Verfahrensinformation

Die Klägerin betreibt Lebensmittelgeschäfte. Sie empfängt in ihren Filialen von einem entsprechenden Anbieter so genannten "Ladenfunk", den sie über Lautsprecheranlagen verbreitet. Der "Ladenfunk" besteht im Wesentlichen aus Werbebeiträgen und Musik. Der Beklagte, der Westdeutsche Rundfunk, zog die Klägerin unter Hinweis auf den "Ladenfunk" zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in einer ihrer Filialen heran. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In dem Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu klären haben, ob der "Ladenfunk" als gebührenpflichtiger "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages anzusehen ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn er - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht für die "Allgemeinheit" bestimmt ist und es an einer rundfunktechnischen Verbreitung fehlt.


Urteil vom 21.09.2005 -
BVerwG 6 C 16.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210905U6C16.04.0

Leitsätze:

1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.

Urteil

BVerwG 6 C 16.04

  • OVG Münster - 13.09.2004 - AZ: OVG 4 A 772/98 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2004 - AZ: OVG 4 A 772/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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