Beschluss vom 19.11.2018 -
BVerwG 8 B 25.18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8B25.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 B 25.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8B25.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.18

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Der Senat hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Beigeladenen aus deren Schriftsatz vom 20. März 2018 nicht übergangen. Die Erwägung im angegriffenen Streitwertbeschluss, Vortrag zur Bewertung des Vermögens der A. AG aus dem Verwaltungsverfahren einer anderen Antragstellerin sei nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens gewesen und könne nicht berücksichtigt werden, verletzt nicht das Recht der Beigeladenen auf rechtliches Gehör.

2 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

3 Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2018 auf den Vortrag der Klägerin reagiert, der Beklagte sei in einem Bescheid an eine andere Antragstellerin wegen einer Entschädigung für deren Beteiligung an der A. AG von einem Reinvermögen des Unternehmens in Höhe von "0" ausgegangen. Sie hat auf das in jenem Verfahren vorgelegte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juli 2016 verwiesen, und vorgetragen, die dortigen Angaben zum Rohvermögen der A. AG hätten den Prozessbevollmächtigten auch im Verfahren der Klägerin zur Bezifferung des Wertes der Beteiligung gedient. Davon ausgehend könne für die Streitwertfestsetzung ein Interesse der Klägerin an der Klage in Millionenhöhe beziffert werden. Der Senat hat diesen Vortrag der Beigeladenen in dem angegriffenen Beschluss nicht übergangen, sondern hat ihn aufgegriffen. Er ist ihm aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt, weil er davon ausging, dass die Wertangaben der Klägerin in einem Verfahren einer anderen Antragstellerin für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich seien. Die Richtigkeit dieser Annahme kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Streitwertfestsetzung schöpfe den Prozessstoff nicht aus, weil sie das in erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beigeladenen und der Klägerin erwähnte Schreiben der anderen Antragstellerin vom 18. Juli 2016 bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt habe. Damit rügt die Beigeladene einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

4 Unabhängig davon änderte die Bezugnahme der Beigeladenen auf die Wertangaben der Klägerin im Verfahren der anderen Antragstellerin nichts daran, dass es nach der Rechtsauffassung des Senats darauf für die Streitwertfestsetzung nicht ankam. Zum einen betrafen die Wertangaben den Gegenstand eines anderen Verfahrens. Zum anderen bot auch ihre Berücksichtigung keine ausreichende Grundlage für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, weil diese Wertannahmen weder durch tatrichterliche Feststellungen noch durch insoweit übereinstimmenden Vortrag anderer Beteiligter gestützt wurden (vgl. auch den heutigen, die Gegenvorstellung der Beigeladenen zurückweisenden Beschluss des Senats im Verfahren - BVerwG 8 KSt 2.18 -). Die Klägerin hatte mit ihrer auf den Vortrag der Beigeladenen reagierenden, höchst vorsorglichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 klargestellt, das Schreiben habe lediglich zur Vorbereitung einer vergleichsweisen Einigung in jenem anderen Verfahren gedient und basiere auf lückenhaften Erkenntnissen über den Wert des Unternehmens. Die darin herangezogenen Bilanzen der A. AG von 1944 lehnte die Beigeladene als Berechnungsgrundlage ab (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Januar 2017) und verlangte die Vorlage von Bilanzen aus den Jahren 1948 und 1949, die der Klägerin nach deren Vortrag jedoch nicht vorlagen. Ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Streitwertes konnte dem genannten Schreiben deshalb nicht entnommen werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.