Beschluss vom 20.01.2004 -
BVerwG 4 B 99.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4B99.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 4 B 99.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4B99.03.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 99.03
- Bayerischer VGH München - 10.10.2003 - AZ: VGH 2 ZB 03.2343
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene auf § 124 a VwGO gestützte Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.