Beschluss vom 20.09.2006 -
BVerwG 1 WB 54.05ECLI:DE:BVerwG:2006:200906B1WB54.05.0

Leitsätze:

-

Die Zuständigkeit eines Folgenbeseitigungsantrages setzt im Wehrbeschwerdever-

fahren voraus, dass er zusammen mit der angefochtenen Maßnahme geltend gemacht

wird.

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    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 WB 54.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200906B1WB54.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 54.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Generalarzt Dr. Rödig und
Oberstleutnant Mayer
als ehrenamtliche Richter
am 20. September 2006 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2018 enden wird. Zum Oberst wurde er am 25. Oktober 2002 ernannt. Vom 1. Mai 2002 bis zum 19. Oktober 2003 wurde er als Kommodore J... in S. verwendet. Mit Dienstantritt am 20. Oktober 2003 wurde er zur Dienstleistung nach Weisung des Chefs des Stabes zum L... in K. kommandiert, wo er seit dem 20. November 2003 unter Inanspruchnahme einer Planstelle des „zbV“-Etats eingesetzt wird.

2 Die vorbezeichnete Versetzung zum L... hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 5 - mit Verfügung vom 14. November 2003 auf Vorschlag des damaligen G. angeordnet. Dieser hatte in seinem Versetzungsantrag vom 13. Oktober 2003 die aus seiner Sicht irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Antragsteller dargelegt und dabei dessen Verhalten im Zusammenhang mit den An- und Vorbeiflügen der Besatzung des Tornado (40+08) anlässlich des 20-jährigen Indienststellungsjubiläums des J...gerügt. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 14. November 2003 hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 - zurückgewiesen.

3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 beschwerte sich der Antragsteller „gegen das unkameradschaftliche und ehrenrührige Verhalten von G. ebenso wie die entwürdigende Behandlung und den Missbrauch der Disziplinarbefugnis durch ihn“. Während er selbst urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, habe der Divisionskommandeur am 6. Oktober 2003 alle Einheitsführer des J... zusammenrufen lassen und detailliert angeblich von ihm, dem Antragsteller, begangene Dienstpflichtverletzungen dargelegt; dabei habe er den Sachverhalt einseitig dargestellt. Im Verlauf dieser Besprechung habe sich G. auch zu seiner, des Antragstellers, Ablösung aus seiner damaligen Verwendung als Kommodore geäußert. Die öffentliche Bekanntgabe vermeintlich ihm anzulastender Pflichtverstöße mit vorverurteilender Begründung vor seinen Einheitsführern sei ungeheuerlich. Die im Versetzungsantrag angeführten „Tatsachen“ seien keineswegs überzeugend; die entsprechenden Begründungen seien offensichtlich unhaltbar und bereits von strafrechtlicher Bedeutung.

4 Mit Bescheid vom 28. November 2003 gab der B... L... dieser Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen statt und stellte im Tenor des Bescheides fest, soweit die Beschwerde des Antragstellers Erfolg habe, habe er das Verhalten von G. einer disziplinaren Würdigung unterzogen; die Beschwerde werde zurückgewiesen, soweit der Antragsteller angebliche Äußerungen des G. über die Ablösung seiner Person oder über seine persönlichen Fehler bei der nachträglichen Dokumentation des „Scheinentzuges“ von OTL O. habe geltend machen wollen. In den Entscheidungsgründen des Bescheides ist ausgeführt, es sei zweifelsfrei erwiesen, dass G. in der Besprechung am 6. Oktober 2003 über folgende Themen gesprochen habe:
„1. ...
2. ...
3. ...
4. Das Verfahren, mit dem OTL O. das Fliegen für vier Wochen oder einen Monat - hierzu gibt es unterschiedliche Angaben - untersagt wurde.
5. Die Unvollständigkeit und Ungenauigkeit der zur Dokumentation dieses ‚Flugscheinentzuges’ später am 27. August 2003 vorgelegten Unterlagen.
6. Die aus der Sicht eines juristischen Laien als ‚Urkundenfälschung‘ einzustufende Verfahrensweise bei der Erstellung dieser Unterlagen.
7. Ihre sehr verspätete Meldung am 27. August 2003, dass es OTL O., die ‚02’, sei, der am 4. Juli 2003 zu tief geflogen sei.
8. Das zögerliche Meldeverhalten des Geschwaders, aus dem Einzelheiten zu den Vorgängen um den 4. Juli 2003 und zur Dokumentation des Scheinentzuges von OTL O. in der Zeit danach nur ‚scheibchenweise’ zu erfahren waren.
9. ...
10. ...“

5 Der B... L... stellte fest, dass G. die Punkte 4. bis 10. nicht hätte ansprechen dürfen; er habe das Verhalten des Kommandeurs einer disziplinaren Würdigung unterzogen und ihn persönlich darauf hingewiesen, dass er sich im dargelegten Rahmen nicht hätte äußern dürfen.

6 Die vorbezeichnete Pflichtenmahnung hat der B... L... am 27. November 2003 gegenüber G. ausgesprochen.

7 Gegen den Bescheid vom 28. November 2003 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 weitere Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 unter anderem damit begründete, der in der Besprechung am 6. Oktober 2003 verwendete Begriff der mittelbaren Urkundenfälschung hätte so nicht Anwendung finden dürfen. Es sei überdies sehr fraglich und weiterhin zu prüfen, ob G. habe bekunden dürfen, von den Vorfällen erst am 27. August 2003 Kenntnis erlangt zu haben.

8 Der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) gab der weiteren Beschwerde mit Bescheid vom 6. April 2004 statt, hob den Beschwerdebescheid des B... L... vom 28. November 2003 auf und teilte dem Antragsteller mit, G... Viereck sei belehrt worden. Dieser Bescheid wurde ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsscheins den Bevollmächtigten des Antragstellers am 15. April 2004 zugestellt. Der Antragsteller legte keinen Rechtsbehelf ein.

9 Mit dem an den B... L... gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2004 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine Beschwerde vom 10. Oktober 2003 und auf den Beschwerdebescheid des InspLw vom 6. April 2004 eine „Richtigstellung“. Im Laufe der Ermittlungen sei nachgewiesen worden, dass G. vor den damals ihm, dem Antragsteller, unterstellten Offizieren sowie vor zwei nicht dem Verband angehörigen Offizieren rufschädigende Äußerungen getätigt habe, indem er ihn der Urkundenfälschung bzw. der mittelbaren Falschbeurkundung bezichtigt und ihm wahrheitswidrig vorgehalten habe, die Vorfälle erst am 27. August 2003 gemeldet zu haben; er, der Antragsteller, habe den Vorfall jedoch bereits am 5. Juli 2003 gemeldet. Diese schwerwiegenden rufschädigenden Vorwürfe seien zumindest vor dem gleichen Personenkreis schnellstmöglich und unmissverständlich richtigzustellen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 stellte der Antragsteller auf eine Anfrage des Leitenden Rechtsberaters vom 14. Juni 2004 klar, dass er mit seinem Antrag vom 27. Mai 2004 nicht den Beschwerdebescheid des InspLw vom 6. April 2004 angreife. Im Übrigen erklärte er, dass er diesem Beschwerdebescheid des InspLw keine Folgenbeseitigung entnehmen könne. Deshalb richte sich sein Antrag - „losgelöst von dem Beschwerdeverfahren“ - „auf Rehabilitation durch Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen, vorzunehmen von G... vor dem Personenkreis, gegenüber dem er die ehrkränkenden Behauptungen aufstellte“.

10 Den Antrag lehnte der B... L... mit Bescheid vom 6. September 2004 ab.

11 Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 3. Oktober 2004 wies der InspLw mit Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2005 zurück.

12 Gegen diese ihm am 25. Februar 2005 eröffnete Entscheidung richten sich die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 9. März 2005 sowie seine Untätigkeitsbeschwerde vom 6. September 2005, die der BMVg - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 7. November 2005 dem Senat vorgelegt hat.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe einen eigenständigen Anspruch auf eine weitgehende Folgenbeseitigung im dienstlichen Bereich. Sowohl aus dem Soldatengesetz als auch aufgrund seines Persönlichkeitsrechts folge dieser Anspruch auf den beantragten Widerruf aus der Fürsorgeverpflichtung. Seine Bitte um Abhilfe habe der InspLw zu Unrecht mit Bescheid vom 18. Februar 2005 abgelehnt.

14 Er beantragt,
Rehabilitation durch Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen,
a) er habe im Zusammenhang mit den G. am 27. August 2003 vorgelegten Unterlagen zu einem fliegerischen Ereignis im J... Urkundenfälschung oder eine mittelbare Falschbeurkundung begangen,
b) er habe G. den fliegerischen Vorfall im J... erst am 27. August 2003 gemeldet (richtig sei, dass er dies bereits am darauffolgenden Tag, dem 5. Juli 2003, getan habe),
vorzunehmen von G. gegenüber
1.  Oberstleutnant A.
2.  Oberstleutnant C.
3.  Leutnant G.
4.  Oberstleutnant i.G. Gl.
5.  Hauptmann H.
6.  Oberfeldarzt He.
7.  Oberleutnant M.
8.  Oberstleutnant N.
9.  Major S.
10. Oberstleutnant W.

15 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Der Antrag sei unzulässig. Einen Folgenbeseitigungsanspruch, der über den Inhalt der Feststellungen im Beschwerdebescheid des InspLw vom 6. April 2004 hinausgehe, hätte der Antragsteller in jenem Wehrbeschwerdeverfahren geltend machen können und müssen. Insoweit sei er gehalten gewesen, auf den Beschwerdebescheid fristgerecht die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Die eingetretene Unanfechtbarkeit dieses Beschwerdebescheides müsse er schon deshalb gegen sich gelten lassen, weil es nach der Wehrbeschwerdeordnung ausgeschlossen sei, dasselbe Rechtsschutzziel mit einem gesonderten Antrag nochmals zum Gegenstand eines weiteren Wehrbeschwerdeverfahrens zu machen. Im Übrigen scheitere das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers daran, dass sich der von ihm behauptete Folgenbeseitigungsanspruch weder aus der Fürsorgepflicht noch aus § 13 WBO herleiten lasse. Dem berechtigten Interesse des Antragstellers sei vielmehr durch die im vollen Umfang stattgebende Beschwerdeentscheidung des InspLw vom 6. April 2004 Genüge getan worden.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 696/05 -, die Beschwerdeakten FüL RB - 25-05-11 - B 002/04 und B 007/04, die Personalgrundakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 54.03 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

19 Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Dezember 2005 formulierte und im Schriftsatz vom 6. Juni 2006 konkretisierte Verpflichtungsantrag „auf Rehabilitation durch Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen, vorzunehmen von G. vor dem Personenkreis, gegenüber dem er die ehrkränkenden Behauptungen am 6. Oktober 2003 aufstellte“, bedarf der Auslegung, denn er lässt nicht hinreichend klar erkennen, gegen welchen Verpflichtungsadressaten er gerichtet ist. Sofern der Antragsteller die unmittelbare Verpflichtung des G. (zu dem gewünschten Widerruf) durch den Senat anstrebt, stünde diesem Rechtsschutzbegehren entgegen, dass es jedenfalls nicht im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens geltend gemacht werden könnte. Unabhängig von der Frage, ob einem Soldaten überhaupt ein Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf Widerruf einer unwahren oder ehrenrührigen dienstlichen Äußerung zustehen kann (für Beamte abgelehnt im Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 - BVerwGE 75, 354 <355 f.>; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - BVerwGE 99, 56 <62>), könnte dieser Vorgesetzte persönlich nicht als Antragsadressat im Wehrbeschwerdeverfahren beteiligt sein. Vielmehr ist Antragsadressat eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 17, 21, 22 WBO immer der zuletzt zur Abhilfe befugte Vorgesetzte, hier also der BMVg (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 1 WB 81.68 - BVerwGE 33, 228 <230>).

20 Allerdings hat der Antragsteller schon mit seinem Schriftsatz vom 9. März 2005 ausdrücklich den Beschwerdebescheid des InspLw vom 18. Februar 2005 angegriffen und seinen Antrag konkret als Folgenbeseitigungsantrag bezeichnet, mit dem er die „Bitte um Abhilfe“ verbunden habe.

21 Der Antrag ist deshalb sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er auf die Aufhebung der Bescheide des B... L... vom 6. September 2004 und des InspLw vom 18. Februar 2005 sowie auf die Verpflichtung des - zur Abhilfe berechtigten - BMVg gerichtet ist, G. zu dem gewünschten Widerruf anzuweisen. Eine derartige Auslegung hat auch der BMVg - PSZ I 7 - in seiner Vorlage an den Senat (S. 7) angedeutet.

22 Auch dieser Antrag ist jedoch unzulässig.

23 Einer Sachprüfung des Antrags durch den Senat steht das Prozesshindernis des bestandskräftigen Abschlusses des Wehrbeschwerdeverfahrens entgegen, das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 durchgeführt worden ist.

24 Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch im Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden. Dieser Anspruch dient - als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG - der Beseitigung von fortdauernden Schäden, die durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbeigeführt werden (grundlegend: Beschluss vom 17. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 124.70 - BVerwGE 46, 283 <286> = NZWehrr 1975, 25; vgl. ferner Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 -; Böttcher/ Dau, WBO, 4. Aufl. § 19 Rn. 9). Die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO (gegebenenfalls i.V.m. §§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 22 WBO) korrespondiert mit der für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO vorgesehenen Möglichkeit der Folgenbeseitigung; diese Norm bestimmt, dass einer begründeten Beschwerde nicht nur stattzugeben, sondern zusätzlich „für Abhilfe zu sorgen“ ist, dass also eine Folgenbeseitigung über die Aufhebung der belastenden Maßnahme hinaus stattfinden soll (Beschluss vom 17. Juli 1974, a.a.O.; Böttcher/Dau, a.a.O. § 13 Rn. 8).

25 Nach der systematischen Stellung und nach dem Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO muss über die Abhilfe in Gestalt einer Folgenbeseitigung im Beschwerdebescheid entschieden werden (ebenso: Böttcher/Dau, a.a.O. § 13 Rn. 10). Denn die von der zuständigen Beschwerdestelle vorzunehmende Prüfung, ob und wie bei der (Teil-)Stattgabe der Beschwerde gegebenenfalls außerdem eine Folgenbeseitigung zu leisten ist, lässt sich von der inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Maßnahme selbst nicht trennen. Dies dokumentiert auch der Wortlaut der Norm („und für Abhilfe zu sorgen“). Die Zulässigkeit eines Folgenbeseitigungsantrages setzt deshalb voraus, dass er zusammen mit der Anfechtung der beanstandeten Maßnahme - spätestens im gerichtlichen Antragsverfahren gegen diese Maßnahme - geltend gemacht wird (Beschlüsse vom 17. Juli 1974, a.a.O., vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 -; Böttcher/Dau, a.a.O. § 19 Rn. 9). Für einen Folgenbeseitigungsanspruch, der sich darauf stützt, der zuständige Vorgesetzte habe es rechtswidrig unterlassen, von sich aus die Folgen der Maßnahme zu beseitigen, gilt das gleiche (Beschluss vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 -).

26 Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 waren die Äußerungen des G. am 6. Oktober 2003 zu möglichen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers und zu dessen geplanter Ablösung. Schon in diesem Beschwerdeschriftsatz hat der Antragsteller die inhaltliche Richtigkeit der in dem Versetzungsantrag bezeichneten Tatsachen bezweifelt und das Verhalten des Divisionskommandeurs insgesamt als „ehrenrührig“ qualifiziert.

27 Im teilweise stattgebenden Beschwerdebescheid des Be... L... vom 28. November 2003 wurden u.a. die Äußerungen des G. zu den Punkten 4. bis 8. als pflichtwidrig gewertet.

28 In seiner weiteren Beschwerde hat der Antragsteller sodann ausdrücklich die Äußerungen des G. aufgegriffen, die nunmehr Gegenstand seines Folgenbeseitigungsanspruches sind, und betont, dass der Begriff „mittelbare Urkundenfälschung“ so aus laienhafter Sicht sicherlich nicht Anwendung finden dürfe und überdies fraglich und weiter zu prüfen sei, ob G. habe davon ausgehen und bekunden dürfen, von den Vorfällen erst am 27. August 2003 Kenntnis erlangt zu haben. Insoweit bestünden erhebliche Zweifel. An dieser Stelle hat der Antragsteller nicht nur die Pflichtwidrigkeit der Äußerungen des G. behauptet, sondern zusätzlich ihre inhaltliche Richtigkeit bestritten. Da der stattgebende Beschwerdebescheid des InspLw vom 6. April 2004 auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Äußerungen nicht einging, hätte der Antragsteller seinen Folgenbeseitigungsanspruch, materiell gestützt auf die mögliche Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nunmehr spätestens mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid geltend machen müssen. Er hat indessen auf einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid verzichtet, indem er am 25. Juni 2004 auf die Anfrage des Leitenden Rechtsberaters des L... ausdrücklich „klargestellt“ hat, „dass es nicht meine Absicht war und ist, den Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 06.04.2004 anzugreifen“. Der Antrag auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen sei „losgelöst von dem Beschwerdeverfahren“. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unerheblich, dass der - der Beschwerde in vollem Umfang stattgebende - Bescheid vom 6. April 2004 keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist, obwohl dieser Bescheid aus Sicht des Antragstellers keine vollständige Abhilfe enthielt.

29 Die Weiterverfolgung dieses Folgenbeseitigungsanspruches in einem isolierten Wehrbeschwerdeverfahren ist jedenfalls unzulässig.

30 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 6. September 2005 die Untätigkeit des BMVg und die unterlassene Vorlage an den Senat rügt, ist auch dieses Rechtsschutzziel unzulässig.

31 In der Sache beanstandet der Antragsteller damit die Art und Weise der Behandlung einer Wehrbeschwerde durch den BMVg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.). Gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde oder die verzögerte Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ein Soldat in ausreichendem Maße gesetzlich geschützt. Er kann Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 WBO einlegen. Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22) WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -). Der Antragsteller hätte einen Monat nach seiner „weiteren Beschwerde“ vom 9. März 2005 diesen Untätigkeitsantrag stellen können, hat davon jedoch abgesehen. Bei einer derartigen Konstellation hat der betroffene Soldat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, dass die Vorlage an das zuständige Wehrdienstgericht ohne sachlichen Grund verzögert worden ist (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).

32 Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO mit Verfahrenskosten zu belasten.