Beschluss vom 21.12.2021 -
BVerwG 2 B 50.21ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B2B50.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 2 B 50.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B2B50.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 50.21

  • VG Ansbach - 07.10.2019 - AZ: VG AN 13a D 18.01404
  • VGH München - 20.09.2021 - AZ: VGH 16b D 19.2270

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die 1968 geborene Beklagte steht im Dienst der Beklagten, derzeit im Amt einer Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), und war zuletzt in der Mitgliedschaftsstelle bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzt.

2 Mit rechtskräftigem amtsgerichtlichen Strafurteil vom Mai 2014 wurde die Beklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hatte die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2008 und dem 2. April 2012 von ihr selbst hergestellte Arztrechnungen über angeblich für sie erbrachte ärztliche Leistungen bei der Postbeamtenkrankenkasse eingereicht, woraufhin insgesamt 9 879,50 € an die Beklagte erstattet wurden.

3 Im sachgleichen, wegen des Strafverfahrens zunächst ausgesetzten Disziplinarverfahren machte die Beklagte u.a. geltend, dass sie aufgrund der von ihr so empfundenen Drucksituation im Dienst und einer psychischen Erkrankung das zwingende Bedürfnis gehabt habe, ihrem Dienstherrn einen Schaden zuzufügen. Als weitere psychische Belastung sei für sie hinzugekommen, dass ihre Beziehung zu ihrem farbigen Freund von ihrer Familie abgelehnt worden sei; später sei diese Beziehung zu Bruch gegangen, weil ihr Freund versucht habe, sie zu schlagen. Zu allem Unglück sei im Februar 2010 ihr Kater an Krebs erkrankt und im März 2010 gestorben.

4 In einem daraufhin von der Disziplinarbehörde eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. W. von der Universität E. kommt dieser zu dem abschließenden Ergebnis, dass eine Situation der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf dem Boden einer potentiell als schwere andere seelische Störung zu interpretierenden psychiatrischen Problematik in Betracht kommen könne; sie sei zwar nicht nachgewiesen, könne aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

5 Auf die im Juli 2018 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 7. Oktober 2019 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Die Beklagte habe mit den von ihr vollumfänglich eingeräumten Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Ausgehend von dem dafür vorgesehenen Strafrahmen reiche der Orientierungsrahmen für die disziplinare Maßnahmebemessung gemäß § 13 BDG bis zur Höchstmaßnahme. Diese sei im Streitfall angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des eingetretenen Vertrauensverlustes auf Seiten des Dienstherrn und der Allgemeinheit angemessen. Zugunsten der Beklagten seien zu berücksichtigen ihr positives Nachtatverhalten (ihr Geständnis und die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Erstattungssumme), ihre langjährige unbeanstandete Dienstausübung sowie ihre erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme sowie der Grad ihrer Schwerbehinderung (GdB 50). Die Beklagte könne sich jedoch nicht auf den Milderungsgrund der erheblichen verminderten Schuldfähigkeit berufen. Ausweislich der nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachtens von Dr. W. sei zwar wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass bei ihr im Tatzeitraum die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB in Form einer schweren anderen seelischen Störung vorgelegen hätten. Bei der Frage, ob die Schuldfähigkeit der Beklagten - wie von § 21 StGB vorausgesetzt - auch "erheblich" vermindert gewesen sei, handele es sich dagegen um eine Rechtsfrage, die das Disziplinargericht ohne Bindung an eine Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu entscheiden habe. Dabei hänge die Beurteilung der Erheblichkeit i.S.v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Hiernach sei im Streitfall die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Beklagten mit Blick auf das ihr zur Last fallende Dienstvergehen nicht im Rechtssinne erheblich. Das von der Beklagten verwirklichte Dienstvergehen bestehe in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten. Gegen die Annahme, dass die Beeinträchtigung ihrer Steuerungsfähigkeit derart ausgeprägt gewesen sei, dass selbst diese elementaren Pflichten für die Beklagte nicht mehr erkennbar oder einhaltbar gewesen seien, spreche bereits das über Jahre hinweg immer wieder verwirklichte gesteuerte Vorgehen der Beklagten bei der Tatbegehung. Auch die Tatsache, dass sie nach Aktenlage jenseits der in Rede stehenden Straftaten offenbar ohne (nennenswerte) Schwierigkeiten ihr Verhalten habe steuern können, zeige, dass sie in der Lage gewesen sei, ihre Grundpflichten einzuhalten. Insoweit mache sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Dieses hatte ausgeführt, dass die Beklagte einerseits ihre Arbeit wegen des von ihr als zu groß empfundenen Drucks so "satt gehabt" habe, dass ihre Betrügereien ihr "gut getan hätten"; andererseits sei das "schlechte Gewissen (...) immer da gewesen" und es habe Situationen gegeben, in denen sie in der Lage gewesen sei, ihren Plan doch nicht umzusetzen, und sie die bereits angefertigte falsche Arztrechnung nicht eingereicht habe. Die nachträglichen Therapiemaßnahmen rechtfertigten ebenfalls kein Absehen von der Höchstmaßnahme, weil diese noch nicht ausreichend erfolgreich seien. Ungeachtet dessen sei aufgrund des schweren Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber einem Beamten, der allein aus einem Rachebedürfnis seinem Dienstherrn Schaden zufüge, dauerhaft zerstört. Im Ergebnis komme den mildernden Umständen kein solches Gewicht zu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

7 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt teilweise bereits nicht den Darlegungsanforderungen i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

8 a) Die Beschwerdebegründung wirft dem Verwaltungsgerichtshof eingangs vor (S. 1 unten), er habe sich mit dem erstinstanzlichen Urteil "nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (...) auseinander gesetzt" und sei deshalb bei der Frage, ob die Beklagte bei ihren Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gehandelt habe, zu einem "rechtlich nicht vertretbaren Ergebnis gelangt". Weder das eine noch das andere hier wörtlich Zitierte sind Kriterien für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO.

9 b) Jedoch kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, dass sie eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nämlich eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend machen will (Beschwerdebegründung S. 1 unten, S. 11 ab Ziff. 2, S. 14 letzter Satz).

10 aa) Hinsichtlich der erstgenannten Rüge sind die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht erfüllt. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (im Bereich des Beamtenrechts ergänzt durch § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) bezeichnet und diesem einen ebenfalls abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift gegenüberstellt, mit dem dieses im Streitfall von dem erstgenannten Rechtssatz abgewichen sein soll. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 30 und vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie benennt keine widerstreitenden Rechtssätze, sondern rügt der Sache nach lediglich eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im konkreten Fall.

11 bb) Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt die Beschwerde eine mangelnde Sachaufklärung zur Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten (Beschwerdebegründung S. 11, ab Ziff. 2), insbesondere weil das Berufungsgericht kein weiteres (durch schriftsätzlichen Antrag angeregtes) neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten mit psychologischen Befunden noch den Sachverständigen Dr. W. als Verfasser des im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachtens zu diesem ergänzend mündlich befragt habe. Dies kann der Beschwerde aus einem doppelten Grunde nicht zum Erfolg verhelfen:

12 Zum einen ist die Frage, ob eine vorliegende verminderte Schuldfähigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" aufgrund des dies nicht völlig ausschließenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. zugunsten der Beklagten unterstellt hat, den Grad der "Erheblichkeit" i.S.v. § 21 StGB erreicht, eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte in eigener Verantwortlichkeit - ohne Bindung an eine etwaige Einschätzung eines Sachverständigen - zu beantworten haben. Hiernach bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle hängt auch davon ab, wie selbstverständlich, sofort einsehbar und einfach zu befolgen die verletzte Dienstpflicht ist; sie liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8 und vom 25. September 2018 - 2 B 26.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 62 Rn. 8, jeweils m.w.N. auch auf die Rspr des BGH). Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der von ihm zutreffend angeführten o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, die er auch hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs, wie die "Erheblichkeit" näher zu bestimmen ist, in nicht zu beanstandender Weise angewandt hat.

13 Geht es bei der Frage, ob die (unterstellte) verminderte Schuldfähigkeit eine "erhebliche" war, mithin um eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen zu beantworten ist, kann eine darauf zielende Rüge mangelnder Sachaufklärung allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn geltend gemacht wird, dass mit der vermissten Sachaufklärung weitere tatsächliche Umstände in den Prozess eingebracht werden sollen, die geeignet wären, das Spektrum der vom Disziplinargericht nach den oben dargestellten Rechtsmaßstab zu würdigenden Umständen substanziell zu verändern (zu erweitern). Dass dies im Streitfall so wäre, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar.

14 Zum anderen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (ebenfalls) substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475). Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gelten nochmals besondere Anforderungen, nämlich die Darlegung, dass das bereits vorliegende Gutachten entweder von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 68 Rn. 12 und vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 - Buchholz 303 § 412 ZPO Nr. 14 Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.).

15 Eine derartige substanziierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, dass in der mündlichen Verhandlung durch Stellen eines (förmlichen, unbedingten) Beweisantrags auf die vermisste weitere Begutachtung hingewirkt wurde; auch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist dies nicht geschehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Mittel, in der Vorinstanz versäumte prozessuale Möglichkeiten in Gestalt von Verfahrensrügen nachzuholen.

16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren gesetzlich festgelegt sind (§ 78 Satz 1 BDG i.V.m. Ziff. 62 der Anlage zu § 78 BDG).