Beschluss vom 19.05.2014 -
BVerwG 9 A 19.12ECLI:DE:BVerwG:2014:190514B9A19.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2014 - 9 A 19.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:190514B9A19.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 19.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt, bis das ergänzende Verfahren des Beklagten zur Behebung der mit Urteil des Senats vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - festgestellten Rechtsmängel abgeschlossen ist.
  2. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Abschluss des ergänzenden Verfahrens unverzüglich mitzuteilen.

Gründe

1 Die Aussetzung beruht auf § 94 VwGO.

2 In dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - BVerwG 9 A 4.13 - hat der Senat mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den der Verkehrseinheit (VKE) 1.4 vorausliegenden Abschnitt (VKE 1.3) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Begründet hat er dies u.a. mit einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der militärischen Übungsstadt „Schnöggersburg“ zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelart Ziegenmelker führen kann (Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - juris Rn. 52 ff.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erklärt, dass er ein ergänzendes Verfahren zur Mängelbehebung durchführen wird. Dieses ergänzende Verfahren wird auf den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 zu erstrecken sein. Denn wegen der Nähe dieses Abschnitts zur Übungsstadt und zum Vorkommensschwerpunkt des Ziegenmelkers drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung kumulativer Beeinträchtigungen dort noch mehr auf als im vorhergehenden Abschnitt (a.a.O. Rn. 56).

3 Das ergänzende Verfahren hat vorgreifliche Bedeutung für den hier vorliegenden Rechtsstreit. Bis zum Abschluss dieses abschnittsübergreifend bevorstehenden Verwaltungsverfahrens widerspräche es der Prozessökonomie, über den hier anhängigen Rechtsstreit isoliert zu verhandeln und zu entscheiden. Das gilt umso mehr, als kein Risiko besteht, dass in der Zwischenzeit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Denn der Beklagte hat beide Planfeststellungsbeschlüsse dergestalt miteinander „verklammert“, dass jeder der beiden Beschlüsse erst umgesetzt werden darf, wenn der jeweils andere Beschluss unanfechtbar ist (PFB vom 29. Juni 2012, A. III, S. 31; PFB vom 20. Dezember 2012, A. III, S. 35).

4 Das Bedenken des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt VKE 1.3 sei mit dem Urteil vom 8. Januar 2014 zwar rechtswidrig, aber unanfechtbar, so dass eine „Verklammerung“ - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hier vorliegenden Klage - nicht mehr bestehe, trifft nicht zu. Wie in dem Urteil vom 8. Januar 2014 (a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 53 ff.) ausdrücklich festgehalten, wirkt die Bestandskraft des seinerzeit angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zwar gegenüber den Betroffenen, die ihn nicht angegriffen hatten, aber nicht uneingeschränkt im Verhältnis zum Kläger. Ihm gegenüber steht zwar unanfechtbar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus nicht an weiteren Fehlern leidet. Der Kläger ist aber nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht gehindert, wiederum Anfechtungsklage zu erheben u.a. mit der Behauptung, der Planfeststellungsbeschluss leide nach wie vor an einem festgestellten und nicht behobenen Mangel. Infolge der aufschiebenden Bedingung der (vollständigen) Unanfechtbarkeit des den Abschnitt VKE 1.3 betreffenden Planfeststellungsbeschlusses ist es dem Beklagten mithin bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens verwehrt, den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Abschnitts VKE 1.4 umzusetzen.