. Im Hinblick auf einen Befreiungsanspruch des Klägers von der Beitragspflicht für die Monate Dezember 2014 bis Juni 2018 habe das Verwaltungsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen.

8 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge aufgrund einer rechtlich bindenden Zusage bzw. einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. In dem Schreiben vom 3. September 2015 sei ihm keine unbeschränkte Erstattung geleisteter Rundfunkbeiträge zugesagt worden, sondern nur, soweit die Rechtsgrundlagen für die Beitragspflicht entfielen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die Rechtsgrundlage aber gerade nicht entfallen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieses Schreibens spreche nichts für ein erweiterndes Verständnis unabhängig von der Tragweite der damals noch nicht absehbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

9 Auf die vom Kläger geforderte Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Amtshaftungsfällen, nach denen eine behördliche Auskunft vollständig, richtig und unmissverständlich sein müsse, komme es nicht an. Denn der Beklagte habe keine unrichtige oder unvollständige Auskunft erteilt.

10 In der Nichterstattung der Beiträge liege seitens des Beklagten weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Zwar habe der Kläger seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht für die Nebenwohnung geltend gemacht und außerdem den Erlass eines Festsetzungsbescheides erbeten. Der Beklagte sei aber mangels Rückständigkeit der vom Kläger geleisteten Beiträge daran gemäß § 10 Abs. 5 RBStV gehindert gewesen und habe den Kläger auch darauf aufmerksam gemacht. Dieser hätte zudem vor Erlass eines Bescheides die Möglichkeit gehabt, das Nichtbestehen der Beitragspflicht gerichtlich feststellen zu lassen.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Beklagte entgegentritt.

II

12 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch das Vorliegen einer Abweichung von Entscheidungen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte (2.).

13 1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2, vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7).

14 Den Darlegungsanforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird die ansonsten im Stile einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gehaltene Beschwerde allenfalls hinsichtlich der im Schriftsatz vom 21. November 2025 aufgeworfenen Frage gerecht,
"... ob die von der Beklagten zu Unrecht geltend gemachten Anforderungen an die Wahrnehmung der Rechte der Kläger, nämlich vorsorglich unter Inkaufnahme von Prozessrisiken eine vorbereitende Klage auf Erteilung eines Bescheides zu erheben oder sogar gegen geltendes Recht - hier: dem Abgabe[n]recht in der Gestalt des Rundfunkstaatsvertrages - zu verstoßen, den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens entspricht."

15 Diese Fragestellung rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich die Frage der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aufgrund der gesetzlichen Beitragspflicht stellt, ist sie bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

16 Die Beschwerde verschließt sich der grundlegenden Einsicht, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht erst durch den Erlass eines Bescheides, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV). Der Erlass eines Festsetzungsbescheides ist nach der Systematik des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erst vorgesehen, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind, d. h. Verzug eingetreten ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

17 Diese Regelung verstößt weder gegen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens noch die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Um Rechtsschutz erlangen zu können, ist ein Betroffener weder gezwungen, auf Erteilung eines Bescheides zu klagen noch einen mit der Festsetzung des Beitrags und zusätzlichen Säumniszuschlägen ergehenden Bescheid der Rundfunkanstalt abzuwarten. Denn es besteht nach § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit, das behauptete Nichtbestehen der Beitragspflicht vorab verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 - juris Rn. 54 und vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - BVerwGE 160, 54 Rn. 12 ff.).

18 2. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der Bundesgerichtshof nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten zählt.

19 3. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerde eine Verfahrensrüge entnehmen wollte, wäre eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat das Schreiben des Beitragsservice vom 3. September 2015 tatrichterlich gewürdigt (BA S. 17). Es ist bei der Auslegung aus dem Empfängerhorizont zu dem Ergebnis gekommen, die darin enthaltene Erklärung enthalte keine verbindliche Zusage bzw. Zusicherung zur Erstattung der Beiträge unabhängig von der Tragweite der damals noch nicht absehbaren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

20 Bei der Auslegung von Äußerungen eines Beteiligten handelt es sich aus revisionsrechtlicher Perspektive um eine Tatsachenfeststellung (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35 und vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 35 m. w. N.). Das dabei vom Tatrichter gewonnene Auslegungsergebnis verstößt nicht bereits dann gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn ein Beteiligter eine andere Würdigung vornimmt oder andere Schlüsse zieht als das Tatsachengericht. Der Überzeugungsgrundsatz ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Tatrichter den ihm durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gezogenen Wertungsrahmen verlassen hat, d. h. wenn er nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 6 B 36.18 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 92 Rn. 8 und vom 5. November 2019 - 6 B 8.19 - juris Rn. 19).

21 Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, lässt das Vorbringen der Beschwerde auch nicht ansatzweise erkennen. Auf dieser Tatsachengrundlage erweist sich aber die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz als nachvollziehbar, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 3. September 2015 keine unrichtige oder unvollständige Auskunft erteilt habe.

22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.