Beschluss vom 19.05.2025 -
BVerwG 1 B 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190525B1B29.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2025 - 1 B 29.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190525B1B29.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 29.24
- VG Köln - 30.05.2023 - AZ: 7 K 6633/21
- OVG Münster - 13.06.2024 - AZ: 11 A 1221/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
- Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Eine Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 23.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.