Beschluss vom 19.05.2026 -
BVerwG 9 VR 12.26ECLI:DE:BVerwG:2026:190526B9VR12.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2026 - 9 VR 12.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190526B9VR12.26.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 12.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Dr. Wiedmann beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, der sie zur Duldung von Vorarbeiten für die Baudurchführung einer Höchstspannungsleitung verpflichtet.

2 Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, gestützt auf § 24 Abs. 1 und § 26 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG), den Plan für das Vorhaben Nr. 71 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), die Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg — Bundesgrenze zu Luxemburg, sowie für den Ersatzneubau von zwei 110 kV Systemen zwischen dem Punkt Aach und dem Punkt Sirzenich fest. Das Vorhaben Nr. 71 ist im Bundesbedarfsplan nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 BBPlG als grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG gekennzeichnet. Der Ersatzneubau der zwei 110 kV Systeme soll auf einem mit dem Vorhaben Nr. 71 gemeinsamen Mehrfachgestände geführt werden. Vorhabenträgerin für das Vorhaben Nr. 71 ist die Beigeladene. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob die Antragstellerin am 13. April 2026 Klage (BVerwG 9 A 33.26 ).

3 Die Beigeladene beabsichtigt, Vorarbeiten auf Grundstücken durchzuführen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Im Januar 2025 sprach die Antragstellerin der Beigeladenen gegenüber Betretungsverbote für ihre Grundstücke aus. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte die Beigeladene der Antragstellerin mit, dass die vorgesehenen Vorarbeiten voraussichtlich von Mai bis Juli 2026 stattfinden würden, und kündigte an, den Erlass einer Duldungsanordnung zu beantragen. Den Antrag stellte sie mit Schreiben vom 29. Januar 2026.

4 Mit Bescheid vom 23. März 2026, zugestellt am 24. März 2026, verpflichtet die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf acht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung, frühestens ab Mai 2026, Vorarbeiten und Hilfsmaßnahmen der Beigeladenen zu dulden. Diese umfassen, wenngleich in unterschiedlichem Umfang je Grundstück, Baugrunduntersuchungen (Diagonalprofil, Vermessung, Kampfmittelsondierung, Rammsondierung, Kleinrammkernbohrung und Rotationskernbohrung) sowie archäologische Untersuchungen, jeweils unter Einschluss von Betreten und Befahren sowie Nutzung als Arbeits- und Abstellfläche.

5 Mit ihrem am 24. April 2026 eingereichten Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres ebenfalls an diesem Tag erhobenen Widerspruchs sowie den Erlass eines Hängebeschlusses.

6 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

7 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Duldungsanordnung dazu dient, die Baudurchführung eines Vorhabens vorzubereiten, das nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 71 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6 und vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 5).

8 Der Antrag bleibt erfolglos. Er ist zulässig, aber unbegründet.

9 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Das durch die gesetzliche Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird der Widerspruch gegen die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG erlassene Duldungsanordnung erfolglos bleiben. Die von der Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 44 Abs. 4 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 11 VR 2.24 - juris Rn. 6), greifen nicht durch.

10 1. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG liegen vor. Danach haben u. a. Eigentümer zur Vorbereitung der Baudurchführung eines Vorhabens notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen sind Vorarbeiten i. S. d. § 44 Abs. 1 EnWG.

11 Dem steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss bereits erlassen worden ist. § 44 Abs. 1 EnWG ist durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 um Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung erweitert worden (vgl. BGBl. I S. 2833 <S. 2847 und 2850>). Die Vorschrift erfasst auch Vorarbeiten, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 27; zu der ebenfalls ergänzten Parallelvorschrift des § 16a Abs. 1 FStrG; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - NVwZ 2012, 571 Rn. 11). Maßgebend ist, dass es sich noch um Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung handelt und nicht bereits um die Baudurchführung selbst (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - NVwZ 2012, 268 Rn. 10), wobei letztere auch Bauüberwachung und Baubegleitung umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 7.23 - juris Rn. 29). Die von der Antragstellerin zu duldenden Maßnahmen sind derartige Vorbereitungshandlungen, die dem eigentlichen Baubeginn vorgeschaltet sind. Dies gilt nicht nur für die archäologischen Untersuchungen, sondern auch für die Baugrunduntersuchungen an den künftigen Maststandorten. Die dort durchgeführten Bohrungen sind lediglich vorübergehender Natur. Die entstehenden Löcher werden wieder verfüllt und nicht für die erst für einen späteren Zeitpunkt geplante Errichtung der Maste genutzt.

12 2. Die angeordneten Maßnahmen sind nach Art und Umfang notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig.

13 Die Antragstellerin zieht die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen nicht mit dem Einwand in Zweifel, die erforderlichen Daten seien bereits in den Planunterlagen enthalten. Die für die Baudurchführung erforderlichen Erkenntnisse sind nicht mit denen für die Planunterlagen identisch. Mit den zur Vorbereitung der Baudurchführung zu ermittelnden Erkenntnissen sollen die Ausschreibung und die Ausführungsplanung für die Bauarbeiten ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 27 und BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - NVwZ 2012, 571 Rn. 11 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 <91>). Sie müssen daher in Bezug auf Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrunds wesentlich detaillierter sein als die Planunterlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 4 VR 2.21 - juris Rn. 22). Hierauf hat die Antragsgegnerin in der Duldungsanordnung zutreffend abgestellt (S. 11), und hierauf bezieht sich auch die von der Antragstellerin zitierte Formulierung, es gehe um "die Bestätigung der Realisierbarkeit der Mastfundamenttypen sowie Herstellung einer archäologischen und kampfmittelbezogenen Baufreiheit" (S. 12).

14 Die Rügen der Antragstellerin, dass die Maststandorte falsch gewählt und Alternativen zu Unrecht verworfen worden seien und zudem das Genehmigungsverfahren für die an das planfestgestellte Vorhaben zukünftig angrenzende Höchstspannungsleitung im Großherzogtum Luxemburg ins Stocken geraten sei, stellen die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen ebenfalls nicht in Frage. Die Rügen richten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss. Damit kann ein Antragsteller in einem Verfahren um eine Duldungsanordnung nicht gehört werden. Derartige Einwendungen können nur Gegenstand des gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahrens sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 26 m. w. N.).

15 Dass das Fahren mit einem Quad auf den Flurstücken, die mit Mais und Getreide bepflanzt seien, den Aufwuchs schädigen, nämlich im Mai die heranwachsenden Jungpflanzen und im Juni und Juli die heranreifenden Pflanzen, wie die Antragstellerin vorträgt, führt nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Die Vorarbeiten dienen einer Höchstspannungsleitung, deren Errichtung und Betrieb aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG). Der Ersatzneubau der zwei 110 kV-Systeme trägt zur Stabilisierung und Effektivierung des lokalen Verteilernetzes bei (vgl. Duldungsanordnung S. 16). Bei Vorarbeiten im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 EnWG handelt es sich nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich um Maßnahmen von geringer Eingriffsintensität (vgl. BT-Drs. 16/54, S. 27 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - NVwZ 2018, 268 Rn. 14 f. und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 17).

16 Die angeordneten Maßnahmen weichen von diesem gesetzgeberischen Leitbild nicht ab. Die Dauer der zu duldenden Maßnahmen reicht von wenigen Stunden bis zu maximal drei Tagen. Das Zeitfenster für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist auf zwölf Wochen begrenzt. Großflächige Bodenaufschlüsse sind nicht geplant. Bohrlöcher werden wieder verschlossen. Soweit die archäologischen Untersuchungen und die Kampfmittelsondierungen durch Befahren mit einem Quad samt Sonde durchgeführt werden, machen die Erkundungsflächen jeweils nur einen Teil des betroffenen Flurstücks aus. Etwaige Flur- und Aufwuchsschäden werden kompensiert (vgl. Duldungsanordnung S. 18). Entstehen durch eine Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 EnWG einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 EnWG eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Nach alledem kommt dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Höchstspannungsleitungen der Vorrang vor dem Eigentümerinteresse der Antragstellerin zu.

17 Das besondere öffentliche und private Interesse am Vollzug der zu duldenden Maßnahmen wird durch die Dauer des Planfeststellungsverfahrens nicht in Frage gestellt. Für die Zulässigkeit der Vorarbeiten kommt es darauf nicht an. Die gesetzliche Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten besteht unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und eines gegen diesen gerichteten Klageverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - NVwZ 2012, 571 Rn. 11 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 6). Die Eilbedürftigkeit der Vorarbeiten leitet sich nicht aus dem konkreten Verlauf der Planung, sondern aus der dem Vorhaben in § 1 BBPlG gesetzlich zugesprochenen Bedeutung ab. Angesichts der Interessenlage, namentlich der nicht über das Übliche hinausgehenden Beeinträchtigung der Antragstellerin, führt auch deren Hinweis auf den Zeitablauf zwischen Betretungsverbot und Duldungsanordnung nicht zum Überwiegen des Suspensivinteresses.

18 Mit der Entscheidung über den Antrag erledigt sich der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.6 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.