Urteil vom 21.01.2003 -
BVerwG 3 C 4.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210103U3C4.02.0

Leitsatz:

Die durch den Bettenhausneubau eines Krankenhauses geschaffenen Unterbringungsmöglichkeiten führen nicht zu einer Erhöhung der Kapazitäten für medizinische Leistungen (§ 1 Abs. 2 S. 1 StabG 1996), wenn eine entsprechende Zahl von Planbetten zuvor zulässigerweise im Wege der Streubettenbelegung für dieselben medizinischen Zwecke genutzt wurde.

  • Rechtsquellen
    StabG 1996 § 1

  • OVG Lüneburg - 18.12.2001 - AZ: OVG 11 LB 1943/01 -
    Niedersächsisches OVG - 18.12.2001 - AZ: OVG 11 LB 1943/01

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 C 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210103U3C4.02.0]

Urteil

BVerwG 3 C 4.02

  • OVG Lüneburg - 18.12.2001 - AZ: OVG 11 LB 1943/01 -
  • Niedersächsisches OVG - 18.12.2001 - AZ: OVG 11 LB 1943/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

I


Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Klägerin als Trägerin ihres Städtischen Klinikums für das Jahr 1996 zusteht. Dabei geht es um die Berücksichtigung der Folgekosten eines Bettenhausneubaus sowie der Kosten von im Jahre 1996 zusätzlich vorgenommenen Herz- und Varizenoperationen.
Nachdem die Pflegesatzverhandlungen mit den beigeladenen Krankenkassen für das Jahr 1996 erfolglos geblieben waren, rief die Klägerin im Februar 1996 die Schiedsstelle an. Sie beantragte, den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben (StabG) vom 29. April 1996 (BGBl I S. 654) auf 326 467 517 DM festzusetzen. Dazu machte sie geltend, im Rahmen des Endausbaus der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie (HTG-Klinik) sei ein neues Bettenhaus errichtet worden, welches ab April 1996 in vollem Umfang in Betrieb genommen worden sei. Dadurch entstünden Folgekosten (Personalkosten, Energiekosten, Wirtschaftsbedarf, Instandhaltung) in Höhe von 791 868 DM. Für 102 zusätzlich vorgenommene Herzoperationen entstünden Kosten in Höhe von 2 682 264 DM und für 250 Varizenoperationen Kosten in Höhe von 927 500 DM. Diese Positionen stellten Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG dar.
Die Schiedsstelle setzte mit Beschluss vom 26. Juli 1996 den Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses auf 312 663 249 DM fest und lehnte dabei die Berücksichtigung der zuvor genannten Kosten ab. Dazu führte sie aus, der Bettenhausneubau sei zwar aufgrund der Krankenhausplanung erfolgt; es sei aber nicht ersichtlich, dass hierdurch über eine Verbesserung der Unterbringung hinaus die Kapazitäten für medizinische Leistungen erhöht worden seien. Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung, der Ersatz bisheriger Gebäude oder Kapazitäten durch neue seien nicht zu berücksichtigen. Die Leistungsausweitung auf dem Gebiet der Herzoperationen führe ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze. Sie beruhe auf einer Umwidmung von 19 Planbetten. Im Übrigen sei für das Jahr 1996 eine Erhöhung der Fallpauschalen und Sonderentgelte um 8 Mio. vorgesehen und es sei nicht transparent, ob und in welchem Umfang darin auch
Leistungen für die Herzchirurgie enthalten seien. Die Leistungserweiterung auf dem Gebiet der Varizenoperationen sei schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es hier an jeglichen Vorgaben durch die Krankenhausplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG fehle.
Die Klägerin stellte daraufhin beim Beklagten den Antrag, den Beschluss der Schiedsstelle nicht zu genehmigen; hilfsweise beantragte sie die Pflegesätze zu genehmigen, die sie nach Maßgabe des Beschlusses der Schiedsstelle zwischenzeitlich im September 1996 mit den Beigeladenen unter Vorbehalt vereinbart hatte. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 genehmigte der Beklagte auf den Hilfsantrag die getroffene Vereinbarung über die Pflegesätze und über den Gesamtbetrag.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und dazu vorgetragen: Der Aufbau der HTG-Klinik beruhe auf einem bereits im Jahre 1988 mit dem Beklagten abgestimmten Konzept. Auf dieser Grundlage sei die bisherige Chirurgische Klinik in eine Klinik für Allgemein- und Bauchchirurgie und eine Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie getrennt worden. Außerdem sei die Einrichtung einer Neurochirurgischen Klinik beschlossen worden. Die HTG-Klinik sei am 1. Januar 1990 in Betrieb genommen worden. Die Übergabe der zweiten Ausbaustufe dieser Klinik einschließlich der Inbetriebnahme von zwei neuen Herzoperationssälen, einem Gefäßoperationssaal und der Intensivstation mit zehn Betten sei Mitte 1992 erfolgt. Ende 1995 sei der 2. Bauabschnitt des Neubaus des Bettenhauses und die Sanierung der bestehenden Betriebsbestandteile abgeschlossen und damit die Endausbaustufe der HTG-Klinik erreicht worden. Daher sei Ende 1995 bei dem Beklagten beantragt worden, ab dem 1. April 1996 die Planbetten der Chirurgischen Kliniken um 19 auf 429 Betten zu erhöhen, die Neurochirurgische Klinik mit 45 Betten auszustatten und in der Kinderklinik
die Planbetten um 64 auf 107 Betten zu vermindern. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 sei das Klinikum ab dem 1. April 1996 mit der beantragten Änderung der Planbettenbelegung in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Die bisherige Planbettenzahl von insgesamt 1 599 Betten sei hierdurch nicht erhöht worden, vielmehr seien Planbetten umgewidmet worden, wobei die Betten für die HTG-Klinik innerhalb der chirurgischen Planbetten erfasst worden seien. Erst im Krankenhausplan 1997 seien gesondert 75 Betten für die HTG-Klinik ausgewiesen und die chirurgischen Planbetten entsprechend von 429 auf 354 Betten reduziert worden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit der Begründung, es seien keine zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG geschaffen worden.
Mit Urteil vom 30. August 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Schiedsstellenentscheidung abgewiesen. In ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bettenhausneubau als bloße Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung und Unterbringung qualifiziert, ohne zu würdigen, dass durch den Neubau die medizinischen Räumlichkeiten und das medizinische Angebot erweitert worden seien. Ferner sei die Schiedsstelle rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG nur solche Kapazitätserweiterungen zu berücksichtigen seien, die zu zusätzlichen medizinischen Leistungen führten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 18. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Bettenhausneubau seien keine zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen, sondern nur zusätzliche
Kapazitäten für die Versorgung und Unterbringung geschaffen worden. Solche Kapazitätserweiterungen seien nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin hervorgehobenen Vorteile des Bettenhausneubaus beinhalteten keine Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots, sondern stellten lediglich eine Umstrukturierung einzelner Fachrichtungen und Pflegestationen dar. Die medizinischen Einrichtungen und Planbetten als solche seien auch schon vor dem Bettenhausneubau vorhanden gewesen.
Die Folgekosten für die zusätzlichen 102 Herzoperationen könnten ebenfalls nicht dem Gesamtbedarf hinzugerechnet werden. Zwar sei mit Wirkung vom 1. April 1996 die Zahl der Planbetten in der Chirurgischen Klinik in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan um 19 auf 429 erhöht worden. Bezogen auf die HTG- Klinik sei mithin eine quantitative Kapazitätserhöhung für medizinische Leistungen erfolgt. Es könne auch zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die zusätzlichen 102 Herzoperationen auf dieser Kapazitätsausweitung beruhten. Der Kapazitätsausbau sei jedoch entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 24. November 1995 lediglich durch eine Umwidmung vorhandener Planbetten erfolgt, indem eine gleich hohe Zahl an Planbetten in der Kinderklinik eingespart worden sei. Die Kapazitätserhöhung sei demnach durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen worden. Im Übrigen könne die im Krankenhausplan festgelegte Planbettenzuweisung und fachdisziplinäre Gliederung nicht dahin verstanden werden, dass eine vorübergehende Belegung von Planbetten durch eine andere fachfremde Krankenhausabteilung ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen vielmehr schon vor der Änderung des Krankenhausplanes wegen des hohen Bedarfs im Bereich der HTG-Klinik eine so genannte Streubettenbelegung vorgenommen und durchschnittlich 52 Betten im Krankenhaus mit Patienten der HTG-Klinik belegt, da die der HTG-Klinik in der ersten
Ausbaustufe zugewiesenen 35 Planbetten nicht ausgereicht hätten. Auch aus diesem Grunde hätten sich die Kapazitäten des Krankenhauses für medizinische Leistungen durch die Umwidmung der Planbetten und die fachdisziplinäre Neugliederung insgesamt nicht geändert.
Aus denselben Gründen könnten auch die Folgekosten für die Ausweitung der Varizeneingriffe nicht berücksichtigt werden. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass im Jahr 1996 eine Ausweitung der Fallzahlen vorgelegen habe, die ihren Grund in der Erhöhung der Kapazität für medizinische Leistungen im Bereich der HTG-Klinik habe, sei mit dieser Kapazitätserweiterung jedenfalls ein Abbau von Kapazitäten gleichen Umfangs einhergegangen.
Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Der Bettenhausneubau sei gesamtbetragserhöhend zu berücksichtigen, weil durch ihn medizinische Leistungen ermöglicht worden seien, die zuvor nicht hätten erbracht werden können. Die Verlegung der Pflegestation der Nephrologie zur Dialysestation stelle ebenso wie die Einrichtung der Physikalischen Therapie eine Veränderung der Kapazitäten des Krankenhauses für medizinische Leistungen dar. Es handele sich um eine qualitative Kapazitätserweiterung. Eine Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots sei nicht Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG.
Hinsichtlich der zusätzlichen Herzoperationen sei das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vorhandene Kapazitätserhöhung durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen worden sei. Zum einen sei bei der Kinderklinik tatsächlich kein Kapazitätsabbau erfolgt, da der Auslastungsgrad dort nur bei 50 % gelegen habe; die Fallzahlen der Kinderklinik hätten sich durch die Umwidmung der Planbetten nicht
verändert. Außerdem verlange § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG bei einer Kapazitätsverlagerung einen Vergleich der jeweiligen Folgekosten. Diese seien bei Planbetten in einer Kinderklinik ganz anders als in einer Herzchirurgie. Der hiernach maßgebliche Vergleich der Folgekosten sei bisher nicht vorgenommen worden.
Die vom Berufungsgericht angesprochene Streubettenbelegung könne nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Mit dem Stabilisierungsgesetz sei ein Sondertatbestand zur Überschreitung des Gesamtbetrages aufgenommen worden, soweit Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen vorlägen. Die vor Änderung des Krankenhausplans erfolgte Streubettenbelegung habe nicht zur Berücksichtigung von Kosten geführt. Damit sei der Klägerin die Geltendmachung von Folgekosten einer Kapazitätsänderung nicht verwehrt, nachdem nunmehr die erforderliche krankenhausplanerische Änderung erfolgt sei.
Die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Varizenoperationen sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Berufungsgericht seinen Prüfungsauftrag überschritten habe. Die Schiedsstelle habe ihre Entscheidung zu diesem Punkt darauf gestützt, dass es an einer Vorgabe für die Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan fehle. Das Berufungsgericht habe diesen Punkt offen gelassen und stattdessen auf den Kapazitätsausgleich abgestellt. Im Übrigen greife auch insoweit der Einwand durch, dass bei einer Bettenumwidmung nicht auf den Kapazitätsvergleich sondern auf den Folgekostenvergleich abzustellen sei.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Durch den Bettenhausneubau seien keine qualitativ anderen medizinischen Leistungen ermöglicht worden als zuvor. Die Physikalische Therapie bleibe ein Ersatzbau.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II


Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die angefochtene Genehmigung der von den Vertragsparteien geschlossenen Pflegesatzvereinbarung und der ihr zugrunde liegenden Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten sei rechtmäßig, entspricht der Rechtslage.
Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG sind die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Zu Unrecht meint die Klägerin, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil bei der in § 1 Abs. 1 des Stabilisierungsgesetzes 1996 (StabG) - allein für das Jahr 1996 - vorgeschriebenen Festlegung des Gesamtbetrags der Erlöse des Krankenhauses die Folgekosten des Bettenhausneubaus und die Kosten der zusätzlich durchgeführten Herz- und Varizenoperationen hätten in Ansatz gebracht werden müssen.
Zu ermitteln ist der Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 StabG auf der Grundlage des Budgets für das Jahr 1995. Überschreitungen sind nur zulässig, soweit das Stabilisierungsgesetz 1996 dies vorsieht. In Betracht kommt insoweit allein die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 StabG, wonach bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen sind, soweit diese aufgrund der Krankenhausplanung des Landes erstmals für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Diese Vorschrift greift jedoch hinsichtlich aller drei streitigen
Kostenpositionen nicht ein, weil es an der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen fehlt.
1. Im Hinblick auf die Folgekosten des Bettenhausneubaus geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten sowie Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich nicht ausreichen, um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen zu bejahen. Das ergibt sich schon aus dem Begriff der Kapazität, der unzweifelhaft auf den quantitativen Umfang der möglichen medizinischen Leistungen abstellt. Darüber hinaus wird die Absicht, derartige Verbesserungen nicht als betragserhöhend anzuerkennen, durch die Gesetzesbegründung ausdrücklich bestätigt (vgl. BTDrucks 13/3061 S. 4). Dort heißt es, die Regelung sei enger als eine vergleichbare Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. f der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes. Es würden nur Kapazitätserweiterungen berücksichtigt, die zu zusätzlichen medizinischen Leistungen führten; Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung und der Ersatz bisheriger Gebäude und Kapazitäten durch neue würden nicht berücksichtigt.
Zu Missverständnissen kann allerdings die Aussage des Berufungsurteils Anlass geben, durch den Bettenhausneubau seien zusätzliche Kapazitäten für die Versorgung und Unterbringung geschaffen worden. Eine Erhöhung der Bettenzahl kann nämlich auch eine Ausweitung der Kapazität für medizinische Leistungen zur Folge haben. Da die Krankenhäuser der stationären Versorgung der Patienten dienen, ist die Zahl der vorhandenen Planbetten ein wesentliches Merkmal ihrer Kapazität zur Erbringung medizinischer Leistungen. Die Kapazität einer chirurgischen Abteilung bestimmt sich beispielsweise nicht allein danach, wie viele Operationen dort aufgrund der technischen und perso-
nellen Ausstattung durchgeführt werden können. Es müssen auch die entsprechenden Betten vorhanden sein, um die zu operierenden und operierten Patienten aufzunehmen.
Aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, dass eine solche Kapazitätserweiterung hier tatsächlich nicht stattgefunden hat. Zum einen heißt es im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten qualitativen Verbesserungen durch die Koordinierung verschiedener Stationen und die Einrichtung einer der Größe des Krankenhauses angemessenen physikalischen Therapie, im Kern würden von der Klägerin lediglich die Vorteile dargestellt, die der durch den Bettenhausneubau erzielte Raumgewinn mit sich bringe; die genannten medizinischen Einrichtungen und Planbetten als solche seien auch schon vor dem Bettenhausneubau vorhanden gewesen; im Zuge des Bettenhausneubaus sei lediglich eine neue räumliche Zuordnung der vorhandenen medizinischen Einrichtungen und Planbetten erfolgt.
Entscheidendes Gewicht kommt zum anderen der Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen schon vor der Änderung des Krankenhausplanes wegen des hohen Bedarfs im Bereich der HTG-Klinik eine so genannte Streubettenbelegung vorgenommen und durchschnittlich 52 Betten im Krankenhaus mit Patienten der HTG-Klinik belegt hat, da die dieser Klinik in der ersten Ausbaustufe zugewiesenen 35 Planbetten nicht ausreichten (UA S. 16). Diese Feststellung wird von der Revision in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen. Lediglich ihrer rechtlichen Einordnung wird widersprochen mit der Begründung, vor Änderung des Krankenhausplans sei die Streubelegung ohne rechtliche Relevanz gewesen. Darauf kommt es aber hier nicht an. Entscheidend ist insoweit die Aussage des Berufungsgerichts, der Krankenhausplan habe rechtlich einer solcher Streubelegung nicht entgegengestanden.
Geht man hiervon aus, so hat im Jahre 1996 eine echte Kapazitätserhöhung für den HTG-Bereich durch den Bettenhausneubau nicht stattgefunden. Die Operationssäle waren ohnehin seit 1992 vorhanden. Im Wege der Streubelegung standen für diesen Bereich weit mehr Betten zur Verfügung, als in dem Ende 1995 geänderten Krankenhausplan dafür vorgesehen waren. Die 35 Planbetten der ersten Ausbaustufe und die 52 zusätzlich einbezogenen Betten summierten sich auf 87 Betten, die für HTG-Patienten zur Verfügung standen, während der Krankenhausplan seit 1996 nur 75 Betten vorsieht.
Durch den Bettenhausneubau ist hiernach im Ergebnis die Kapazität für medizinische Leistungen nicht erhöht worden. Dem hat die Krankenhausplanung des Landes dadurch Rechnung getragen, dass die Gesamtzahl der dem Klinikum der Klägerin zugeordneten Planbetten durch die Änderung des Krankenhausplans Ende 1995 unverändert geblieben ist. Die dadurch erfolgte Umwidmung von Planbetten ist aber nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs einer Kapazitätssteigerung durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau relevant, wie er am Ende der hier maßgeblichen Bestimmung vorgesehen ist. Da für den HTG-Bereich, dem der Bettenhausneubau zugeordnet ist, die entsprechende Zahl von Betten im Wege der Streubelegung tatsächlich und rechtlich auch vorher zur Verfügung stand, fehlt es schon an dem Merkmal der Erhöhung der Kapazität für medizinische Leistungen.
2. Hinsichtlich der Kosten der zusätzlichen 102 Herzoperationen hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Erhöhung der Zahl der Planbetten für die Chirurgie um 19 die Kapazität für medizinische Leistungen erhöht worden sei. Es hat unterstellt, dass die zusätzlichen Operationen eine Folge der Kapazitätsausweitung seien. Die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten hat es aber unter Hinweis auf den im gleichen Umfang erfolgten Kapazitätsabbau in der Kinderklinik abgelehnt.
Diesen Ausführungen kann nur im Ergebnis beigetreten werden. Es ist zwar, wie bereits ausgeführt, richtig, dass mit der Bereitstellung zusätzlicher Planbetten eine Erhöhung der medizinischen Leistungskapazität verbunden sein kann, wenn dadurch beispielsweise die Möglichkeit zur Durchführung zusätzlicher Operationen eröffnet wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Streubelegung vor Inbetriebnahme des Bettenhausneubaus ist dies aber gerade nicht der Fall. Der Neubau mag die Abläufe der Bettenbelegung mit HTG-Patienten vereinfacht und erleichtert haben. Eine Kapazitätsausweitung hat er aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen nicht gebracht.
Damit gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme eines Kapazitätsausgleichs ins Leere. Das insoweit vorgebrachte Argument, die Fallzahlen in der Kinderklinik seien nicht zurückgegangen, geht im Übrigen aber auch fehl. Es verkennt den Begriff der Kapazität. Die Kapazität eines Krankenhauses und zumal einer Kinderklinik wird wesentlich durch die Bettenzahl bestimmt. Der Ausnutzungsgrad hat damit nichts zu tun. Der Hinweis, die Kinderklinik sei zuvor nur zu 50 % ausgelastet gewesen, so dass sich der Bettenabbau nicht ausgewirkt habe, trifft allein die tatsächliche Belegung und nicht die Kapazität.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Varizenoperationen greift die Revision mit der Begründung an, das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Berufungsgericht habe die Begründung für die Nichtberücksichtigung gegenüber dem angegriffenen Bescheid und der Schiedsstellenentscheidung nicht auswechseln dürfen. Dies ist ein Irrtum. Erweist sich die Nichtberücksichtigung eines Kostenfaktors aus einem anderen Grund als dem von der Schiedsstelle angenommen als rechtmäßig,
so können sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die den Genehmigungsbescheid überprüfenden Gerichte dies zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.
Das angefochtene Urteil lässt offen, ob die von der Klägerin angegebene Steigerung der Operationszahlen im Bereich der Varizen überhaupt stattgefunden hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vor Inbetriebnahme des Bettenhausneubaus erfolgte Streubelegung betraf auch die Varizenpatienten. Damit fehlt es auch insoweit an der Voraussetzung einer Steigerung der Kapazität für medizinische Leistungen durch den Bettenhausneubau. Andere Gründe, die eine Kapazitätssteigerung hätten bewirken können, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski