Beschluss vom 20.03.2026 -
BVerwG 4 BN 29.25ECLI:DE:BVerwG:2026:200326B4BN29.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2026 - 4 BN 29.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:200326B4BN29.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 29.25
- VGH Kassel - 19.05.2025 - AZ: 5 C 2331/20.N
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hampel und Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die überplante Fläche war zuvor als Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Zentrum für soziale Fortbildung/Sozialakademie festgesetzt und mit vier drei- und viergeschossigen Gebäuden sowie einem Wohnheimgebäude mit 13 Etagen bebaut. Nach Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans wurde das bereits seit mehreren Jahren leerstehende Fortbildungszentrum abgerissen. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die an das Plangebiet angrenzen bzw. von diesem nur durch öffentliche Verkehrsflächen getrennt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen u. a. geltend gemachte Lärmbetroffenheit erreiche nicht die Schwelle der Abwägungserheblichkeit.
2 2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
4
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
ob es klar definierbare Grenzen (zusätzlicher) täglicher Fahrzeugbewegungen gibt, unterhalb derer generell nicht mehr von einer abwägungsrelevanten Lärmerhöhung auszugehen ist, sofern nicht ausnahmsweise bereits eine gesundheitsgefährdende Vorbelastung besteht,
5 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist, ist sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach kann das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Der Senat hat ferner entschieden, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 Rn. 8 m. w. N.). Mehr lässt sich dazu verallgemeinernd nicht ausführen.
6 b) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
7 aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nicht überspannt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 f. und Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - BRS 88 Nr. 175 <1102>). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 2 Rn. 10 und vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 - BVerwGE 181, 99 Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 Rn. 7 und vom 14. Oktober 2021 - 4 BN 3.21 - ZfBR 2022, 70 Rn. 4).
8 Gemessen hieran war das Interesse der Antragsteller, vor planbedingten Lärmimmissionen geschützt zu werden, in der konkreten Situation nicht abwägungserheblich. Dies lässt sich feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Würdigung des Vorbringens der Antragsteller davon ausgegangen, dass ein relevanter planbedingter Mehrverkehr in der "O-straße" und der Straße "S." nicht zu erwarten sei. Nach dem früheren Bebauungsplan für das Gebiet sei der gesamte planinduzierte Verkehr über die Straßen "S." und "O-straße", d. h. entlang der Grundstücke der Antragsteller abgewickelt worden. Die Zufahrt zur Tiefgarage und den oberirdischen Stellplätzen habe sich in der "O-straße" befunden. Diese Belastungen fielen durch die Neuplanung weg. Nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans seien oberirdische Stellplätze untersagt, Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage für die ca. 130 Wohneinheiten lägen in der Straße "St.". Über diese Straße und in der Tiefgarage solle auch der Lieferverkehr für die Gewerbeeinheiten in den Erdgeschossen abgewickelt werden; zudem stünden dort zehn Längsparkplätze für Besucherverkehr zur Verfügung. Die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die Nachteile der Neuplanung durch Besucher- und Güterverkehr durch die Vorteile der wegfallenden Verkehre nicht ausgeglichen würden. Die Fahrzeugbewegungen im Plangebiet vor und nach der Planänderung könnten nur grob überschlägig abgeschätzt werden. Bei lebensnaher Betrachtung sei von etwa 300 durch die Neuplanung bedingten Fahrzeugbewegungen/Tag durch Besucherverkehr auszugehen (zwei Fahrten Besucher-/Güterverkehr je Wohneinheit sowie 40 Fahrten für die Kindertagesstätte mit 40 Plätzen). Dem stünden 188 PKW-Fahrten/Tag durch die 122 Beschäftigten des Tagungszentrums an 200 Arbeitstagen sowie ca. 10 000 Tagungsteilnehmer jährlich gegenüber. Der Lieferverkehr und zusätzliche Fahrten von Übernachtungsgästen vor Ort sowie die Fahrten der ca. 60 Beschäftigten und 1 000 Besucher/Jahr einer weiteren Bestandsnutzung seien nicht eingerechnet. Überschlägig seien danach lediglich 110 zusätzliche Fahrten pro Tag zu erwarten, womit die in ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs angenommene Grenze zur Abwägungsbeachtlichkeit von 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen bei weitem nicht erreicht werde. Zudem sei unwahrscheinlich, dass sämtlicher Besucherverkehr die "O-straße" und die Straße "S." befahren werde.
9 Der planbedingte Mehrverkehr, der über den "P. Weg" und die Straße "St." abgewickelt werde, sei ebenfalls als geringfügig anzusehen. Angesichts der bestehenden Vorbelastung von täglich 18 000 Fahrzeugen ergebe sich eine Verkehrszunahme von 3 %, was ausweislich der im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten einer nicht wahrnehmbaren Pegelerhöhung von 0,1 dB(A) entspreche.
10 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in unzulässiger Weise der Begründetheitsprüfung vorgegriffen. Er konnte seine Bewertung auf der Grundlage der Planfestsetzungen, der Planbegründung, der Angaben der Beigeladenen und des schalltechnischen Gutachtens ohne nennenswerten Aufwand, namentlich ohne Rückgriff auf den Sachverstand des Gutachters vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 4).
11 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass die Nutzung der Gebäude im Plangebiet als Tagungszentrum bereits im Jahr 2003 aufgegeben worden sei und infolgedessen der Altbestand keinerlei Verkehrslärm mehr verursacht habe. Der ursprüngliche Bebauungsplan sei funktionslos geworden. Damit dringt sie nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Würdigung erkennbar zugrunde gelegt, dass die ursprüngliche Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialakademie) ungeachtet der Nutzungsaufgabe fortgalt. Von deren Funktionslosigkeit ist er - anders als die Beschwerde - gerade nicht ausgegangen. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist aber vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Betrachtung des planbedingten Mehrverkehrs ist daher auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof die verkehrliche Vorbelastung nach dem konkreten Betrieb des früheren Tagungszentrums bestimmt hat und dieses die Geschossflächenzahl des Ursprungsbebauungsplans deutlich überschritt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in materiell-rechtlicher Hinsicht vielmehr davon ausgegangen, dass - unabhängig von der Geschossflächenzahl - je nach Auslastung des Tagungszentrums auch eine intensivere Frequentierung als die hier zugrunde gelegte planerisch zulässig gewesen wäre (UA S. 14).
12 Soweit die Beschwerde die überschlägige Berechnung des planbedingten Mehrverkehrs durch den Verwaltungsgerichtshof als fehlerhaft bzw. nicht hinreichend unterlegt angreift, fehlt es an substantiierten Einwänden. Die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Zahl von 130 Wohneinheiten beruht auf den Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6). Gleiches gilt für die Annahme, dass sämtliche erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen werden (Begründung S. 13 f.). Danach müssen für die Wohnnutzung pro 100 qm Bruttogrundfläche 1,1 Stellplätze bereitgestellt werden; Kindertagesstätte und Gewerbe werden gesondert berechnet. Für die Annahme von zwei Fahrten täglich pro Wohneinheit für Besucher- und Güterverkehr, von der auch andere obergerichtliche Entscheidungen ausgehen (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Mai 2017 - 15 N 15.14 85 - BRS 85 Nr. 185 S. 1219 f.; VGH Kassel, Urteil vom 17. August 2017 - 4 C 2760/16.N - BauR 2018, 84 <85 f.>), hat der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie bei den übrigen zugrunde gelegten Zahlenwerten - ersichtlich die allgemeine Lebenserfahrung sprechen lassen, die es ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei in den Lebens- und Erkenntnisbereichen geblieben, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 Rn. 10 und vom 31. Januar 2018 - 9 B 11.17 - juris Rn. 5). Dass der zugrunde gelegte Wert zu niedrig ist, legt die Beschwerde weder dar, noch ist dies sonst ersichtlich.
13 Der Vortrag der Antragsteller, insbesondere in den Abendstunden habe das Tagungszentrum keinen erheblichen Quell- und Zielverkehr ausgelöst, steht der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich zur zeitlichen Verteilung von Verkehren nicht verhält, nicht entgegen.
14 Es trifft zwar zu, dass - entgegen der bei der Berechnung vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Prämisse - nach den von der Beigeladenen vorgelegten Informationen nicht davon ausgegangen werden kann, alle Besucher und Beschäftigten des früheren Tagungszentrums seien mit dem Auto angereist. Es wurde vielmehr angegeben, "etliche" der Gäste hätten den eigenen PKW genutzt. Die Beschwerde zeigt aber schon nicht auf, dass dieser Umstand für die Abwägungserheblichkeit des planbedingten Mehrverkehrs auf der "O-straße" und der Straße "S." maßgebliche Bedeutung hat. Wie oben ausgeführt, bilden die für den Betrieb des Tagungszentrums zugrunde gelegten 188 PKW-Fahrten/Tag weder den Lieferverkehr noch das Verkehrsaufkommen durch eine weitere Bestandsnutzung mit 60 Beschäftigten und ca. 1 000 Besuchern/Jahr ab. Zudem betrifft die grob überschlägige Abschätzung des Mehrverkehrs auf den o. g. Straßen - neben der Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller durch den Verkehr auf den Straßen "P. Weg" und "St." und der gutachterlich prognostizierten planbedingten Verkehrszunahme auf der Straße "St." – nur einen Teilaspekt der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen wertenden Gesamtbetrachtung.
15 bb) Die Gehörsrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt.
16 (1) Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr Vorbringen übergangen, dass die Bestandsbebauung seit Jahren leer gestanden habe. Das führt nicht auf einen Gehörsverstoß, weil es hierauf nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankam (s. o. unter 2. b) aa)). Das gilt auch für den Vortrag der Antragsteller, die frühere Nutzung sei in den Abend- und Nachtstunden kaum wahrnehmbar gewesen. Für die Abschätzung der planbedingten Fahrzeugbewegungen in den Anwohnerstraßen war dieser Umstand nicht relevant. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit diesem Vorbringen an anderer Stelle befasst (UA S. 18 f.).
17 (2) Schließlich begründet es keinen Gehörsverstoß in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, dass der Verwaltungsgerichtshof die Antragsteller vor seiner Entscheidung nicht auf die zugrunde gelegte eigene Sachkunde in Bezug auf die Berechnung des planbedingten Mehrverkehrs hingewiesen hat. Für die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs bedurfte es keiner besonderen Sachkunde (s. o.). Im Übrigen liegt es im gerichtlichen Ermessen, inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann. Woher das Gericht die eigene Sachkunde hat, muss es nicht stets in einer von den Parteien und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise überzeugend nachweisen, sondern nur dann, wenn es trotz der Kompliziertheit und wissenschaftlichen Bezogenheit eines Sachgebiets auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 und vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 - juris Rn. 9). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, legen die Antragsteller nicht dar.
18 cc) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch.
19 (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
20 Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor. Die Antragsteller rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nur auf den Vortrag der Gegenseite und vermeintlich eigene Sachkunde gestützt, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Zudem sei die eigene Sachkunde nicht konsistent angewendet worden. Für die Neuplanung sei der Verwaltungsgerichtshof nur von einer teilweisen PKW-Nutzung ausgegangen, für die frühere Planung und Nutzung dagegen von einer ausschließlichen PKW-Nutzung.
21 Das führt nicht auf einen Mangel im o. g. Sinne. Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Abschätzung des planbedingten Mehrverkehrs von 130 Wohneinheiten ausgegangen ist, ergibt sich diese Zahl aus der Planbegründung (s. o. unter 2. b) aa)). Das von der Beigeladenen vorgetragene Zahlenwerk zur Bestandsnutzung ist Inhalt der Gerichtsakte geworden und damit Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof für die geplante Kindertagesstätte mit 40 Plätzen angenommen hat, dass ein großer Teil der dadurch bedingten Verkehre mittels ÖPNV oder mit dem Fahrrad erfolgen werde, stützt er diese Annahme auf die nach der Planbegründung bezweckte wohnortnahe Versorgung mit Betreuungsplätzen (UA S. 13). Dazu steht die Prämisse, sämtliche Tagungsteilnehmer und Beschäftigten seien früher mit dem PKW angereist, nicht in Widerspruch. Die überschlägige Berechnung des Mehrverkehrs dient im Übrigen nur zur groben Abschätzung. Sie geht zwar für die Altplanung bzw. frühere Hauptnutzung einerseits ausschließlich von PKW-Verkehr aus, bildet aber andererseits weder weitere tatsächliche Verkehre (z. B. Lieferverkehr, sonstige Nutzungen mit Besucherverkehr) noch planerisch zulässige Verkehre ab (s. o. unter 2. b) aa)).
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.