Beschluss vom 19.12.2016 -
BVerwG 1 C 15.16ECLI:DE:BVerwG:2016:191216B1C15.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:191216B1C15.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 15.16

  • VG Wiesbaden - 15.07.2015 - AZ: VG 4 K 446/14.WI (2)
  • VGH Kassel - 24.05.2016 - AZ: VGH 6 A 2732/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2015 und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2016 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre, bei offenem Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung aber die Kosten zu teilen.

3 Das führt im vorliegenden Fall zur hälftigen Kostenteilung. Die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG durch die Beklagte kann deren Belastung mit den gesamten Verfahrenskosten hier nicht rechtfertigen, weil sie nur der während des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf jedenfalls eingetretenen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG Rechnung getragen hat. Dass der Kläger diese Niederlassungserlaubnis bereits beanspruchen konnte, bevor er drei Jahre im Besitz der ihm zum Zweck des Ehegattennachzugs zu einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis war, hat die Beklagte damit nicht eingeräumt. Die im Revisionsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob auf den nach § 28 Abs. 2 AufenthG erforderlichen dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Zeiten angerechnet werden können, in denen der Antragsteller lediglich im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG war, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen bereits während der gesamten drei Jahre bestanden hat, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt. Der Verfahrensausgang war damit offen, so dass es angemessen erscheint, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

4 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.