Beschluss vom 21.03.2019 -
BVerwG 1 WB 19.18ECLI:DE:BVerwG:2019:210319B1WB19.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 1 WB 19.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:210319B1WB19.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 19.18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 21. März 2019 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, dessen Dienstzeit als Berufssoldat mit Ablauf des 31. März 2019 endet, ist seit 1. Januar 2008 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Im Hinblick auf die Freistellung vom militärischen Dienst wurde für ihn zunächst unter dem 29. November 2007 eine (erste) Referenzgruppe gebildet, die später aufgehoben und durch die hier gegenständliche, am 21. August 2017 gebildete (zweite) Referenzgruppe nach den Zentralerlassen B-1336/1 (Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten) und B-1336/2 (Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten) ersetzt wurde.

2 Gegen diese (zweite) Referenzgruppe hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und nach deren Zurückweisung die gerichtliche Entscheidung beantragt. In der Sache beantragte er, die am 21. August 2017 gebildete Referenzgruppe und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. April 2018 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut eine Referenzgruppe zu bilden.

3 Mit Schreiben vom 8. März 2019 erklärte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, eine Prüfung habe ergeben, dass die angefochtene Referenzgruppe nicht erlasskonform gebildet worden sei. Die Referenzgruppe vom 21. August 2017 werde deshalb aufgehoben; die Erstellung einer neuen erlasskonformen Referenzgruppe für den Antragsteller sei angewiesen.

4 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, seine notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit Schreiben vom 12. März 2019 zugestimmt.

5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung hat dem Senat vorgelegen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs.  2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs.  2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

7 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

8 Mit der Aufhebung der angefochtenen Referenzgruppe vom 21. August 2017 und der Anweisung, eine neue erlasskonforme Referenzgruppe zu bilden, wurde dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 1 WB 8.13 - Rn. 10, vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - Rn. 11 und vom 12. November 2015 - 1 WB 32.15 - juris Rn. 12) der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.