Beschluss vom 21.11.2025 -
BVerwG 4 BN 38.25ECLI:DE:BVerwG:2025:211125B4BN38.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 4 BN 38.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:211125B4BN38.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 38.25
- VGH Mannheim - 04.07.2025 - AZ: 8 S 1006/23
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2025 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision versäumt.
2 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs am 5. August 2025 begründet. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 6. Oktober 2025, einem Montag. Bis dahin ist bei dem gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdebegründung eingegangen.
3 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist nicht erfolgt.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.