Beschluss vom 21.03.2006 -
BVerwG 9 B 18.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9B18.05.0

Beschluss

BVerwG 9 B 18.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.05.2005 - AZ: OVG 1 C 11472/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die von der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezeichnete Frage,
ob eine zum Zeitpunkt einer Planfeststellung erkennbare Rückstufung eines Vorhabens vom „vordringlichen“ in den „weiteren Bedarf“ im Rahmen der Fortschreibung des Bundesbedarfsplans automatisch die Realisierung der Maßnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums ausschließt und damit die Planrechtfertigung entfallen lässt,
vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 22). Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerde keineswegs die generalisierende Aussage getroffen, die im Rahmen der Bedarfsplanung erfolgende Rückstufung eines Vorhabens in die Kategorie des weiteren Bedarfs schließe aus sich heraus die Realisierung des Vorhabens innerhalb des genannten Zeitraums aus. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass das Gericht den Schluss, die Finanzierbarkeit der streitbefangenen Maßnahme aus Bundesmitteln erscheine innerhalb von zehn Jahren ausgeschlossen, auf Grund einer Gesamtwürdigung verschiedener konkreter, im Verfahren zur Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2003 und zur Überarbeitung des Fernstraßenbedarfsplans zu Tage getretener Umstände gezogen hat. Es hat dabei abgestellt auf die den Materialien zu entnehmenden Aussagen der Bundesregierung und des Bundesrats zur Relation zwischen den im Zeitraum von 2001 bis 2015 absehbaren Finanzierungsmöglichkeiten und dem Investitionsvolumen der Vorhaben des vordringlichen Bedarfs, zum Projektvolumen der so genannten Planungsreserve und zur damit korrespondierenden fehlenden Abdeckung des Investitionsvolumens der Vorhaben des weiteren Bedarfs durch den vorgesehenen Investitionsrahmen sowie auf den Umstand, dass das streitbefangene Vorhaben nicht einmal der neu eingeführten Kategorie des weiteren Bedarfs mit Planungsreserve zugeordnet werden sollte. Erst auf Grund dieser fallbezogenen Gesamtbetrachtung und nicht schon wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bedarfskategorie ist das Berufungsgericht zu seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Realisierbarkeit des Vorhabens gelangt.

3 Mit dieser Argumentation geht das angefochtene Urteil von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Finanzierbarkeit fernstraßenrechtlicher Vorhaben entwickelten Grundsätzen aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154; Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>), wonach einem solchen Vorhaben die Planrechtfertigung fehlt, wenn ihm bei vorausschauender Beurteilung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei hat es die Indizwirkung, die der Einstufung im Bedarfsplan als „vordringlicher Bedarf“ zukommt, ausdrücklich hervorgehoben und folgerichtig geprüft, ob diese Indizwirkung durch besondere Umstände erschüttert ist. Ob die dazu angestellten Erwägungen zutreffen, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls und verleiht der Sache demgemäß keine grundsätzliche Bedeutung.

4 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der eingangs wiedergegebenen Fragestellung außerdem die Fragen thematisiert hat, wie unter dem Finanzierungsaspekt mit bestandskräftig planfestgestellten und nachträglich im Bedarfsplan herabgestuften Vorhaben sowie mit laufenden Planungen, die im Bedarfsplan als „weiterer Bedarf“ ausgewiesen sind, umzugehen sei, dient dies dazu, die Tragweite der zunächst aufgeworfenen Frage zu illustrieren; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter selbständigen weiteren Gesichtspunkten soll damit hingegen erkennbar nicht geltend gemacht werden. Abgesehen davon waren auch diese Fragen für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgeblich. Denn Gegenstand des angefochtenen Urteils war weder ein bereits bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss noch eine nach Ausweisung im „weiteren Bedarf“ noch laufende Planung.

5 2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies zutrifft (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hiernach ist eine Divergenz teilweise in der Sache zu verneinen und im Übrigen schon nicht dargelegt.

6 Die Beschwerde sieht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Anforderungen, denen ein fernstraßenrechtliches Bauvorhaben hinsichtlich seiner Finanzierbarkeit zu genügen habe. Während das Bundesverwaltungsgericht die Planrechtfertigung nur verneine, wenn die Finanzierbarkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses als ausgeschlossen erscheine, verlange das Oberverwaltungsgericht für die Planrechtfertigung den Nachweis gesicherter Finanzierung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der dem Oberverwaltungsgericht zugeschriebene Rechtssatz lässt sich dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat sich darin vielmehr ausdrücklich die vorerwähnte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht (vgl. UA S. 8 und 14). Ob die von ihm für seine Beurteilung herangezogenen Umstände den zu Grunde gelegten Maßstab ausfüllen, betrifft nur die Anwendung des Maßstabs auf den konkreten Fall und ist deshalb unter dem Blickwinkel des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohne Belang.

7 Eine weitere Divergenz glaubt die Beschwerde daraus ableiten zu können, dass das angefochtene Urteil eine prognostische Berücksichtigung des künftigen Bedarfsplaninhalts für die Beurteilung der Finanzierbarkeit fordert. Dem stellt sie die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, die Planfeststellungsbehörde verfüge bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit eines Vorhabens über keine Entscheidungsprärogative. Damit ist eine Divergenz nicht dargetan. Ob die vorausschauende Beurteilung der Finanzierbarkeit eines Vorhabens sich am künftigen Inhalt des Bedarfsplans orientieren darf, hat nichts mit der Frage zu tun, wie weit die gerichtliche Überprüfung dieser Beurteilung reicht.

8 Von welchem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1989 (BVerwG 7 B 185.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 34) aufgestellten Rechtssatz die der Vorinstanz zugeschriebene Aussage abweichen soll, eine Orientierung am künftigen Gesetzesinhalt sei geboten, wird in der Beschwerdebegründung nicht weiter ausgeführt. Die in der zitierten Entscheidung getroffene Aussage, im Fall der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Betroffenen komme es auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass an, besagt im Übrigen nichts gegen die Annahme, dass im Zuge einer in diesem Zeitpunkt rechtlich gebotenen vorausschauenden Betrachtung auch verlässlich absehbare rechtliche Änderungen berücksichtigt werden dürfen.

9 Mit ihren weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Über weite Strecken beschränkt sie sich darauf auszuführen, warum sie die Argumentation der Vorinstanz für verfehlt hält (vgl. insbesondere S. 3, 2. Abs. bis S. 5, 1. Abs. der Beschwerdebegründung). Soweit sie in diesem Zusammenhang auf Äußerungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aussagekraft der Aufnahme eines Vorhabens in die höchste Dringlichkeitsstufe des Bedarfsplans eingeht, versäumt sie es, dem zuwiderlaufende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen.

10 3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

11 Das Oberverwaltungsgericht war nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO gehalten, die Bundesrepublik Deutschland beizuladen. Notwendig beizuladen sind Dritte dann, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, falls die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Rechtsstreit betrifft mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einen Gegenstand der Auftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG). Diese ist nach außen hin Landesverwaltung, intern aber an Weisungen des Bundes gebunden. Im Verwaltungsstreitverfahren obliegt es dem im Außenverhältnis zuständigen beklagten Land, als gesetzlicher Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland auch für diese aufzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 a.a.O. S. 2; zur Prozessstandschaft des Landes auch BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - BVerwG 4 C 9.02 - Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2 S. 3). Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen daher nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 a.a.O. S. 2). Dass die Bedarfsplanung nicht zur Bundesauftragsverwaltung gehört, sondern in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn die im Verwaltungsprozess ergehende Entscheidung betrifft unmittelbar allein die durch den Planfeststellungsbeschluss begründeten Rechte, greift hingegen nicht in die Bedarfsplanung ein.

12 Ebenso wenig verstößt es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass die Vorinstanz der Bundesrepublik Deutschland keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Recht auf Gehör steht den Verfahrensbeteiligten zu. Handelt ein Beteiligter als Prozessstandschafter für eine andere Person, so führt das nicht zu einer Verdoppelung dieses prozessualen Rechts; Gehör ist dem Prozessstandschafter und nur ihm zu gewähren. Soweit die Bedarfsplanung für die Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Bedeutung hat, reichte es demgemäß aus, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Dass dies nicht ausreichend geschehen sei, weil die Vorinstanz eine Vielzahl von Argumenten des Beklagten übergangen habe, hat die Beschwerde zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt.

13 Im Übrigen hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte auf die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht berufen könnte, da sie nicht zu seinen Lasten gehen.

14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.