Beschluss vom 20.11.2018 -
BVerwG 4 B 56.18ECLI:DE:BVerwG:2018:201118B4B56.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2018 - 4 B 56.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:201118B4B56.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.18

  • VG Augsburg - 11.10.2017 - AZ: VG Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 u. Au 4 K 17.843
  • VGH München - 24.07.2018 - AZ: VGH 22 BV 17.2176

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage zuzulassen, ob die Typenbezeichnung (einer Windkraftanlage) ein Kriterium zur Abgrenzung einer prüffähigen Anlage im Sinne des § 4a der 9. BImSchV von einer anderen Anlage sein darf. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Beschwerdeführer legt die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dar, wenn er sich darauf beschränkt, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden und darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825, vom 31. Januar 2013 - 4 BN 29.12 - juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23). Daran fehlt es hier.

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

4 Die Rüge der Beigeladenen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr durch die Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO das rechtliche Gehör abgeschnitten und dadurch gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 GG verstoßen, genügt gleichfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beigeladene nicht, wie erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26), darlegt, was sie in der von ihr vermissten mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

5 Die Beigeladene sieht einen Verstoß gegen § 130a VwGO darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Anhörungsmitteilungen (vom 5. April und 4. Juni 2018) nur seine Absicht offengelegt habe, die Berufung zurückzuweisen, nicht aber die Gründe dafür mitgeteilt habe. Die Rüge ist unbegründet. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Gesetz hebt damit hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung und der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung allein auf die Auffassung des Berufungsgerichts ab. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen brauchen in der Anhörungsmitteilung (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht erläutert zu werden, wie sich aus dem mit § 130a VwGO verfolgten Beschleunigungszweck ohne weiteres ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 49 S. 34 und vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.