Beschluss vom 21.01.2003 -
BVerwG 6 B 78.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B6B78.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 - 6 B 78.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B6B78.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 78.02

  • Bayerischer VGH München - 24.09.2002 - AZ: VGH 7 B 02.880

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO in der gebotenen Weise dargelegt worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Zulässigkeit der Beschwerde kann jedoch unterstellt werden. Denn jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Der Beschwerdebegründung lässt sich sinngemäß die Rüge entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass bereits der Schriftsatz vom 27. März 2002 die Absicht des Klägers habe erkennen lassen, die Zulassung der Berufung zu beantragen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein von einem Rechtsanwalt als Berufung bezeichneter Schriftsatz, der Berufungsanträge enthält und in der Art einer Berufung begründet ist, ohne auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO einzugehen, nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ohne entsprechenden Anhalt die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden kann (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 –, vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 2, 3 und 6 bzw. NVwZ 1998, 1297; 1999, 405 und 641). Der Schriftsatz vom 27. März 2002 enthält keinen Anhalt für die Absicht, die Zulassung der Berufung zu beantragen. Einen solchen Anhalt bildet entgegen der Ansicht der Beschwerde insbesondere nicht der Umstand, dass in diesem Schriftsatz dargelegt wurde, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Klägers fehlerhaft und welche Aspekte in einem Berufungsverfahren zu prüfen seien. Ohne die Erörterung dieser Gründe unter dem Gesichtspunkt der Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, das Zulassungsverfahren durchzuführen. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 12. April 2002 geäußerte Ansicht, für die Zulassung der Berufung und für die Berufung selbst seien die gleichen Gründe maßgeblich, trifft nicht zu.
Der Berufungsschriftsatz vom 27. März 2002 kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen auch nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (vgl. Beschluss vom 25. März 1998, a.a.O.).
2. Der Kläger macht weiter geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe unmittelbar nach Eingang des richterlichen Hinweises sein Versehen berichtigt und die Anträge des Berufungsschriftsatzes umgestellt sowie sich für den offensichtlichen Irrtum entschuldigt. Darin kann die Rüge gesehen werden, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen indes nicht vor (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das er sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Diese haben die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigegebene zutreffende Rechtsmittelbelehrung, in der auch die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, aufgeführt sind, entweder nicht zur Kenntnis genommen oder sich über sie hinweggesetzt. Beides stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar.
3. Der Kläger trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Kläger bereits "in diesem frühen Stadium" - gemeint ist wohl: im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 12. April 2002 - zur Äußerung auffordern müssen, wenn er die Berufung als unstatthaft habe zurückweisen wollen; dies habe er jedoch nicht getan, sondern im Gegenteil noch auf die Umstellung der Anträge hingewiesen. Der Vortrag geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Schreiben vom 11. April 2002 nicht eine Umstellung der Anträge angesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gestellt worden und die entsprechende Frist - soweit ersichtlich - abgelaufen sei. Es lag somit entgegen der Darstellung der Beschwerde kein "richterlicher Auftrag" ("Verbesserungsauftrag") vor, den zu erfüllen dem Kläger hätte ermöglicht werden müssen. Aus welchen sonstigen Gründen der Verwaltungsgerichtshof den Kläger alsbald nach Eingang der Sache gemäß § 125 Abs. 2 VwGO hätte anhören müssen, ist nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts dafür entnehmen, dass der Kläger durch das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs Rechtsnachteile erlitten haben könnte.
4. Sollte der Kläger einen Mangel der Begründung des angefochtenen Beschlusses darin sehen, dass ihm nicht zu entnehmen sei, warum der Verwaltungsgerichtshof "die vom Kläger angeführten Berufungszulassungsgründe, die der Kläger bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und darüber hinaus im Berufungszulassungsschriftsatz auf 7 Seiten dargelegt habe, nicht als Berufungszulassungsgründe werte", bliebe auch diese Verfahrensrüge ohne Erfolg. Wie erwähnt, ist das Sachvorbringen nicht in Beziehung zu den Gründen, aus denen die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, gesetzt worden, wie es gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO (a.F.) erforderlich gewesen wäre. Diese offenkundige Tatsache bedurfte über ihre Erwähnung hinaus keiner weiteren Darlegung im angefochtenen Beschluss.
5. Die Ausführungen des Klägers zur materiellen Rechtslage sind nicht zu würdigen, weil der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung allein auf verfahrensrechtliche Erwägungen gestützt und ohne Verstoß gegen Prozessrecht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.