Beschluss vom 20.03.2009 -
BVerwG 9 VR 15.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200309B9VR15.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2009 - 9 VR 15.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200309B9VR15.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 15.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 227 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streit- und Sachstandes zu entscheiden. Danach war eine Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerechtfertigt, da sich der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens angesichts des Umfangs des Streitstoffes und der sich stellenden zahlreichen schwierigen rechtlichen Fragen nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne eine vertiefte Einarbeitung in die vorgelegten Planunterlagen übersehen lässt. Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch seine Erklärung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Er ermöglicht damit dem Gericht eine Prüfung des Streitstoffes ohne den Zeitdruck drohender Vollziehung. Es entspräche nicht der Billigkeit, dies zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.