Beschluss vom 21.07.2010 -
BVerwG 1 WB 68.09ECLI:DE:BVerwG:2010:210710B1WB68.09.0

Leitsätze:

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Zur sicherheitsrechtlichen Bewertung der Weiterverwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach dessen strafrechtlicher Verurteilung wegen Urkundenfälschung

  • Rechtsquellen
    SÜG § 5 Abs. 1
    StGB § 267 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 WB 68.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:210710B1WB68.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 68.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Heinrichs und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Kuhnt
am 21. Juli 2010 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 23. Mai 2003 ernannt. Vom 1. März 2005 bis zum 30. September 2009 wurde er im ...kommando in K. verwendet. Seit dem 1. Oktober 2009 (Dienstantritt: 2. November 2009) ist er als Stabsdienstfeldwebel ... im Bereich Controlling beim ...amt, ..., in nicht sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in E. eingesetzt.

3 Für den Antragsteller wurde nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - zuletzt am 11. April 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne Einschränkungen abgeschlossen.

4 Im Hinblick auf die geplante Versetzung des Antragstellers zum ...stab USA ..., ..., leitete der zuständige Sicherheitsbeauftragte am 9. Juni 2008 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ein. Dabei wurde bekannt, dass das Amtsgericht ... am 29. Mai 2006 einen Strafbefehl (Az.: .../06, rechtskräftig seit dem 22. Juni 2006) erlassen hatte, mit dem gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35 € festgesetzt worden war. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Antragsteller am 18. Januar 2006 oder zu einem nicht mehr näher feststellbaren Tatzeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor ein Schriftstück seiner damaligen Rechtsanwältin gefälscht und es genutzt hatte, um seiner Forderung auf Erhalt von ausstehenden Monatsmieten Nachdruck zu verleihen.

5 Nach Darlegung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - räumte der Antragsteller in seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 16. Dezember 2008 die Tat ein und führte aus, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass seine Rechtsschutzversicherung auch einen Vermieterrechtsschutz umfasse. Um das Anwaltshonorar zu sparen, habe er sich entschlossen, die in einem in seinem Eigentum stehenden Haus bis Anfang 2006 angefallenen Mietrückstände in Höhe von etwa vier Monatsmieten gegenüber dem Mieter durch Fälschung der Unterschrift der Rechtsanwältin geltend zu machen.

6 Mit Schreiben vom 16. April 2009 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den vom Militärischen Abschirmdienst ermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnissen an.

7 In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2009 erklärte der Antragsteller, es sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er etwas Gesetzwidriges unternommen habe. Er würde die Tat gerne rückgängig machen. Er habe aus dem Fehler gelernt. Bis heute sei gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden.

8 Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der festgestellten sicherheitserheblichen Erkenntnisse gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Die begangene Urkundenfälschung stelle die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers nachhaltig in Frage, insbesondere weil es sich um eine Straftat handele, die für den Verschlusssachenschutz von besonderer Bedeutung sei. Seine Erklärung gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst, er wisse bis heute nicht, was ihn „damals geritten habe“, sei nicht überzeugend, denn er habe eindeutig finanziell zielgerichtet gehandelt. Das werde durch seine Einlassung belegt, dass seine Rechtsschutzversicherung keine Anwaltskosten übernommen habe und er das Anwaltshonorar aus eigener Tasche habe zahlen müssen, wobei die Anwältin etwa 200 € pro Schreiben „kassiert“ habe. Sein rechtswidriges Handeln begründe die Besorgnis, dass er seine eigenen Interessen vor die Rechtsordnung stellen und somit bereit sein könnte, auch in Bezug auf den Verschlusssachenschutz gegen die Interessen des Dienstherrn zu handeln. Seine Tat und die Art ihrer Durchführung seien nicht als Kurzschlusshandlung oder Spontantat zu entschuldigen. Auch wenn es sich nach den Erläuterungen des Antragstellers um ein erstmaliges gesetzwidriges Handeln gehandelt habe, könne aufgrund der Intensität der Tat eine Wiederholung noch nicht ausgeschlossen werden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass sein Disziplinarvorgesetzter von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen dieses Vorfalls abgesehen habe. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf ihn verlassen könne. Zurzeit sei noch keine Grundlage für eine positive Prognose gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit der Tat nicht mit weiteren sicherheitserheblichen Erkenntnissen aufgefallen war und mit Rücksicht auf die positive Beurteilung durch seinen Vorgesetzten, ließ der Geheimschutzbeauftragte die Einleitung eines neuen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nicht erst in fünf Jahren, sondern schon zum 1. Juni 2011 zu.

9 Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Diese Feststellung eines Sicherheitsrisikos gelte bis zum 31. Mai 2011.

10 Gegen das ihm am 25. Juni 2009 eröffnete Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 15. Juli 2009 auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 dem Senat vorgelegt.

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Bundesminister der Verteidigung habe die sicherheitserheblichen Erkenntnisse zwar zutreffend wiedergegeben. Zu wenig sei jedoch berücksichtigt worden, dass es sich um eine außerdienstliche Tat und um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Darüber hinaus sei seine persönliche Zuverlässigkeit nicht nachhaltig in Frage gestellt. Bei der Prognose habe man nicht hinreichend beachtet, dass er gute dienstliche Leistungen erbracht habe, die durch ein positives Beurteilungsbild belegt würden. Er habe sich in der Zwischenzeit weiter bewährt. Außerdem sei er nach dem Vorfall nicht sofort von seinem Dienstposten abgelöst worden, sondern weitere vier Jahre in besonders vertrauensrelevanten Verwendungen eingesetzt gewesen. Im ...kommando sei er in der Abteilung ... im Dezernat ... verwendet worden und habe seinen Dienst in dieser Zeit sozusagen als „rechte Hand“ der ... des Deutschen Heeres geleistet. Außerdem sei er vom 12. Juli bis zum 12. Dezember 2008 als Repräsentant und Ausbilder des Deutschen Heeres bei der chilenischen Armee eingesetzt gewesen und habe dort auf der Ebene Zugführer bis auf die Ebene Bataillonskommandeur chilenische Soldaten ausgebildet. Dass er für diesen Einsatz ausgesucht worden sei, zeige erneut, welches Vertrauen seine unmittelbaren Vorgesetzten in ihn setzten.

12 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. Juni 2009 aufzuheben.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Er macht geltend, im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung komme einer Straftat grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung zu. Verstöße des Betroffenen gegen geltende Rechtsnormen ließen wesentliche Mängel im Hinblick auf dessen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen. Hier wiege besonders schwer, dass es sich bei der Urkundenfälschung um eine Straftat handele, die für den Verschlusssachenschutz von besonderer Bedeutung sei, weil mit der Unterschrift jeweils der Erhalt oder die Rückgabe von Verschlusssachen bestätigt werde. Selbst wenn dem Vorbringen des Antragstellers zu einer angeblich fehlenden finanziellen Zielrichtung seines Handelns gefolgt würde, bleibe es dabei, dass die Urkundenfälschung der Durchsetzung seiner Individualinteressen gedient habe. Das beschreibe die Bereitschaft des Antragstellers, sich über strafbewehrte Normen hinwegzusetzen. Die Tatsache, dass sich die Urkundenfälschung im privatgeschäftlichen Bereich abgespielt habe, sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ohne Bedeutung. Eine Differenzierung zwischen Handeln und Unterlassen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich sei bei der Bewertung der Frage, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege, nicht möglich. Die Straftat des Antragstellers habe auf einem planvollen Vorgehen beruht. Seine dienstlichen Leistungen, seine Tätigkeit beim ...kommando im Dezernat ... und seine Ausbildungstätigkeit bei der chilenischen Armee dokumentierten die unbestritten vorhandenen fachlichen Qualifikationen und Kompetenzen des Antragstellers. Die persönliche Eignung für die jeweilige Verwendung beziehe sich auf den Status und die Laufbahn. Damit sei jedoch keine Aussage hinsichtlich der Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen getroffen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 788/09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag ist zulässig.

17 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).

18 Anzufechtende Maßnahme ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten, das dem Betroffenen die Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung ankündigt und ihm die Gründe für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erläutert, sondern die auf dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C getroffene Entscheidung. Verfahrensgegenstand und Beschwerdeanlass im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO ist im vorliegenden Fall also nicht das dem Antragsteller am 25. Juni 2009 ausgehändigte Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 19. Juni 2009, sondern der auf denselben Tag datierte förmliche Bescheid auf dem genannten Formblatt. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ebenfalls am 25. Juni 2009 durch den G 1 im ...kommando eröffnet worden. Damit hatte der Antragsteller an diesem Tag Kenntnis von der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, und zwar unabhängig von der Frage, ob ihm diese Entscheidung durch die personalbearbeitende Stelle oder (in deren Auftrag) durch einen Vorgesetzten in seiner damaligen Dienststelle bekannt gegeben worden ist. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich zwar nur auf das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten, kann hier aber auch auf die Anfechtung des förmlichen Bescheids vom selben Tag erstreckt werden, ohne dass der Antragsteller dagegen einen weiteren gesonderten Rechtsschutzantrag stellen müsste. Denn er befindet sich insoweit in der - vergleichbaren - Situation wie ein Betroffener, der zunächst (verfrüht) das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten anficht und dem nachträglich, aber noch vor Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der förmliche Bescheid über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bekannt gegeben wird; dieser Betroffene ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht genötigt, gegen den förmlichen Bescheid den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wiederholen (vgl. dazu im Einzelnen Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <292 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

19 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

20 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

21 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - und vom 11. März 2008 a.a.O. jeweils m.w.N.). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch im Vorlageschreiben selbst - können weitere tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos oder

22 neue Sachverhaltsaspekte und die insoweit zu treffende Prognose des künftigen Verhaltens des betroffenen Soldaten zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden. Eine solche Ergänzung bedarf allerdings der Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten nach dessen neuerlicher Beurteilung des Sachverhalts. Das kann unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass der Geheimschutzbeauftragte die Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an den Senat im Entwurf mitzeichnet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

23 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f. m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

24 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.> und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

25 Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält diese Grenzen des Beurteilungsspielraums ein.

26 Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

27 Bei der Sachverhaltserfassung hat er die genannte strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers, außerdem dessen positive Beurteilung durch seinen Vorgesetzten und die beanstandungsfreie dienstliche Tätigkeit seit dem Vorfall berücksichtigt. Ferner hat er - wie aus Seite 6 der von ihm mitgezeichneten Vorlage des Bundesministers der Verteidigung hervorgeht - die Tätigkeit des Antragstellers beim ...kommando - Dezernat ... -, seine Ausbildungstätigkeit bei der chilenischen Armee sowie seine vorläufige Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in seine sicherheitsrechtliche Beurteilung einbezogen.

28 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der strafrechtlich geahndeten Verfehlung des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Der Geheimschutzbeauftragte hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

29 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.; s. auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 <Anlage C 18>).

30 Bei der sicherheitsmäßigen Beurteilung der vom Antragsteller begangenen Straftat hat der Geheimschutzbeauftragte die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Ohne Rechtsfehler hat er das Verhalten des Antragstellers als ein ernstzunehmendes Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C begründet. Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB stellt ein schwerwiegendes kriminelles Unrecht dar (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 2 WD 28.06 - Buchholz 450.2 § 124 WDO 2002 Nr. 1). Auch eine lediglich einmalige Urkundenfälschung im außerdienstlichen Bereich oder eine einmalige außerdienstliche Verwendung einer zuvor gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr dokumentiert ein nicht geringes Maß an krimineller Energie und lässt Rückschlüsse auf gravierende Charaktermängel des Täters zu (Urteile vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - BVerwGE 86, 293 und vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 1.05 -). Mit der Bewertung der Urkundenfälschung als erhebliches Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers auch und insbesondere beim Umgang mit Verschlusssachen hat der Geheimschutzbeauftragte den gesetzlichen Begriff der „Zuverlässigkeit“ nicht verkannt oder fehlerhaft gewichtet. Denn für einen mit Verschlusssachen betrauten Soldaten müssen Urkunden in ihrer körperlichen Gestalt absolut unantastbar sein; dieser Soldat darf im Umgang mit Urkunden keinen Zweifeln hinsichtlich seiner persönlichen Integrität und Aufrichtigkeit unterliegen. Insofern hat ein Urkundsdelikt gerade für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ganz besondere Bedeutung.

31 Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -). Der Geheimschutzbeauftragte hat im einzelnen dargelegt, dass die strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers - auch in Abwägung mit den für ihn sprechenden Umständen und der Äußerung seines Disziplinarvorgesetzten - noch nicht die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe ausräumen können. Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte einen gewissen Zeitraum der Bewährung für erforderlich gehalten, aus dem sich ergeben soll, dass der Antragsteller die Rechtsordnung achtet und Verantwortungsbewusstsein zeigt. Diese prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs; vielmehr darf einem Betroffenen noch über längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 -).

32 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine verantwortungsvolle Tätigkeit beim ...kommando und als Ausbilder in der chilenischen Armee belege seine besondere Eignung, die - ähnlich wie vom Senat im Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - (Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18) ausgeführt - als Anhaltspunkt für eine Beförderungseignung auch zugunsten des Betroffenen einer Sicherheitsüberprüfung gewertet werden müsse. Zwar hat der Senat in der zitierten Entscheidung im Fall eines Oberstleutnants ausgesprochen, dass die Beförderung in einen hohen Dienstgrad, der in der Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verbunden ist, implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Soldaten in sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten kann. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass das einer Beförderung zugrunde liegende „Zuverlässigkeitsurteil“ über den Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden) Inhalt dieser Beförderungsentscheidung gehört und deshalb nicht bindend für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ist; die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen, hat die dazu berufene Stelle - hier der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung - vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu treffen (Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

33 Der Umstand, dass ein Betroffener nach dem sicherheitsrechtlich beanstandeten Vorfall weiter in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet worden ist, muss nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in die Sachverhaltserfassung als auch in die prognostische Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen einfließen (Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 -). Die Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit bis zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist hier als Tatsache berücksichtigt und bei der Prognose gewürdigt worden. Dazu hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in der vom Geheimschutzbeauftragten mitgezeichneten Vorlage an den Senat ausgeführt, dass eine sofortige Ablösung des betroffenen Soldaten aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit unmittelbar nach Bekanntwerden eines sicherheitserheblichen Umstandes zur Folge habe, dass vor dem Entstehen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage Fakten geschaffen würden, die zum Nachteil des Einzelnen wirken könnten; unter dem Aspekt der Fürsorge sei es vielmehr angemessen, die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf einer gefestigten Erkenntnisgrundlage zu treffen. Diese Ausführungen tragen einerseits dem Umstand Rechnung, dass der Geheimschutzbeauftragte gegenüber dem betroffenen Soldaten keine originäre Kompetenz für eine Verwendungsänderung besitzt. Sie stehen andererseits im Ergebnis im Einklang mit der Erwägung, dass der vorläufige Verbleib des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vom Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall dazu genutzt werden kann, die - einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen. Genau das ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung hat der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von einer disziplinaren Ahndung des Urkundendelikts abgesehen. Mit der zeitlichen Geltungsbeschränkung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bis zum 31. Mai 2011 hat der Geheimschutzbeauftragte im Sinne einer deutlichen Verkürzung der regelmäßigen Frist von fünf Jahren (Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 Teil C) die nicht strittige Bewährung des Antragstellers in seine Prognose einbezogen, zugleich aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte individuell gewürdigt.

34 Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) abweichenden Gesichtspunkte.

35 Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Juni 2009, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.