Beschluss vom 20.06.2018 -
BVerwG 5 B 37.17ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B5B37.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 B 37.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B5B37.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 37.17

  • VG Weimar - 28.04.2011 - AZ: VG 5 K 1549/10 We
  • OVG Weimar - 28.08.2017 - AZ: OVG 1 KO 643/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. August 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragender Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG in Bezug auf die dort geregelte Mindestausbildungszeit von 12 Wochen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit von Ausbildungen zu klären, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 8.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.