Beschluss vom 21.02.2005 -
BVerwG 4 VR 1000.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210205B4VR1000.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2005 - 4 VR 1000.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210205B4VR1000.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 VR 1000.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.