Beschluss vom 19.08.2010 -
BVerwG 10 B 22.10ECLI:DE:BVerwG:2010:190810B10B22.10.0

Beschluss

BVerwG 10 B 22.10

  • Hessischer VGH - 11.05.2010 - AZ: VGH 10 A 2658/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

3 1. Die Beschwerde macht eine Abweichung des Berufungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prognosemaßstab in den Fällen geltend, in denen Personen auch einer durch bestimmte Merkmale definierten Gruppe angehörten. Benenne der Betroffene auch generalisierbare Merkmale, die zur Kennzeichnung einer Gruppe dienen könnten, gehe der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich von dem Rechtssatz aus, dass für die Flüchtlingsanerkennung dann immer die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige statistische Verfolgungsdichte zu fordern sei. Demgegenüber trage die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem fließenden Übergang zwischen Gruppen- und Einzelverfolgung durch eine Zumutbarkeitsformel Rechnung, derzufolge stets - also auch bei einer noch nicht durch die konkrete Gefahr des Schadenseintritts für jedes Gruppenmitglied gekennzeichneten Risikolage - zu prüfen sei, ob dem Einzelnen im Hinblick auf Intensität und Häufigkeit möglicher Verfolgung eine Rückkehr objektiv zuzumuten sei (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <377 f.>). Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.

4 Die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat die von dem Beigeladenen als Anknüpfungspunkt der befürchteten Maßnahmen, unter anderem die gemischt-konfessionelle Ehe mit seiner aus Marokko stammenden Ehefrau als Sunnitin, unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39) geprüft. Es ist bei der quantitativen Auswertung der für die notwendige Verfolgungsdichte erforderlichen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter aber nicht stehen geblieben. Vielmehr lassen seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen erkennen, dass es bei Stellung der Prognose die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beigeladenen in seine Heimat in den Blick genommen hat (UA S. 17 Mitte). Damit ist die behauptete Abweichung weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen würde das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze den Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht genügen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

5 2. Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum regionalen Bezugspunkt der Verfolgungsprognose bei der Gruppenverfolgung im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof stelle auf den ursprünglichen Herkunftsort des Betroffenen ab, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen sei (Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353). Diese Rüge greift nicht durch.

6 Der Beschwerde ist einzuräumen, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung tatsächlich zunächst den Heimatort des Beigeladenen als örtlichen Ansatzpunkt zugrunde gelegt hat (UA S. 17 Mitte). Damit hat es das Berufungsgericht indes nicht bewenden lassen. Seine weiteren Ausführungen (UA S. 18 ff.) zeigen, dass es für seine Prognose die Situation gemischt-konfessioneller Paare - über die Region Najaf hinaus - auch im restlichen Irak in seine Betrachtungen einbezogen hat. Selbst wenn also eine Abweichung vorläge, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruht.

7 3. Die Beschwerde trägt weiter vor, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der politischen Gerichtetheit drohender Verfolgung abgewichen. Es gehe davon aus, dass Eigenschaften, die sich aus der Lebensführung ergäben, keine Anknüpfungsmerkmale für eine politische Verfolgung bilden könnten. Diese Rüge kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, da der von der Beschwerde in Bezug genommene Teil der angefochtenen Entscheidung (UA S. 22 am Ende des ersten Absatzes) keinen Rechtssatz enthält, sondern die Würdigung, dass die von dem Beigeladenen angeführten Umstände nicht zur Definition einer sozialen Gruppe geeignet sind, da sie nicht als identitätsstiftend angesehen werden können. Im Übrigen würde sich die geltend gemachte Abweichung nicht - wie erforderlich - auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Aussagen zur Qualität der Verfolgung als „politisch“ zum Prüfungsmaßstab des Art. 16a Abs. 1 GG getroffen, während sich die Ausführungen des Berufungsgerichts auf die Definition einer sozialen Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2004/83/EG beziehen. Aus den gleichen Gründen kann auch die von der Beschwerde unter 5. angebrachte Divergenzrüge zum politischen Charakter einer Verfolgung (Schriftsatz vom 2. August 2010 S. 7) nicht zum Erfolg führen.

8 4. Die Beschwerde rügt schließlich, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Divergenz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur asylrechtlichen konkreten Verfolgungsprognose. Demgegenüber gehe das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, dass die konkrete Rückkehrsituation insoweit ohne Belang sei, als der konkrete Geschehensablauf auch auf anderen Faktoren als den unmittelbar politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen beruhe. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen macht die Beschwerde keine Rechtssatzdivergenz geltend, sondern wendet sich im Gewande der Divergenzrüge gegen die vom Berufungsgericht gestellte negative Verfolgungsprognose. Damit ist die behauptete Abweichung aber weder dargetan noch ersichtlich. Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze - für die hier nichts ersichtlich ist - genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

9 5. Die Beschwerde erhebt Gehörs- und Aufklärungsrügen, soweit die angefochtene Entscheidung auf der in ihr enthaltenen Abweisung der gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 3, 4 und 8 beruht. Diese Rügen greifen nicht durch.

10 Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>). Die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde nicht.

11 Es kann dahinstehen, ob die auf die Präklusion des Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO gestützte Begründung des Berufungsgerichts, die mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 3 geltend gemachte Tatsachenbehauptung nicht weiter aufzuklären, dem Prozessrecht entspricht. Denn dessen weitere, auch für die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge Nr. 4 und 8 angeführte Begründung, die eingeholten Auskünfte enthielten Ausführungen zu den Beweisthemen und Gründe für die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung seien nicht ersichtlich, trägt die Ablehnung weiterer Aufklärung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsverfahren Auskünfte unter anderem zur Gefährdung des Beigeladenen als Partner einer Ehe mit einer (sunnitischen) Marokkanerin eingeholt. Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Der Beigeladene hat weder bei der Begründung seiner Hilfsbeweisanträge im Berufungsverfahren noch in der Beschwerdebegründung aufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Erkenntnisse bei dem begehrten Sachverständigengutachten über die in den eingeführten Stellungnahme hinaus zu erwarten gewesen wären. Auch eine wesentliche Veränderung der Tatsachenlage, die möglicherweise Anlass zur Einholung weiterer Auskünfte hätte sein können, ist nicht schlüssig vorgetragen. Warum sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die beantragte weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde somit nicht entnehmen.

12 Im Übrigen können die Verfahrensrügen betreffend die Hilfsbeweisanträge Nr. 4 und 8 der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus beurteilt, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m.w.N.). Nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts würde die mit den genannten Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellte Gefährdung des Beigeladenen jedenfalls nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgen. Demzufolge erwiesen sich diese Beweistatsachen aus seiner Sicht für seine Entscheidung zudem als unerheblich.

13 6. Die Beschwerde macht darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend, das Berufungsgericht habe mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 auch das in § 97 Satz 2 VwGO verankerte Fragerecht des Beigeladenen verletzt. Mit dem Antrag sei unter anderem die Anhörung der die Stellungnahme erstellenden Gutachterin beantragt worden. Hätte das Berufungsgericht den Antrag unter Beachtung des Prozessrechts entschieden, wäre es dem Beweisantrag, soweit dieser auf Anhörung der Gutachterin gerichtet war, gefolgt. Die Beweisbehauptung, Verfolgung aufgrund der interkonfessionellen Ehe, wäre durch die Gutachterin von amnesty international in Erläuterung und Ergänzung ihrer Stellungnahme vollumfänglich und zwingend nachvollziehbar bestätigt worden. Die Frage, ob aufgrund des Rechts der Beteiligten auf Anhörung und Befragung des Sachverständigen in der Verhandlung stets eine Bindung an diesen Antrag bestehe, habe auch grundsätzliche Bedeutung. Dieses Vorbringen führt weder auf einen Verfahrensfehler noch auf eine zur Zulassung der Revision führende prozessrechtliche Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

14 Der Beigeladene hat ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hilfsweise beantragt, Beweis zu erheben unter anderem über die Behauptung, als Schiit und Partner einer gemischt-konfessionellen Ehe im Falle der Rückkehr Opfer von lebensbedrohlichen Anschlägen ... zu werden „durch: Auskunft von amnesty international; Anhörung der Gutachterin; Stellungnahme des UNHCR; Sachverständigengutachten.“ (GA S. 567 ff.). Dieser Antrag, der hinsichtlich der benannten Beweismittel mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 übereinstimmt, kann nur so verstanden werden, dass der Beigeladene zu den genannten Beweisthemen die Einholung unter anderem einer Auskunft von amnesty international begehrt und daran anschließend Fragen an den Sachverständigen richten möchte. Wenn die Beschwerde den Hilfsbeweisantrag so verstanden wissen möchte, dass dieser sich hinsichtlich der „Anhörung der Gutachterin“ auf die bereits vom Berufungsgericht in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme von amnesty international vom 12. Februar 2010 (GA Bl. 480 ff.) bezog, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Auskunft, dem nachzukommen das Tatsachengericht in der Regel durch Anordnung des Erscheinens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO, § 97 Satz 2 VwGO verpflichtet ist (Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77 f.>; Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46, vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 - mit der Ableitung aus §§ 402, 397 ZPO), muss sich eindeutig auf ein bereits vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll. Einen solchen, sich auf die Erläuterung der bereits eingeholten Stellungnahme von amnesty international vom 12. Februar 2010 beziehenden Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt.

15 7. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob Angehörige schiitisch-sunnitisch gemischter Ehen, die nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehren, grundsätzlich im Irak derzeit politische Verfolgung droht“, führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.