Beschluss vom 21.04.2026 -
BVerwG 6 B 5.26ECLI:DE:BVerwG:2026:210426B6B5.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2026 - 6 B 5.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:210426B6B5.26.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 5.26

  • VG Düsseldorf - 09.10.2025 - AZ: 27 K 3690/23
  • OVG Münster - 15.12.2025 - AZ: 2 A 3259/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 509,63 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zwischen September 2013 und Februar 2018. Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 9. Oktober 2025, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31. Oktober 2025, abgewiesen. Die Klage sei mangels wirksam in Gang gesetzter Klagefristen zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Denn die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtmäßig. Die für die Beitragspflicht des Klägers herangezogenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

2 Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 "Berufung" eingelegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 hat der Berichterstatter ihn darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung unstatthaft sein dürfte, weil allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht komme. Darüber sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 VwGO eingeräumt. Nach Ablauf der Frist hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2025 verworfen. Das Rechtsmittel der Berufung sei vorliegend mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht nicht gegeben. Eine Umdeutung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am letzten Tag der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht.

3 Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 hat der Kläger "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15.12.2025 - 2 A 3259/25 -, zugestellt am 16.12.2025, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2025 - 27 K 3690/23" eingelegt und mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 näher begründet. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die bislang höchstrichterlich nicht hinreichend geklärte Frage, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar sei, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlich legitimierenden Funktionsauftrag zur Gewährleistung inhaltlicher und struktureller Programmvielfalt faktisch nicht mehr erfülle. Die Beschwerde rügt zudem einen Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht infolge seiner Annahme einer verfassungsrechtlichen Legitimation des Beitrags substantiierte Einwendungen zur Auftragserfüllung und Vielfaltssicherung nicht behandelt bzw. in diesem Zusammenhang keine Sachaufklärung betrieben habe. Das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil es sich nicht mit der Überprüfung und Feststellung der Erfüllung des Vielfaltsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befasse. Zudem seien auf der Ebene des Unionsrechts weitere Fragen klärungsbedürftig.

4 Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Jedenfalls aber lägen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

II

5 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil sie den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6 Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist (§ 133 Abs. 1 VwGO). Zulassungsgründe müssten daher vom Kläger im Hinblick auf den urteilsvertretenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025 dargelegt werden. Mit der vom Berufungsgericht entscheidungstragend erörterten Frage der Statthaftigkeit des klägerischen Rechtsmittels befasst sich die Beschwerdebegründung aber an keiner Stelle. Daher fehlt es trotz des umfänglichen Vorbringens im Schriftsatz vom 16. Februar 2026 bereits an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, warum die Verwerfung der Berufung des Klägers Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwirft, von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht oder einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Der Senat ist aber auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 Sollte der Kläger demgegenüber die Zulassung der Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf anstreben, so wäre ein solches Rechtsmittel nicht statthaft. Urteile eines Verwaltungsgerichts können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur im Fall des gesetzlichen Ausschlusses der Berufung (§ 135 Satz 1 VwGO) angefochten werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.