Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 10 B 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B10B2.02.0

Leitsatz:

Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) beschränkt sich auf den tatsächlich erbrachten finanziellen Aufwand des Erstattungsberechtigten, d.h. er ermäßigt sich um Gegenansprüche, die gegen den Umzugsunternehmer wegen nicht erbrachter Leistungen mit Erfolg geltend gemacht worden sind. Eigenleistungen stellen keine Beförderungsauslagen dar; sie lösen daher auch dann keinen Erstattungsanspruch aus, wenn der Umzugsunternehmer ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war, diese Vertragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich deshalb einen Abzug vom vereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.

  • Rechtsquellen
    BUKG (1990) § 6 Abs. 1 Satz 1

  • OVG Koblenz - 12.11.2001 - AZ: OVG 10 A 11315/01 -
    OVG Rheinland-Pfalz - 12.11.2001 - AZ: OVG 10 A 11315/01.OVG

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 10 B 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B10B2.02.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 2.02

  • OVG Koblenz - 12.11.2001 - AZ: OVG 10 A 11315/01 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.11.2001 - AZ: OVG 10 A 11315/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 255,65 € (500 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1 = DÖV 1995, 422 = NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Beschwerde hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob der Dienstherr im Rahmen der Erstattung von Beförderungsauslagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) eine zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des öffentlich Bediensteten gegenüber dem Umzugsunternehmer wegen Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen, die eine Minderung des Zahlungsanspruchs des Unternehmers bewirkt hat, zum Nachteil des Bediensteten berücksichtigen darf, so dass dieser Gegenanspruch die zu erstattenden Auslagen mindert. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet werden. Die Vorschrift begründet einen dienstrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch, der seinem Rechtscharakter entsprechend grundsätzlich lohn- und einkommenssteuerfrei ist (§ 3 Nr. 13 EStG). Der Erstattungsberechtigte hat aber nur einen Anspruch auf Ausgleich der ihm durch den Umzug t a t s ä c h l i c h entstandenen Aufwendungen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wenn § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die "notwendigen Auslagen ... erstattet" werden, setzt dies begriffsnotwendig voraus, dass diese dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (vgl. Drescher/Schmidt, BUKG, Stand 2002 § 6 Rn. 3; vgl. auch Ziff. 6.1.2 Abs. 3 und 5 BUKGVwV in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 1999, GMBl 2000, 306 sowie Ziff. 6.1.3 der Durchführungsbestimmungen zum BUKG, VMBl 1999, 2). Einer "Erstattung" sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der Pauschalierung oder Abschlagszahlung - nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtigte aufgrund der Zahlung an den Umzugsunternehmer letztlich tatsächlich belastet worden ist. Nur bei tatsächlich geleisteten Zahlungen kann sich die Frage nach ihrer "Notwendigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (vgl. zu diesem Begriff die amtliche Begründung zur Vorgängervorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1 BUKG, Fassung 1964, BTDrucks IV/1441 S. 11; OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2000, RiA 2001, 248) sinnvoll stellen. Hat sich die umzugsbedingte finanzielle Belastung des Berechtigten im Ergebnis tatsächlich aber reduziert, z.B. weil der Unternehmer einen Nachlass gewährt hat, weil Teilleistungen umsonst erfolgt sind (vgl. dazu Urteile vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 2 WD 28/77 -, vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 2 WD 39/77 - und vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6/87 - BVerwGE 83, 339; Drescher/Schmidt a.a.O.) oder überhaupt nicht erbracht worden sind, so besteht der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG letztlich nur in der geringeren Höhe.
Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) von seinem Wortlaut her stimmt auch mit dem Ergebnis der teleologischen Interpretation der Vorschrift überein. Zweck des Bundesumzugskostengesetzes ist die Erstattung der dem Berechtigten durch den dienstlich veranlassten Umzug verursachten Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG, § 31 SG, § 46 DRiG) in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes - auch des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG - zu messen. Ein Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes besteht daher nur dann, wenn sich diese als eine "Mehraufwendung" darstellen (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 C 1.94 - BVerwGE 100, 214 <220> m.w.N.). Um den Ausgleich einer solchen umzugsbedingten "Mehraufwendung" - in der Regel für Leistungen des Umzugsunternehmers - geht es dann aber nicht, wenn - wie hier - allein die Frage im Raum steht, ob sich der Berechtigte im Rahmen seines Erstattungsanspruchs einen seine Belastung mindernden Gegenanspruch anrechnen lassen muss, den er gegen den Unternehmer wegen Nichterbringung von Vertragsleistungen mit Erfolg geltend gemacht hat.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie hier - die vom Unternehmer vertragswidrig nicht erbrachten Leistungen vom Berechtigten - im Ergebnis kostensenkend - als Eigenleistung erbracht werden. Eigenleistungen stellen keine Beförderungsauslagen dar (vgl. auch Ziff. 6.1.5 BUKGVwV); sie lösen daher auch dann keinen Erstattungsanspruch aus, wenn der Umzugsunternehmer ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war, diese Vertragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich wegen der inzwischen erbrachten Eigenleistung einen Abzug vom vereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.