Beschluss vom 20.04.2004 -
BVerwG 9 VR 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B9VR7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2004 - 9 VR 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B9VR7.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur
  3. Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Der Antrag, mit dem die Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 12. Juni 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zum Bau der Ortsumgehung Stollberg (B 180) begehren, ist unzulässig.
Gemäß § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG kann ein solcher Antrag, wenn er - wie hier - einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Bundesfernstraße betrifft, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt werden. Diese Frist ist hier seit langem abgelaufen.
Die Zulässigkeit des Antrages lässt sich auch nicht auf die Regelung des § 17 Abs. 6a Satz 6 und 7 FStrG, § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG stützen. Zwar kann danach der von einem Planfeststellungsbeschluss Beschwerte, wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, noch innerhalb eines Monats, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsteller meinen, diese Voraussetzungen seien dadurch gegeben, dass ihnen der Vorhabenträger am 9. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass bei Nichterteilung der Bauerlaubnis bis 18. Februar 2004 die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens hinsichtlich ihrer für das Vorhaben benötigten Flächen beabsichtigt sei. Diese Rechtsansicht trifft jedoch nicht zu.
Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die eng auszulegen sind, weil anderenfalls der mit ihnen angestrebte Beschleunigungseffekt vereitelt würde (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4.99 - NVwZ 2000, 553). Daraus folgt, dass mit den später eintretenden Tatsachen nicht solche Umstände gemeint sein können, die sich lediglich aus der nunmehr drohenden Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben. Denn der Gesetzgeber wollte zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit darüber schaffen, ob mit der Realisierung des Bauwerks begonnen werden kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 5 VerkPBG, BTDrucks 12/1092, S. 10 f.). Der Betroffene muss sich mithin innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden, ob er hiergegen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Es steht ihm gerade nicht frei, mit dem Antrag zuzuwarten, bis das Vorhaben tatsächlich realisiert wird. Dementsprechend spielt es auch für die Beurteilung eines innerhalb der Monatsfrist der § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG gestellten Antrages grundsätzlich keine Rolle, ob mit dem Vorhaben unmittelbar begonnen werden soll. Ist dieser Umstand aber nicht entscheidungserheblich, so kann die spätere "Dringlichkeit" wegen der dann beabsichtigten Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses keine die Zulässigkeit des Eilantrages nach § 17 Abs. 6a Satz 6 und 7 FStrG, § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG begründenden Tatsachen entstehen lassen.
Auf dieser Grundlage eröffnet die beabsichtigte vorzeitige Besitzeinweisung keine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 17 Abs. 6a Satz 6 und 7 FStrG, § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG. Bei ihr handelt es sich ausschließlich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme zur - unveränderten - Realisierung des Vorhabens. Die dadurch aus der Sicht der Antragsteller nunmehr entstehende "Dringlichkeit" begründet weder veränderte noch entscheidungserhebliche Umstände im Sinne der genannten Vorschriften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.