Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 4 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4B35.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4B35.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 35.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.02.2004 - AZ: OVG 10 A 4840/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid, jeweils tragend auf eine doppelte Begründung. Es verneint zunächst einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB), weil der Plangeber gerade die Bebaubarkeit des streitbefangenen Flurstücks "im Angesicht des Falles" bewusst und gewollt ausgeschlossen habe. Ungeachtet dessen komme eine Befreiung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Hat das vorinstanzliche Gericht seine Entscheidung mehrfach selbständig tragend begründet, muss die Beschwerde für jede der Begründungen einen selbständigen Zulassungsgrund vortragen. Die Beschwerde ist nur begründet, wenn ein Zulassungsgrund für jeden der entscheidungstragenden Gründe zulässig vorgetragen und auch gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Die Beschwerde des Klägers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil die beiden Grundsatzrügen, die die Beschwerde zum Begriff der "Grundzüge der Planung" im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB erhebt, nicht durchgreifen. Es besteht daher kein Anlass, näher auf die Grundsatzrüge einzugehen, die die erste Urteilsbegründung ("im Angesicht des Falles") betrifft.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine Befreiung dann nicht Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt, "wenn ein ursprünglicher Grundzug der Planung, ohne dass rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden hätten, über einen erheblichen Zeitraum nicht realisiert wurde und vom Plangeber dem Plankonzept widersprechende bauliche Entwicklungen gefördert wurden". Ergänzend möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Befreiung Grundzüge der Planung jedenfalls dann nicht berührt, "wenn außerdem die Fläche, die für die einen Grundzug der Planung darstellende Nutzung benötigt werden soll, nur in deutlich untergeordnetem Maße für andere Zwecke in Anspruch genommen wird". Diese Fragen führen nicht zu einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71; Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39).
An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht orientiert. Nach seiner Ansicht widerspricht die vom Kläger beabsichtigte Bebauung des Flurstücks dem Ziel der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche/Parkanlage und dem im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Konzept des Plangebers, "einen durchgehenden bachbegleitenden Grünzug mit Anbindung an die im Osten liegende Waldfläche zu erhalten bzw. herzustellen". Diesem Ergebnis liegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sowie eine tatrichterliche Würdigung zugrunde, an die der beschließende Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der vorliegende Streitfall dem Senat in einem Revisionsverfahren Gelegenheit geben könnte, den Begriff der "Grundzüge der Planung" in § 31 Abs. 2 BauGB über den bisherigen Stand der Rechtsprechung in verallgemeinerungsfähiger Weise fortzuentwickeln. Der Sache nach zielen die zu diesem Tatbestandsmerkmal formulierten Rechtsfragen auf die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die planerische Festsetzung der öffentlichen Grünfläche weder ganz noch teilweise funktionslos geworden ist, eine Realisierung dieser Nutzung vielmehr kurzfristig möglich sei. Die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang von einem "zwischenzeitlich aufgegebenen Plankonzept": Der fortbestehende Bebauungsplan erwecke "lediglich noch den formellen Anschein, als solle das Plankonzept realisiert werden"; es bestehe nur noch "die theoretische Möglichkeit einer <Rückkehr zum Plankonzept>". Diese Ausführungen zeigen, dass sich der Angriff der Beschwerde im Kern gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts richtet. Diese Entscheidungskritik ist jedoch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.