Beschluss vom 19.10.2023 -
BVerwG 10 PKH 5.23ECLI:DE:BVerwG:2023:191023B10PKH5.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 PKH 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:191023B10PKH5.23.0]
Beschluss
BVerwG 10 PKH 5.23
- OVG Berlin-Brandenburg - 23.02.2023 - AZ: 9 RL 1/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
2 Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 beantragt.
3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. Juli 2023 ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2023 wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Vielmehr wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Bewertung des Senats, dass sie in ihren Schreiben an das Oberverwaltungsgericht gegen dessen Beschlüsse vom 23. Januar 2023 und vom 23. Februar 2023 Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte. Mit dem dies in Abrede stellenden Vorbringen der Klägerin in ihren Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Senat eingehend auseinandergesetzt und es in ihrem Kosteninteresse als konkludente Rücknahme der Beschwerde verstanden.
4 Der angegriffene Beschluss des Senats begründet in Randnummer 2 ausführlich, warum der rechtlichen Einschätzung der Klägerin nicht gefolgt werden kann. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Die Anhörungsrüge stellt deshalb keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 5 B 14.23 - juris Rn. 4 m. w. N.).