Beschluss vom 19.11.2020 -
BVerwG 4 BN 14.20ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B4BN14.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B4BN14.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.20

  • OVG Lüneburg - 30.01.2020 - AZ: OVG 12 KN 75/18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4 a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Antragsbefugnis besteht, wenn die Antragsteller ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone "nur" Windenergieanlagen zu errichten beabsichtigen oder entwickeln wollen und allein auf Nutzungsverträge hierzu verweisen, ohne dass verbindlich geklärt ist, welche (Rest-)Laufzeit diese Verträge noch haben müssten.

5 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist, soweit einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist es nicht zweifelhaft, dass ein potenzieller Bauherr auch dann die Beschränkung der Nutzung eines in einer Ausschlusszone gelegenen Grundstücks einer gerichtlichen Kontrolle zuführen kann, wenn er nicht Grundstückseigentümer ist. Allerdings muss sich das Normenkontrollgericht von der Ernsthaftigkeit seiner Absicht überzeugen, auf dem Grundstück Windenergieanlagen errichten zu wollen, und darf sich nicht mit einer bloßen Formalbehauptung begnügen. Das setzt substantiierten Sachvortrag durch den Antragsteller voraus. Welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht grundsätzlich klärungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 6). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 b) Die weiteren, zum einen auf die Anforderungen an die Bekanntmachung und die Verkündung der angegriffenen Norm, zum anderen auf die inhaltlichen Vorgaben für die Konzentrationsflächenplanung bezogenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren (vgl. UA S. 17, 27) und eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich dem Normenkontrollgericht nicht gestellt haben und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 = juris Rn. 3 und vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 8).

7 2. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unterlaufen.

8 Der Antragsgegner rügt, das Normenkontrollgericht habe die Antragsbefugnis zu Unrecht bejaht. Es habe die Behauptung der Antragstellerinnen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen, ausreichen lassen, obwohl diese nicht über Grundeigentum im Plangebiet verfügten und auch eine verbindliche Klärung der (Rest-)Laufzeit der Pachtverträge nicht erfolgt sei. Ferner habe es nicht berücksichtigt, dass auf den von den Antragstellerinnen gepachteten Flächen zu keinem Zeitpunkt durch das angefochtene RROP oder durch Bebauungspläne eine Konzentrationsfläche für die Windenergie vorgesehen gewesen sei. Damit zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der Prozessrechtsnorm des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, etwa der Verkennung der Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe, beruht. Er macht vielmehr einen materiell-rechtlichen Mangel geltend, indem er behauptet, das Normenkontrollgericht sei deswegen zu einer unrichtigen Bewertung der Zulässigkeit der Anträge gelangt, weil es eine Vorfrage zur materiellen Rechtslage - die Betroffenheit in einem abwägungserheblichen Belang - unzutreffend beantwortet habe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 und vom 5. März 2019 - 7 B 3.18 - juris Rn. 7 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.27 § 133 BBergG Nr. 1>).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.