Beschluss vom 20.06.2013 -
BVerwG 3 B 102.12ECLI:DE:BVerwG:2013:200613B3B102.12.0

Leitsatz:

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.

  • Rechtsquellen
    FeV § 3 Abs. 2; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; § 46
    StVO § 24 Abs. 1

  • Bayer. VG München - 29.02.2012 - AZ: VG M 6b K 11.1915
    Bayerischer VGH München - 01.10.2012 - AZ: VGH 11 BV 12.771

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 3 B 102.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:200613B3B102.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 102.12

  • Bayer. VG München - 29.02.2012 - AZ: VG M 6b K 11.1915
  • Bayerischer VGH München - 01.10.2012 - AZ: VGH 11 BV 12.771

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

2 Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - „finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung“ so zu verstehen sei, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche auch nicht erwerben wolle.

5 Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangt werden darf.

6 Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

7 Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10). Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11 , OVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung <Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 - juris>, soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

8 2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

9 Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine Anwendung findet.

10 Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt, könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.