Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 2 VR 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B2VR4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 VR 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B2VR4.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 4.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Die Erfolgsaussichten des Eilantrags waren im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage offen. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG, wobei im Eilverfahren die Hälfte des sich hiernach ergebenden Streitwerts anzusetzen ist.