Beschluss vom 21.01.2020 -
BVerwG 5 PB 26.19ECLI:DE:BVerwG:2020:210120B5PB26.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - 5 PB 26.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:210120B5PB26.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 26.19

  • VG Schleswig - 16.05.2017 - AZ: VG 18 A 5/16
  • OVG Schleswig - 30.08.2019 - AZ: OVG 11 LB 2/17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts wird verworfen.

Gründe

1 Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG), ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG). Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit der Beschwerde angefochten, muss wenigstens einer der genannten Gründe in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 ArbGG). Das erfordert, dass der jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 Sie benennt weder ausdrücklich einen der in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe noch lassen ihre Ausführungen mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass einer der dort genannten Gründe sinngemäß geltend gemacht werden soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde im Stil einer zugelassenen Rechtsbeschwerde darauf, den angefochtenen Beschluss wiederholt als "rechtlich fehlerhaft" (vgl. Beschwerdebegründung S. 1), "rechtsfehlerhaft" (vgl. Beschwerdebegründung S. 4) bzw. "rechtswidrig" (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) anzugreifen und dies näher darzulegen. Sie macht zum einen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG fehlerhaft angewandt, in dem es angenommen hat, die zum 1. September 2015 vorgenommenen Einstellungen für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst stellten eine Einstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung im Sinne der genannten Vorschrift dar. Dabei legt sie im Einzelnen dar, wie der Begriff der Grundausbildung im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden ihrer Ansicht nach richtigerweise auszulegen wäre (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 ff.). Zum anderen beanstandet sie, dass das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Anwendung der Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG nicht gesehen und ihnen nicht ausreichend Rechnung getragen habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.).

4 a) Die Beschwerde formuliert weder im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Grundausbildung im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG noch im Rahmen ihrer Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift eine konkrete Rechtsfrage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie zeigt eine solche auch im Rahmen dieser Ausführungen der Sache nach nicht auf. Die Behauptung, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei aus den skizzierten Gründen vermeintlich rechtsfehlerhaft und die Darstellung der eigenen gegenteiligen Rechtsansicht, wonach die Ausbildungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht unter den Begriff der Grundausbildung im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG fielen und der Ausschluss der Mitbestimmung in Fällen der vorliegenden Art verfassungswidrig sei, genügen - unabhängig davon, ob die Kritik der Beschwerde überhaupt gerechtfertigt ist - hierfür nicht. Entsprechendes gilt für die bloße Behauptung der Beschwerde, die Angelegenheit habe "über das vorliegende Streitverfahren hinaus besondere grundsätzliche Bedeutung" (vgl. Beschwerdebegründung S. 5). Auch reicht es zur ordnungsgemäßen Darlegung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus, dass die Beschwerde hierzu erläuternd ausführt, die Sensibilität eines Ausschlusses der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung und die offensichtlich historische Überladung der Regelung geböten es, dass die dieser Fragestellung zu Grunde liegende Rechtsfrage eine grundsätzliche Klärung erfahre, zumal die diesbezügliche Fragestellung in weiteren Jahren, in denen eine noch größere Erhöhung der Eingangszahlen angekündigt sei bzw. schon umgesetzt werde, weiterhin noch größere Bedeutung haben werde (vgl. Beschwerdebegründung S. 5). Denn die Beschwerde benennt auch in diesem Zusammenhang weder die vermeintlich zu Grunde liegende konkrete Rechtsfrage noch legt sie ansonsten hinreichend dar, welchen konkreten rechtlichen Klärungsbedarf sie mit diesen Ausführungen verbindet.

5 b) Die Beschwerde beruft sich ferner weder ausdrücklich noch der Sache nach auf ein vermeintliches Abweichen des angefochtenen Beschlusses von einer konkreten Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte oder auf das Vorliegen eines absoluten Verfahrensmangels im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG.

6 c) Ebenso wenig macht sie ausdrücklich einen Verfahrensmangel in Gestalt einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG geltend. Soweit sie ihre Ausführungen, der Antragsteller habe im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BPersVG hingewiesen, die Vorinstanz habe sich mit diesem Vortrag aber argumentativ weder auseinandergesetzt noch ihn ausreichend gewürdigt, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, es sei nur die Aufgabe des Gesetzgebers, Regelungen auf ihre praktische Notwendigkeit hin zu überprüfen und anzupassen (vgl. Beschwerdebegründung S. 5), als eine solche Rüge verstanden wissen möchte, wird damit eine Gehörsverletzung nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 4, 6 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 18 jeweils m.w.N.). Dies ist von dem Beschwerdeführer darzulegen. Daran fehlt es hier.

7 Dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers im Tatbestand erwähnt und kurz skizziert hat (BA S. 7), ist zu entnehmen, dass es diese Bedenken zur Kenntnis genommen hat. Besondere Umstände, aus denen hergeleitet werden könnte, dass das Oberverwaltungsgericht die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente zur Verfassungswidrigkeit bei seiner Entscheidung gleichwohl nicht bedacht und geprüft hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, kann die gegenteilige Vermutung nicht widerlegen. Im Übrigen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 5 B 18.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). Im Kern dient auch dieses Vorbringen der Beschwerde allein als Anknüpfung für die Beanstandung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG.

8 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.