Beschluss vom 19.04.2005 -
BVerwG 6 B 25.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B6B25.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 - 6 B 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B6B25.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 25.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 02.02.2005 - AZ: OVG 2 A 11888/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 776,16 € festgesetzt.

I


Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26, S. 14). Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zu entnehmen, dass die Kläger es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halten, ob die Auslegung von § 33 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Privatschulen in Rheinland-Pfalz (Privatschulgesetz - PrivSchG -) in der Fassung vom 4. September 1970 (RPGVBl S. 372) durch das Oberverwaltungsgericht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Diese Frage betrifft die Auslegung von Landesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, S. 20). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104, S. 41). Dem trägt die Beschwerdebegründung nicht Rechnung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Eine klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsgerichts wird nicht aufgezeigt.
2. Die Kläger haben auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend dargelegt.
Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Erwägung in dem angefochtenen Urteil (UA S. 11 Mitte), es sei "weder dargetan noch ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der J.-R.-Schule in S. durch Kinder aus Rheinland-Pfalz in die Berechnungen zum horizontalen Finanzausgleich eingeht". Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Kläger einen Verfahrensfehler darin sehen, dass das Oberverwaltungsgericht ihnen eine Darlegungslast zugewiesen habe, obwohl es die Frage der Einbeziehung der Inanspruchnahme der Schule in die Berechnungen zum horizontalen Finanzausgleich von Amts wegen hätte aufklären müssen. Dies genügt schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht sich nicht auf die Erwägung beschränkt hat, die Kläger hätten die Einbeziehung in die Berechnung zum horizontalen Finanzausgleich nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht ist vielmehr darüber hinaus davon ausgegangen, dass für eine solche Einbeziehung nichts ersichtlich sei. Ist für einen bestimmten Sachverhalt weder etwas dargetan noch ersichtlich, ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.