Beschluss vom 19.05.2021 -
BVerwG 10 B 3.20ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B10B3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2021 - 10 B 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B10B3.20.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.20

  • VG Berlin - 22.11.2018 - AZ: VG 2 K 384.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.06.2020 - AZ: OVG 12 B 1.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich dazu beitragen, die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG näher zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 5.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.