Beschluss vom 20.09.2019 -
BVerwG 5 B 29.19ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B5B29.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2019 - 5 B 29.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B5B29.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 29.19

  • VG Magdeburg - 18.05.2017 - AZ: VG 6 A 185/16 MD
  • OVG Magdeburg - 21.05.2019 - AZ: OVG 4 L 110/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2019 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

2 1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 Mit der von ihr für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
"ob für die Verteilung der durch das Land gewährten finanziellen Beteiligung nach § 12 KiFöG LSA durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe ebenfalls der Stichtag gem. § 12 KiFöG LSA maßgeblich ist, oder ob vielmehr durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe anhand aktueller Betreuungszahlen die durch das Land gewährte finanzielle Beteiligung an die Träger der Tageseinrichtungen aufzuteilen sind",
rügt die Beschwerde der Sache nach die Auslegung und Anwendung des § 12 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38). Diese Vorschrift gehört dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrecht an. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden.

4 Mit der aufgeworfenen Frage wird auch nicht dadurch eine Frage des revisiblen Rechts aufgezeigt, dass die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) geltend macht, es gehe dabei insbesondere auch um die Frage, "ob die Anwendung der Stichtagsregelung auch auf die Weiterleitung der finanziellen Mittel an die Träger der Tageseinrichtungen insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und damit insbesondere der kommunalen Mittelverwaltung [...], wie auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur ausreichenden Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII darstellt". Soweit die Beschwerde dieses Vorbringen und die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen dahin verstanden wissen möchte, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung des § 12 KiFöG LSA das Recht der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder etwaige aus § 80 SGB VIII abzuleitende rechtliche Vorgaben nicht bzw. nicht hinreichend beachtet, übersieht sie, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt, die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (einschließlich Bundesverfassungsrecht) aufzuwerfen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - Norm des Grundgesetzes oder des sonstigen Bundesrechts selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 4 B 40.10 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - juris Rn. 9). Derartiges zeigt die Beschwerde nicht ansatzweise auf.

5 2. Mit Rücksicht darauf kann dahingestellt bleiben, ob die unter dem 2. September 2019 (letzter Tag der Begründungsfrist) gefertigte und an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt adressierte, aber (per Fax) am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der Fristvorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt oder - sofern dies zu verneinen ist - der Klägerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.