Beschluss vom 21.04.2026 -
BVerwG 6 B 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:210426B6B2.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.04.2026 - 6 B 2.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:210426B6B2.26.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 2.26
- VG Sigmaringen - 15.02.2023 - AZ: 4 K 61/22
- VGH Mannheim - 14.08.2025 - AZ: 9 S 777/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 395,84 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine hundertprozentige Tochter eines eine Privatschule betreibenden Vereins, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses zu den Versorgungsbezügen des vormals bei ihr angestellten Lehrers F.
2 Herr F., der 1981 die Erste und 1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Musik und Mathematik bestanden hatte, war von September 1984 bis August 2021 bei dem Schulträger der Klägerin beschäftigt und bezieht seit September 2021 Rente. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses nach § 19 BWPSchG lehnte der Beklagte ab. Bei Herrn F. hätten zum Zeitpunkt der Einstellung die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen für die Schule nicht vorgelegen.
3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Zuschuss nach § 19 BWPSchG für ihren ehemaligen Lehrer F. zu gewähren.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Herr F. die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen - hier: öffentlichen Realschulen - erfülle. Nach sämtlichen Auslegungsmethoden verlange § 19 Abs. 2 BWPSchG nicht, dass der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung an der Schule erfülle, an der er konkret tätig gewesen sei und die für ihn den Zuschuss begehre. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es ausreichend, dass er die beamtenrechtlichen Anforderungen für die ausgeübte Lehrtätigkeit als Realschullehrer erfülle; das sei bei Herrn F. der Fall.
5 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
II
6 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung beschränkt ist, ergibt sich weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
7 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7).
8 Der Beklagte erachtet es als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, welche "öffentlichen Schulen" als Maßstab für die Anstellungsfähigkeit der betreffenden Lehrkräfte heranzuziehen seien. Zu klären sei, ob Anspruchsvoraussetzung für die staatlichen Versorgungszuschüsse die Laufbahnbefähigung derjenigen Schulart sei, an der die jeweilige Lehrkraft eingesetzt war, oder ob für den Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BWPSchG - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - jegliche Laufbahnbefähigung genügen könne. Die weite Auslegung des Merkmals der "öffentlichen Schulen" überdehne den Schutzbereich der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden staatlichen Schutz- und Förderpflicht von Privatschulen und missachte den Umstand, dass dieser staatlichen Pflicht auch Grenzen gesetzt seien. Es stelle sich daher die Frage, ob die Auslegung des Merkmals "an öffentlichen Schulen" im Lichte des Art. 7 Abs. 4 GG nicht eine indirekte Besserstellung der Privatschulträger dahingehend verbiete, dass diese für ihre Lehrkräfte unter - im Vergleich zu Lehrkräften an öffentlichen Schulen - vereinfachten Voraussetzungen eine ganz überwiegend durch öffentliche Mittel finanzierte staatliche Versorgung beanspruchen könnten oder ob einem so weit reichenden Verständnis der staatlichen Förderpflicht von Privatschulen, das bei vergleichbaren Versorgungsinstrumenten wie der staatlichen Beamtenpension bzw. dem staatlichen Versorgungszuschuss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BWPSchG derart unterschiedliche Maßstäbe an den Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln statuiere, nicht von vornherein verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt seien.
9 Diese Fragestellung betrifft im Kern die Auslegung des § 19 Abs. 2 BWPSchG und damit das nicht-revisible Landesrecht. Soweit die Beschwerde versucht, Art. 7 Abs. 4 GG als korrigierende, die landesrechtliche Ausgestaltung der Privatschulförderung limitierende bundesrechtliche Maßstabsnorm ins Feld zu führen, rechtfertigen ihre Ausführungen nicht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung.
10 Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet, dass das Grundrecht der Privatschulfreiheit auch tatsächlich dauerhaft wahrgenommen werden kann. Die Bestimmung enthält eine Bestandsgarantie für die Institution des Ersatzschulwesens. Daher sind die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet, Fördermaßnahmen zu ergreifen, um dauerhaft Ersatzschulen zu erhalten. Die Landesgesetzgeber müssen Vorkehrungen treffen, um eine evidente Gefährdung der Institution zu vermeiden. Eine solche Gefährdungslage ist anzunehmen, wenn die Förderung des Ersatzschulwesens grob vernachlässigt oder Fördermaßnahmen ersatzlos abgebaut werden. Die Förderung hat sich an den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu orientieren. Sie muss einen angemessenen Beitrag leisten, damit Ersatzschulen Schülern eine personelle und sächliche Ausstattung bieten können, die nicht hinter derjenigen der öffentlichen Schulen zurücksteht (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <114 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 22; Beschlüsse vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4, vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 17 Rn. 7 und vom 6. November 2020 - 6 B 29.20 - NVwZ-RR 2021, 207 Rn. 17). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG dem Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung des Privatschulwesens einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugesteht. Die ihm obliegende Schutz-und Förderungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Existenzgefährdung des Privatschulwesens als Institution droht (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 - NVwZ-RR 2024, 373 Rn. 10).
11 Ob und inwieweit der den Privatschulträgern in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit eine immanente verfassungsrechtliche Pflicht zur Begrenzung der staatlichen Förderung in dem Sinne entnommen werden kann, dass die Lehrkräfte an Privatschulen bei der Versorgung im Vergleich zu Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht bessergestellt werden dürfen, kann dahinstehen. Denn es ist weder im Berufungsurteil festgestellt noch von der Beschwerde dargelegt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des irrevisiblen § 19 BWPSchG zu einer auch nur indirekten Besserstellung der Privatschulträger führt. Damit kommt eine Zulassung der Revision wegen dieser von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage nicht in Betracht.
12 2. Das Vorbringen zur Abweichung genügt nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen.
13 Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass zwischen den beiden Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtssatzes besteht. Dafür ist die Herausarbeitung und Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze unverzichtbar (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 = juris Rn. 7 und vom 23. Mai 2023 - 6 B 33.22 - NVwZ 2023, 1427 Rn. 23).
14 Die Beschwerde behauptet, das Berufungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40; Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 - NVwZ-RR 2017, 146) abgewichen. Das Bundesverfassungsgericht habe betont, die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht stehe von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden könne. Demnach habe der Landesgesetzgeber dies in erster Linie im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er müsse Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch habe er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibe daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Merkmals "an öffentlichen Schulen" des § 19 Abs. 2 Satz 1 BWPSchG diese Grenze der staatlichen Förderpflicht beachtet habe. Schließlich leuchte nicht ein, inwiefern von der Gesellschaft im Allgemeinen "vernünftigerweise" erwartet werden könne, dass diese an Privatschulen tätige Lehrkräfte jeglicher Lehrbefähigung - und gemessen an den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorgaben hierbei unter vereinfachten Voraussetzungen - in Höhe von immerhin bis zu Zweidritteln der jeweiligen Beamtenpension der entsprechenden Laufbahn bezuschusse.
15 Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde die an das Vorliegen einer Abweichung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Denn sie kritisiert lediglich im Gewande der Divergenzrüge die Auslegung des § 19 Abs. 2 BWPSchG durch die Vorinstanz und behauptet, das Berufungsgericht hätte bei Beachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einem anderen Verständnis dieser landesrechtlichen Vorschrift gelangen müssen. Einen Beleg dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof sich bei der Auslegung der landesrechtlichen Norm zu vom Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen in Widerspruch gesetzt hätte, bleibt sie indes schuldig.
16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in analoger Anwendung (wie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2025 - 9 S 777/23 -).