Beschluss vom 19.05.2026 -
BVerwG 8 B 43.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190526B8B43.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2026 - 8 B 43.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190526B8B43.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 43.25
- OVG Bautzen - 03.09.2025 - AZ: 13 C 4/24.F
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2026 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil das Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Einbeziehung mehrerer, in seinem Eigentum stehender Flurstücke in ein Flurbereinigungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Änderung des Flurbereinigungsgebiets sei geringfügig. Die materiellen Anforderungen für die Beiziehung der Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren lägen vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
4 Die Beschwerde formuliert weder ausdrücklich eine fallübergreifende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts, noch ist ihr eine solche Rechtsfrage sinngemäß zu entnehmen. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, das von ihm für rechtsfehlerhaft gehaltene Urteil der Vorinstanz nach Art einer Berufungsbegründung zu kritisieren, ohne eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.
5 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. April 2025 - 8 B 39.24 - juris Rn. 12 m. w. N.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist hier keine Divergenz dargetan.
6 Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils, welcher in Anwendung derselben Rechtsnorm in Widerspruch zu einem Rechtssatz der angeblichen Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 -, vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - oder vom 8. Mai 2019 - 9 B 19.18 - stünde. Er führt lediglich aus, das Oberverwaltungsgericht habe die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet. Damit rügt er eine vermeintlich fehlerhafte oder unterlassene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze im konkreten Einzelfall, ohne eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.