Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 2 WA 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B2WA3.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 WA 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B2WA3.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 WA 3.24
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 20. Dezember 2024 beschlossen:
- Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6 361,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2021 auf den Betrag von 2 400,00 € und seit dem 29. August 2024 auf den Betrag von 3 961,29 € bezogen zu zahlen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
- Der Streitwert wird auf 6 361,30 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
2 1. Der Kläger wurde im April 2018 angeschuldigt, in sieben Fällen seine Befehlsbefugnis missbraucht zu haben. Das Truppendienstgericht Nord hat den Kläger in jenem Verfahren mit am 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12. Juni 2024 freigesprochen.
3 2. Der Kläger hat nach Erhebung einer Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Mai 2021 für jedes weitere Jahr der Verzögerung einen Betrag von 1 200 € nebst entsprechender Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 WA 3.21 geführte Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Truppendienstgericht Nord anhängigen Verfahrens N 4 VL 20/18 ausgesetzt.
4
3. Nach Rechtskraft des Urteils des Truppendienstgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2024 unter Rücknahme des Feststellungsantrags zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 361,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
und auf gerichtlichen Hinweis unter dem 7. November 2024 beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 361,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2021 auf den Betrag von 2 400 € und seit dem 29. August 2024 auf den Betrag von 3 961,29 € zu zahlen.
5 4. Die Beklagte hält an ihrem zunächst gestellten Klageabweisungsantrag nicht mehr fest und hat mit Schriftsatz vom 19. September 2024 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6 361,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit dem 6. Dezember 2021 auf den Betrag von 2 400 € und seit dem 29. August 2024 auf den Betrag von 3 961,29 € bezogen - anerkannt. Dem Anerkenntnis der jeweiligen Zinszahlungen liege die unterschiedliche Rechtshängigkeit der konkret beantragten Zahlung der Entschädigungsbeträge zugrunde.
6 5. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 19. September 2024 unter dem 9. Oktober 2024 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
II
7 1. Da die Beklagte die mit Schriftsatz des Klägers vom 7. November 2024 abschließend formulierte Klageforderung anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).
8 Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).
9 2. Die Kostenentscheidung beruht nicht auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG, da angesichts des Anerkenntnisses durch die Beklagte keine gerichtliche Feststellung zur unangemessenen Verfahrensdauer (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG) getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2023 - 2 WA 2.23 - Rn. 7 m. w. N.). Sie beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m § 154 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2023 - 2 WA 1.23 - juris Rn. 9), da auch kein Fall des sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO vorlag. Eine kostenrechtlich bedeutsame Klagerücknahmeerklärung lag bezüglich des Feststellungsantrags nicht vor. Denn der Kläger hat mit ihr nur dem Umstand Rechnung getragen, erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht den Entschädigungsanspruch abschließend beziffern zu können. Mit der Rücknahme des Feststellungsantrags hat er folglich seinen Entschädigungsanspruch nicht in der Sache - teilweise - aufgegeben. Soweit sinngemäß die Rücknahme eines weitergehenden Antrags auf Verzinsung erklärt wurde, ist dies für die Kostenentscheidung ebenfalls ohne Belang (§ 43 Abs. 1 GKG).
10 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.