Beschluss vom 19.12.2025 -
BVerwG 3 BN 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:191225B3BN6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:191225B3BN6.25.0]
Beschluss
BVerwG 3 BN 6.25
- VGH Mannheim - 26.02.2025 - AZ: 1 S 767/23
In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und Hellmann beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmungen der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 (GBl. S. 206).
2 Die Antragstellerin betreibt in P. ein Nagelstudio und Kosmetikinstitut. § 4 Abs. 1 Nr. 14 CoronaVO in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020, notverkündet am 2. Mai 2020 und verkündet im Gesetzblatt vom 8. Mai 2020 (GBl. S. 206), untersagte vom 4. Mai bis zum 10. Mai 2020 den Betrieb für den Publikumsverkehr für Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios. Am 4. Mai 2020 hat die Antragstellerin sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diese Vorschrift gewandt, soweit von dem Verbot Kosmetik- und Nagelstudios betroffen waren. Nach Außerkrafttreten der Vorschrift mit Ablauf des 10. Mai 2020 hat die Antragstellerin erklärt, das Normenkontrollverfahren fortführen zu wollen, und ihren Antrag auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das in § 4 Abs. 1 Nr. 14 CoronaVO geregelte Betriebsverbot habe unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Zudem habe es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Ungleichbehandlung von Kosmetik- und Nagelstudios gegenüber Friseuren, Parfümerien, angestellten Maskenbildnern beim Südwestrundfunk und ästhetischen Chirurgen sei nicht gerechtfertigt gewesen.
3 Mit Urteil vom 26. Februar 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 4 Abs. 1 Nr. 14 CoronaVO in der Fassung vom 2. Mai 2020 im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis einschließlich 8. Mai 2020 wegen eines formellen Mangels unwirksam war, soweit er den Betrieb von Kosmetikstudios und Nagelstudios untersagte. Den darüber hinausgehenden Antrag hat er abgelehnt. Im Zeitraum vom 9. Mai 2020 bis 10. Mai 2020 sei der formelle Mangel geheilt gewesen. Die Vorschrift sei, soweit sie den Betrieb von Nagelstudios und Kosmetikstudios untersagt habe, eine notwendige Schutzmaßnahme gewesen, die mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen sei, namentlich nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen habe. Die Schließung der Kosmetik- und Nagelstudios im streitgegenständlichen Zeitraum habe auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerde.
II
5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - NZBau 2024, 300 Rn. 40 m. w. N.).
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a) Danach rechtfertigt die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage,
"Darf der Normgeber in einer Pandemie körpernahe Dienstleistungen (hier: Friseursalons) allein wegen ihrer vermeintlichen Grundversorgungsfunktion privilegieren und vergleichbare Betriebe (Kosmetik- bzw. Nagelstudios) schließen, obwohl beide Betriebstypen dasselbe Infektionsrisiko aufweisen - oder verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass jede Ungleichbehandlung auf einer infektionsschutzrechtlich belegten Risikodifferenz beruhen muss?",
nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage einer generell-abstrakten Betrachtung zugänglich ist, sind die rechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
9 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 75, vom 18. April 2024 - 3 CN 7.22 - juris Rn. 14 und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 45, jeweils m. w. N.).
10 Der Senat hat bereits entschieden, dass bei auf § 28 Abs. 1, § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gestützten Maßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von Maßnahmen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit Differenzierungen des Verordnungsgebers rechtfertigen können und die Bedeutung eines Betriebes für die Versorgung der Bevölkerung einen zulässigen Differenzierungsgrund darstellen kann (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 84 und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 67). Seit der Einführung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ist dies zudem ausdrücklich in § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG geregelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte durch diese Bestimmungen klargestellt werden, dass die sachliche Rechtfertigung und Differenzierung einzelner Schutzmaßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen ist, sondern vielmehr auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen sind, etwa öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (BT-Drs. 19/24334 S. 74).
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b) Auch die Frage,
"Ist es mit Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Landesverordnungsgeber - und nachfolgend das Fachgericht - zur Rechtfertigung flächendeckender Betriebsschließungen pauschal auf veröffentlichte Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) rekurriert, oder gebietet das Grundgesetz eine eigenständige gerichtliche Beiziehung und Plausibilitäts- bzw. Vollprüfung der zugrundeliegenden RKI-Daten?",
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits entschieden, dass die vom Robert Koch-Institut, der nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 IfSG), zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 angesichts der besonderen fachlichen Expertise des Instituts wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung des Verordnungsgebers über Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden konnten. Auch die Gerichte können sich bei der Überprüfung der Schutzmaßnahmen, bei der es auf die ex ante-Sicht des Verordnungsgebers ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 57), hierauf stützen. Weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts sind nur veranlasst, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 56 f.).
12 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.
13 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 45 m. w. N.). Die nach Auffassung der Beschwerde divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 3 BN 7.22 - juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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a) Die Antragstellerin entnimmt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den Rechtssatz,
"Eine Ungleichbehandlung körpernaher Dienstleistungen ist bereits dann gerechtfertigt, wenn das privilegierte Angebot der Grundversorgung dient, selbst ohne nachgewiesene Risikodifferenz; sie ist zudem zulässig, wenn sie sich im Rahmen typisierender Regelungen bewegt; ein kurzer Ungleichbehandlungszeitraum von lediglich sieben Tagen wird als zumutbar angesehen."
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Sie macht geltend, hiermit sei der Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - (BVerwGE 183, 119) abgewichen. Den Randnummern 45 ff. dieser Entscheidung will die Antragstellerin den Rechtssatz entnehmen,
"Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind; maßgeblich sind dabei in erster Linie die jeweiligen Infektionsrisiken."
16 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird hiermit nicht aufgezeigt. Soweit es sich bei den von der Antragstellerin zusammengefassten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt um einen abstrakten Rechtssatz und nicht lediglich um die Bewertung des konkreten Einzelfalls handelt, liegt keine Abweichung von einem in der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz vor. Der von der Beschwerde behauptete Rechtssatz ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024 nicht zu entnehmen. In den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Randnummern 45 ff. dieses Urteils hat der Senat die Bewertung der dortigen Vorinstanz, die Ungleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsgeschäften in einer sächsischen Corona-Schutzverordnung aus dem Jahr 2020 sei aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt gewesen, als nicht zu beanstanden beurteilt. Der Rechtssatz, eine Ungleichbehandlung könne in einem solchen Zusammenhang allein oder "in erster Linie" durch unterschiedliche Infektionsrisiken gerechtfertigt werden, lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat in der gleichen Entscheidung die Ausnahmen vom generellen Öffnungsverbot im Einzelhandel für Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie für Großhandelsgeschäfte aufgrund der besonderen Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung als gerechtfertigt erachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 67). Auch dem von der Antragstellerin weiter angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - (BVerwGE 178, 322) kann der von ihr behauptete Rechtssatz nicht entnommen werden.
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b) Die Antragstellerin entnimmt dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in den Randnummern 59 und 60 (wohl zitiert nach juris) weiter die Rechtssätze:
"Es genügte daher auch für schwerwiegende Grundrechtseingriffe, wenn der Verordnungsgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientierte ... Erkenntnisse, die erst nach dem Erlass und der Geltungsdauer der Maßnahmen vorlagen, bleiben außer Betracht"
und
"Der Verordnungsgeber durfte hierbei die öffentlich zugänglichen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des RKI wie ein Sachverständigengutachten zugrunde legen".
18 Ihre Rüge, diese Rechtssätze wichen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - (aa)), dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - (bb)) sowie den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - (cc)) ab, bleibt erfolglos.
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aa) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die von ihr angeführten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs wichen von einem Rechtssatz im Urteil des beschließenden Senats vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - (BVerwGE 177, 60) ab. Den Randnummern 59 f. dieser Entscheidung entnimmt sie den Rechtssatz:
"Einschätzungs- und Prognosespielraum endet, wenn die Prognose nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder ihr Ergebnis nicht plausibel ist; das unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle".
20 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt die Beschwerde - unabhängig davon, dass die von der Antragstellerin bezeichneten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs das Bestehen einer Gefahrenlage betreffen, die des Bundesverwaltungsgerichts hingegen die Prüfung der Eignung einer Maßnahme - damit nicht dar.
21 Soweit die Antragstellerin divergierende Rechtssätze betreffend die gerichtliche Prüfungsdichte hinsichtlich der Bewertungen des Verordnungsgebers sieht, geht sie fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung dem Verordnungsgeber angesichts der bei Verordnungserlass in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Coronavirus SARS-CoV-2 einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme eingeräumt. Die Einschätzung ist demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis plausibel ist (BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 59 f.). Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof mit der Anforderung, der Verordnungsgeber habe sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu orientieren, von einem inhaltlich abweichenden Maßstab ausgegangen sein soll, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
22 Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass Erkenntnisse, die erst nach dem Erlass und der Geltungsdauer der Maßnahmen vorlagen, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsbestimmungen außer Betracht bleiben, legt die Beschwerde eine Divergenz zu einem Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht dar. Den von der Antragstellerin benannten Ausführungen des Senats kann eine Aussage zu dieser Frage bereits nicht entnommen werden. Im Übrigen kommt es auch nach dem Urteil des Senats vom 22. November 2022 für die Prüfung der Bewertungen des Verordnungsgebers auf dessen ex ante-Sicht an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 57, 69).
23 Schließlich weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht mit der Annahme, der Verordnungsgeber habe die öffentlich zugänglichen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts wie ein Sachverständigengutachten zugrunde legen dürfen, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022 ab; vielmehr handelt es sich insoweit um eine Wiedergabe der dortigen Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 57).
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bb) Auch eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - (BVerfGE 161, 299) zeigt die Beschwerde nicht auf. Dieser Entscheidung entnimmt die Antragstellerin den Rechtssatz,
"Gesetz- und Verordnungsgeber müssen auf aktuelle, nachvollziehbare Daten zurückgreifen und ihre Prognosen kontinuierlich überprüfen."
25 Dieser Rechtssatz findet sich in den von der Antragstellerin angegebenen Randnummern 151 f. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht. Soweit die Beschwerde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen möchte, wonach eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden kann, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 167), zeigt sie ebenfalls nicht auf, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof mit den von ihr benannten Ausführungen hiervon abgewichen sein soll. Anders als von der Antragstellerin angenommen, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Änderung der Erkenntnislage während der Geltungsdauer einer Vorschrift betreffen, nicht das Erfordernis, bei der nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnungsbestimmung Erkenntnisse zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung zur Verfügung standen.
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cc) Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei mit den von ihr benannten Ausführungen von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - (BVerfGE 159, 223) und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - (BVerfGE 161, 299) abgewichen. Als diesen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts benennt sie die in Randnummer 170 bzw. Randnummer 151 der Beschlüsse enthaltene Aussage:
"Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen begegnen will, erstreckt sich die Prüfung auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte."
27 Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz wird durch die Gegenüberstellung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs mit diesem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht aufgezeigt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen die Frage, was Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist, die von der Antragstellerin benannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs befassen sich mit den Maßstäben für die Überprüfung. Sie betreffen damit nicht den gleichen Gegenstand.
28 Im Übrigen findet sich der erste Satz der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen übereinstimmend auch in den von der Antragstellerin angeführten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 171 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 152). Zudem stellt auch das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen für den Normgeber verfügbaren Erkenntnisse ab (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 207, 215, 227, 229, 231, 276, 278, 298 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 157, 162, 173, 174, 178). Auch hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe auf die Belastbarkeit des vom Robert Koch-Institut erhobenen und bewerteten Datenmaterials vertrauen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 160).
29 3. Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
30 Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Zur Bezeichnung des von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 20, jeweils m. w. N.). Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2024 - 7 B 27.23 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
31 a) Die Antragstellerin trägt zunächst vor, der Verwaltungsgerichtshof habe die tatsächlichen Infektionsrisiken eigenständig prüfen und die tatsächlichen Grundlagen seiner Gefahrenprognose aufklären müssen durch Beiziehung der Rohdaten und der Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts und Befragung von Sachverständigen. Die Beweiserhebung habe sich aufgedrängt wegen der gewichtigen Grundrechtseingriffe und weil der Antrag zielgerichtet auf entscheidungserhebliche Primärdaten verwiesen habe; die sogenannten Krisenstabsprotokolle belegten zudem, dass das Robert Koch-Institut gerade keine Empfehlungen für pauschale Lockdown-Maßnahmen abgegeben habe. Hätte der Verwaltungsgerichtshof diese Aufklärung betrieben, so wäre offenkundig geworden, dass die Maßnahmen insgesamt nicht erforderlich gewesen seien und weder das Robert Koch-Institut noch der "Nationale Pandemieplan" eine besondere Gefahrenlage für Kosmetik- und Nagelstudios oder auch andere Betriebe bestätigten.
32 Mit diesem Beschwerdevorbringen genügt die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, inwiefern die von ihr bezeichneten Daten, der Inhalt der Krisenstabsprotokolle und die Einschätzungen von Sachverständigen ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs für dessen Entscheidung erheblich gewesen wären, so dass Aufklärungsbedarf bestanden hätte.
33 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Verordnungsgeber im Erlasszeitpunkt ex ante für den Geltungszeitraum der angefochtenen Vorschrift aufgrund der ihm zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich zugänglichen Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen des Robert Koch-Instituts im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG die von ihm angenommene Gefahrenlage bejahen durfte, nicht jedoch, ob ex post auf der Grundlage nachträglicher Erkenntnisse bei heutiger fachlicher Beurteilung festgestellt werden könne, dass die prognostizierte Gefahr tatsächlich nicht bestanden habe. Der Verordnungsgeber habe grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm vorliegenden Informationen des Robert Koch-Instituts vertrauen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme in dem hier streitbefangenen Geltungszeitraum vom 4. Mai 2020 bis 10. Mai 2020 für die bei der Beurteilung des angefochtenen Betriebsverbots für Kosmetik- und Nagelstudios zugrunde gelegten fachlichen Erkenntnisse für den Verordnungsgeber erkennbar erschüttert gewesen sei, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den internen Protokollen des Krisenstabs des Robert Koch-Instituts, die erst im Jahr 2024 veröffentlicht worden seien.
34 Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der damit eine Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der Krisenstabsprotokolle, der sogenannten Rohdaten und nachträglicher Erkenntnisse von Sachverständigen verneint hat, setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Des Weiteren zeigt sie nicht auf, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch eine entsprechende Beweisantragstellung auf die begehrte Sachaufklärung hingewirkt hat oder warum sich dem Gericht ausgehend von seiner Annahme, der Verordnungsgeber habe im Zeitpunkt des Verordnungserlasses weder Kenntnis von den Krisenstabsprotokollen noch Veranlassung gehabt, die Risikobewertungen und sonstigen Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts in Zweifel zu ziehen, die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
35 Dementsprechend bezeichnet die Beschwerde auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend. Die Antragstellerin legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
36 b) Die Antragstellerin rügt zudem, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er die Möglichkeit der Reduzierung der Infektionsgefahren in Kosmetikstudios durch ein Hygienekonzept nicht weiter aufgeklärt habe. Hätte er dies getan, so hätte sich ergeben, dass die Infektionsgefahr in Kosmetikstudios nicht höher gewesen sei als in Friseursalons. Hiermit zeigt die Antragstellerin keinen Aufklärungsmangel auf, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf Unterschiede hinsichtlich der Infektionsgefahr in Friseursalons einerseits und Kosmetikstudios andererseits nicht ankam; er hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen, weil er die entsprechende Ungleichbehandlung bereits aufgrund der Bedeutung von Friseursalons für die Grundversorgung der Bevölkerung für gerechtfertigt erachtete. Das Gleiche gilt, soweit das Vorbringen der Antragstellerin als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen sein sollte.
37 c) Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO keinen Beweis zur Vergleichbarkeit von Kosmetikstudios einerseits und der Tätigkeit von Maskenbildnern an Fernsehsets andererseits erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die Tätigkeit von Maskenbildnern beim Südwestrundfunk und der Betrieb von Kosmetikstudios nicht wesentlich gleich seien, so dass es keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellte, dass Kosmetikstudios geschlossen waren, die Maskenbildner beim Fernsehen ihre Tätigkeit aber ausüben durften. Er hat hierbei darauf abgestellt, dass es sich bei der Arbeit von Maskenbildnern an Fernsehsets nicht um eine Tätigkeit in einer Einrichtung für den öffentlichen Publikumsverkehr handle und die mit ihr verbundenen physischen Kontakte in der Summe zahlenmäßig deutlich hinter der Gesamtheit der Kontakte im Fall einer landesweiten Öffnung der Kosmetikstudios zurückgeblieben seien. Inwieweit hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen tatsächlichen Umstände Unsicherheiten bestanden haben sollten, die weiterer Aufklärung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht dar. Wenn sie geltend macht, bei weiterer Aufklärung hätte sich ergeben, dass Maskenbildner unter vergleichbaren oder geringeren Hygieneauflagen gearbeitet hätten, wendet sie sich der Sache nach gegen die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu den für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Umständen; einen Aufklärungsmangel bezeichnet sie nicht.
38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.